Entscheidungsreferenz: cc • N° 16-21.361 • 2017-07-05 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Moment vor: Sie haben Jahre damit verbracht, an der Universität Rechtswissenschaft zu lehren, Hunderte von Studenten auszubilden, einen Doktortitel erworben. Und dann, eines Tages, als Sie Rechtsanwalt werden wollen, wird Ihnen entgegengehalten, dass Ihre Funktion als „Lehrbeauftragter“ in den Texten nicht mehr existiert. Sie wären wütend, oder? Genau das ist Herrn Y. passiert, einem Lehrer aus der Region Mont-de-Marsan, der bis vor den Kassationshof kämpfen musste, um sein Recht auf Befreiung von der Ausbildung anzuerkennen.
In Biscarrosse wie in Dax sind viele Rechtsprofis noch immer mit den Feinheiten des Zugangs zum Anwaltsberuf nicht vertraut. Diese Entscheidung vom 5. Juli 2017 (Nr. 16-21.361) klärt eine heikle Frage: Was bedeutet genau „Lehrbeauftragter“ im Sinne von Artikel 98, 2° des Dekrets vom 27. November 1991? Und vor allem, kann diese Befreiung von der theoretischen und praktischen Ausbildung heute noch angewendet werden?
Die Antwort ist ja, und sie betrifft direkt alle Doktoren der Rechtswissenschaft, die an der Universität lehren oder gelehrt haben, sei es in Mont-de-Marsan, Dax oder anderswo. Denn hinter diesem juristischen Jargon verbirgt sich eine echte Eintrittspforte zur Anwaltschaft, vorausgesetzt man weiß, sie zu öffnen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Abdou Y., Doktor der Rechtswissenschaft, hat mehr als fünf Jahre als „Lehrbeauftragter“ an der Universität Paris-Est Créteil gelehrt. Gestützt auf diese Erfahrung beantragte er die Befreiung von der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie von der Eignungsprüfung für den Anwaltsberuf (CAPA) gemäß Artikel 98, 2° des Dekrets Nr. 91-1197 vom 27. November 1991. Dieser Text sieht vor, dass „Maîtres de conférence, Maîtres assistants und Lehrbeauftragte, die Inhaber eines Doktortitels in Rechtswissenschaft sind und fünf Jahre juristische Lehre in dieser Eigenschaft nachweisen“, von dieser Befreiung profitieren können.
Aber die Pariser Anwaltskammer lehnte ab. Warum? Weil ihrer Ansicht nach die Funktion des „Lehrbeauftragten“ in den aktuellen universitären Texten nicht mehr existiert. Sie waren der Meinung, dass Herr Y. tatsächlich Aufgaben eines „Lehrbeauftragten für Übungen“ (chargé de travaux dirigés) ausübte, was nicht der Befreiung entsprach. Der Fall wurde daher vor das Berufungsgericht Paris gebracht, das der Anwaltskammer am 11. Dezember 2014 recht gab.
Herr Y. legte daraufhin Kassationsbeschwerde ein. Er argumentierte, dass seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter, auch wenn sie nicht mehr offiziell verliehen werde, der Realität seiner Lehrtätigkeit entspreche. Der Kassationshof musste entscheiden: Sollte man sich an den Buchstaben der Texte halten oder auf die tatsächliche Ausübung der Funktionen schauen?
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Seine Argumentation ist einfach, aber wirkungsvoll: Der Ausdruck „Lehrbeauftragter“ im Dekret von 1991 bezeichnet eine bestimmte universitäre Funktion, deren Bedeutung nicht dadurch geändert wurde, dass diese Funktion derzeit nicht mehr verliehen wird. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber wollte die Personen erfassen, die zum Zeitpunkt ihrer Lehrtätigkeit die Eigenschaft eines Lehrbeauftragten hatten, unabhängig von der späteren Entwicklung der Bezeichnungen.
Die rechtliche Grundlage ist Artikel 98, 2° des Dekrets Nr. 91-1197 vom 27. November 1991. Aber der Kassationshof stützt sich auch auf eine teleologische Auslegung: Der Zweck des Textes ist es, erfahrenen Hochschullehrern den Zugang zur Anwaltschaft zu ermöglichen, ohne eine vollständige Ausbildung wiederholen zu müssen. Es würde dem Geist des Textes widersprechen, jemanden nur deshalb auszuschließen, weil die offizielle Bezeichnung seiner Stelle geändert wurde.
Das Berufungsgericht hatte einen Fehler begangen, indem es sich auf das aktuelle Fehlen der Funktion des „Lehrbeauftragten“ konzentrierte. Es hätte prüfen müssen, ob Herr Y. während seiner Lehrjahre tatsächlich eine Tätigkeit ausübte, die der eines Lehrbeauftragten entspricht. Der Kassationshof verweist den Fall daher an ein anderes Berufungsgericht (Versailles) zurück, damit es diesen konkreten Punkt prüft.
Diese Entscheidung bestätigt die frühere Rechtsprechung, bringt aber eine willkommene Klarstellung: Der Richter darf nicht bei einem formellen Wegfall der Texte stehen bleiben, sondern muss die tatsächlichen Funktionen prüfen. Dies ist eine schützende Position für die Lehrenden, die verhindert, dass eine administrative Änderung ihnen die Türen zur Anwaltschaft verschließt.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Doktor der Rechtswissenschaft sind und mindestens fünf Jahre an der Universität gelehrt haben, ist diese Entscheidung eine hervorragende Nachricht. Sie ermöglicht es Ihnen, die Befreiung von der Ausbildung und der CAPA zu beantragen, selbst wenn Ihre Stelle „Lehrbeauftragter für Übungen“ oder „Honorarkraft“ hieß, sofern Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich die Funktionen eines Lehrbeauftragten ausgeübt haben.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Stellen Sie sich einen Lehrer in Dax vor, der sechs Jahre lang an der Universität Pau unter dem Status eines „Lehrbeauftragten für Übungen“ Zivilrecht unterrichtet hat. Er kann nun argumentieren, dass seine Tätigkeit der eines Lehrbeauftragten gleichwertig war, und somit die Befreiung beantragen. Vorsicht jedoch: Er muss solide Beweise vorlegen (Verträge, Bescheinigungen der Universität, Kursprogramme).
Für Eigentümer-Vermieter oder Immobilienprofis mag diese Entscheidung weit weg erscheinen. Aber wenn Sie eine Umschulung im Rechtsbereich erwägen oder einen Juristen beschäftigen, wissen Sie, dass der Weg über die universitäre Lehre eine Abkürzung zur Anwaltschaft sein kann. In Biscarrosse könnte ein Immobilienmakler, der auf Immobilienrecht spezialisierter Rechtsanwalt werden möchte, so seine Jahre

