Entscheidungsreferenz: cc • N° 20-14.155 • 2022-01-26 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer in Nanterre und möchten Ihr Vermögen an Ihre Kinder übertragen? Vielleicht haben Sie daran gedacht, ihnen Anteile Ihrer Immobilien-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (SCI) zu übertragen, während Sie den Nießbrauch (das Recht, die Immobilie zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen) behalten.
Diese im Immobilienrecht klassische Operation kann jedoch eine steuerliche und erbrechtliche Falle verbergen. Artikel 918 des Code civil sieht nämlich vor, dass bestimmte Abtretungen von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt als verdeckte Schenkungen gelten, die der Ausgleichungspflicht (Wiedereingliederung in die zu teilende Masse) und der Herabsetzung wegen Verletzung des Pflichtteils (Mindestanteil, der den Erben garantiert ist) unterliegen.
Aber alles ist nicht verloren: Das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 26. Januar 2022 (Nr. 20-14.155) zeigt, dass die stillschweigende Zustimmung der pflichtteilsberechtigten Erben diese Vermutung widerlegen kann. Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr [E] [H], Eigentümer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Rueil-Malmaison, wollte seine Erbfolge zu Lebzeiten regeln. Am 14. Juli 2008 übertrug er jedem seiner vier Kinder das bloße Eigentum an Gesellschaftsanteilen, während er sich den Nießbrauch vorbehielt. Diese vier Abtretungen waren in ihrer Form streng identisch und nahezu gleichzeitig: Sie wurden am selben Tag durch gleichartige Urkunden vorgenommen.
Nach seinem Tod im Jahr 2012 fochten zwei seiner Kinder diese Vorgänge vor dem Tribunal de grande instance von Nanterre an. Sie waren der Ansicht, dass die Abtretungen als verdeckte Schenkungen umqualifiziert werden müssten, da Artikel 918 des Code civil die Abtretung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt einer Schenkung gleichstellt, wenn der Veräußerer innerhalb von drei Jahren stirbt. Sie verlangten daher die Ausgleichung der übertragenen Vermögenswerte in den Nachlass, was die zu teilende Masse vergrößert und möglicherweise den Anteil der anderen Erben verringert hätte.
Das Berufungsgericht von Versailles wies ihre Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2019 ab. Es stellte fest, dass die streng identische und nahezu gleichzeitige Natur der Abtretungen zeige, dass sie ein globales Übertragungsziel verfolgten, das allen pflichtteilsberechtigten Erben bekannt war und von ihnen akzeptiert wurde. Die Richter schlossen daraus, dass die Kinder jeder einzelnen Veräußerung individuell zugestimmt hatten, was die Anwendung von Artikel 918 ausschloss. Die Kläger legten Revision ein.
Die Argumentation des Gerichts – im Detail
Der Kassationsgerichtshof musste eine entscheidende Frage klären: Kann die stillschweigende Zustimmung der pflichtteilsberechtigten Erben die Anwendung von Artikel 918 des Code civil verhindern?
Artikel 918 bestimmt, dass, wenn der Verstorbene Gesellschaftsanteile unter Nießbrauchsvorbehalt an einen voraussichtlichen Erben (Kind oder Abkömmling) übertragen hat, diese Abtretung als verdeckte Schenkung gilt. Mit anderen Worten: Das Gesetz geht davon aus, dass es sich, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, um eine Schenkung handelt, die in den Nachlass eingebracht werden muss, um zu überprüfen, ob der Pflichtteil (der den Erben garantierte Mindestanteil) nicht verletzt wurde.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte jedoch die Argumentation des Berufungsgerichts: Wenn alle pflichtteilsberechtigten Erben der Operation zugestimmt haben, können sie später nicht mehr die Vermutung des Artikels 918 geltend machen. Denn der Zweck dieser Vorschrift ist es, die Erben vor Abtretungen zu schützen, die ihren Pflichtteil schmälern könnten. Wenn die Erben jedoch zugestimmt haben, besteht dieser Schutz nicht mehr.
Die Richter stellten mehrere Indizien fest: Die Abtretungen waren identisch, gleichzeitig und verfolgten ein globales Übertragungsziel. Dies zeigte, dass die Kinder informiert waren und das Schema akzeptiert hatten. Das Berufungsgericht hat diese Elemente souverän gewürdigt, was der Kassationsgerichtshof nicht beanstanden kann (er prüft nur die richtige Rechtsanwendung, nicht die Tatsachen).
Diese Entscheidung bestätigt einen rechtlichen Trend: Die Zustimmung der Erben, auch stillschweigend, kann die Vermutung des Artikels 918 widerlegen. Aber Vorsicht: Die Zustimmung muss sicher und eindeutig sein.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer sind und beabsichtigen, Ihren Kindern Gesellschaftsanteile unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen, bietet Ihnen diese Entscheidung eine zusätzliche Rechtssicherheit, sofern Sie deren Zustimmung einholen.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Frau D., Eigentümerin in Nanterre, ist Gesellschafterin einer SCI, die ein renditeträchtiges Gebäude im Wert von 600.000 € hält. Sie möchte das bloße Eigentum an ihren Anteilen auf ihre drei Kinder übertragen, während sie den Nießbrauch (Recht auf Mieteinnahmen) behält. Wenn die Kinder ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung geben (z.B. durch Unterzeichnung der Urkunden oder jahrelange Nichtanfechtung), können sie nach ihrem Tod nicht mehr die Umqualifizierung in eine Schenkung und die Ausgleichung verlangen. Dies vermeidet kostspielige Rechtsstreitigkeiten und bewahrt den Willen des Verstorbenen.
Für die Erben bedeutet diese Entscheidung, dass Sie aufmerksam sein müssen: Wenn Sie eine Abtretung mit Nießbrauch akzeptieren, verzichten Sie darauf, diese später anzufechten. Es ist daher entscheidend, die Konsequenzen zu verstehen, bevor Sie Ihre Zustimmung geben.
Für Fachleute (Notare, Anwälte, Vermögensberater) erinnert diese Rechtsprechung daran, wie wichtig es ist, die Zustimmung der pflichtteilsberechtigten Erben zu formalisieren, z.B. in der Abtretungsurkunde oder in einem separaten Dokument.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Holene Sie eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung aller pflichtteilsberechtigten Erben ein: Eine einfache E-Mail oder ein unterschriebener Brief kann ausreichen. Dies vermeidet spätere Streitigkeiten über das Bestehen der Zustimmung.
- <

