Décision de référence : cc • N° 70-13.589 • 1972-03-07 • Consulter la décision →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hotel-Restaurants in Beaupréau-en-Mauges, im Département Maine-et-Loire. Sie haben Ihr Unternehmen an einen gewerblichen Mieter vermietet. Der Mietvertrag verlangt, dass jede Übertragung durch notarielle Urkunde (vor einem Notar) erfolgt. Eines Tages entdecken Sie, dass Ihr Mieter seinen Mietvertrag an einen Dritten durch eine einfache privatschriftliche Urkunde (nicht notariell beglaubigte Urkunde) übertragen hat. Sie verklagen den Zedenten und den Zessionar auf Kündigung des Mietvertrags. Noch bevor das Gericht entscheidet, eilen der Zedent und der Zessionar zum Notar, um die Übertragung durch eine notarielle Urkunde zu heilen. Zu spät? Der Kassationsgerichtshof antwortet: Ja, zu spät.
Diese Entscheidung vom 7. März 1972 (Nr. 70-13.589) ist ein Eckpfeiler des Rechts der gewerblichen Mietverträge. Sie stellt einen einfachen, aber unerbittlichen Grundsatz auf: Ein Formmangel (Fehlen einer notariellen Urkunde) kann nicht durch eine nach der Klageerhebung erfolgte Heilung beseitigt werden. Der Vermieter kann die Kündigung des Mietvertrags verlangen, selbst wenn die Übertragung später geheilt wurde.
Warum eine solche Strenge? Weil der Mietvertrag das Gesetz der Parteien ist. Wenn die Parteien eine Formvorschrift vereinbart haben, muss diese buchstabengetreu eingehalten werden. Die verspätete Heilung wird als Versuch angesehen, die Justiz zu umgehen, und nicht als gutgläubige Wiedergutmachung.
Die Fakten: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
1965 ist Herr X Mieter eines Gebäudes, das als Hotel-Restaurant genutzt wird und Frau Witwe Y gehört. Der Gewerbemietvertrag enthält eine klare Klausel: Jede Übertragung des Mietvertrags muss durch notarielle Urkunde erfolgen, und der Zessionar muss dem Zedenten in der gewerblichen Nutzung nachfolgen. 1964 überträgt Herr X seinen Mietvertrag durch eine einfache privatschriftliche Urkunde an Herrn Z, ohne die notarielle Form einzuhalten. Frau Y, die Eigentümerin, entdeckt die unwirksame Übertragung. Sie verklagt Herrn X und Herrn Z am 6. Mai 1965 vor dem Tribunal de grande instance d'Angers auf Kündigung des Mietvertrags und Räumung der Räumlichkeiten.
Am 12. Mai 1965, sechs Tage nach der Klageerhebung, unterzeichnen Herr X und Herr Z eine notarielle Urkunde vor einem Notar, um die Übertragung zu heilen. Aber der Schaden ist bereits angerichtet: Das Tribunal de grande instance d'Angers spricht durch Urteil vom 15. November 1965 die Kündigung des Mietvertrags aus, da die ursprüngliche Übertragung nichtig sei und die Heilung nach der Klageerhebung den Mangel nicht beseitigen könne. Die Mieter legen Berufung ein. Das Berufungsgericht von Angers bestätigt durch Urteil vom 15. Juni 1970 die Kündigung. Herr X und Herr Z legen Kassationsbeschwerde ein.
Der Kassationsgerichtshof weist ihre Beschwerde am 7. März 1972 zurück. Er stellt fest, dass „die Wiederholung einer unwirksamen Mietvertragsübertragung durch eine notarielle Urkunde nach der Klageerhebung die Mängel der ersten Urkunde, für die der Mietvertrag die notarielle Form verlangte, nicht beseitigen kann; dieser Verstoß kann die Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen“. Mit anderen Worten: Die Heilung hat keine Rückwirkung, und der anfängliche Verstoß reicht aus, um die Kündigung zu begründen.
Die Begründung des Gerichts – analysiert
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 1134 des Code civil (seit der Reform von 2016 Artikel 1103), der bestimmt, dass „rechtmäßig geschlossene Verträge für die Parteien Gesetzeskraft haben“. Im vorliegenden Fall verlangte der Mietvertrag, dass jede Übertragung durch notarielle Urkunde erfolgt. Diese Klausel war eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung und nicht nur eine Formalität. Durch die Übertragung des Mietvertrags mittels privatschriftlicher Urkunde hat der Mieter diese Bedingung verletzt. Die Übertragung war daher von Anfang an nichtig.
Die Tatsache, dass nach der Klageerhebung eine notarielle Urkunde unterzeichnet wurde, kann diese Nichtigkeit nicht rückwirkend beseitigen. Warum? Weil die Nichtigkeit bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung eingetreten war. Die verspätete Heilung ist eine neue Handlung, die die Vergangenheit nicht ungeschehen machen kann. Der Kassationsgerichtshof wendet hier den Grundsatz der relativen Wirkung von Rechtsgeschäften an: Eine spätere Handlung kann die Folgen einer früheren, bereits gerichtlich angefochtenen Handlung nicht ändern.
Die Tatsacheninstanzen (Tribunal und Berufungsgericht) hatten auch festgestellt, dass der Zedent nach der Klageerhebung seine gewerbliche Tätigkeit nicht wieder aufgenommen hatte und dass der Zessionar das Geschäft weitergeführt hatte. Dies war jedoch nicht das entscheidende Element: Bereits der alleinige Verstoß gegen die notarielle Form reichte aus. Der Kassationsgerichtshof bestätigt daher die Kündigung des Mietvertrags, ohne die anderen Rügen prüfen zu müssen.
Diese Entscheidung ist ein Klassiker des Rechts der gewerblichen Mietverträge. Sie erinnert daran, dass vertragliche Klauseln buchstabengetreu eingehalten werden müssen und dass der gute Glaube (von den Mietern zur Rechtfertigung der Heilung angeführt) eine bewusste Verletzung der Formvorschriften nicht heilen kann. Seit 1972 wird diese Rechtsprechung ständig bestätigt: Eine Heilung nach Klageerhebung ist unwirksam, um die Kündigung zu vermeiden.
Was das für Sie konkret bedeutet
Vermieter (Eigentümer)
Wenn Sie entdecken, dass Ihr Mieter den Mietvertrag unter Verletzung der vorgeschriebenen Form (notarielle Urkunde oder jede andere im Mietvertrag geforderte Form) übertragen hat, können Sie sofort handeln. Klagen Sie auf Kündigung des Mietvertrags, bevor eine Heilung erfolgt. Wenn der Mieter versucht, nach der Klageerhebung zu heilen, rettet dies die Übertragung nicht. Sie können die Räumung des Zessionars und die Rückgabe der Räumlichkeiten verlangen. Achtung: Wenn Sie die Übertragung stillschweigend akzeptiert haben (z. B. indem Sie die Miete vom Zessionar ohne Widerspruch entgegengenommen haben), könnten Sie Ihr Kündigungsrecht verlieren.
Mieter (Zedent)
Wenn Sie Ihren Mietvertrag übertragen möchten, halten Sie sich genau an die im Vertrag vorgesehenen Formvorschriften. Eine privatschriftliche Urkunde mag einfacher und weniger

