Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 18-12.253 • 2019-03-13 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Jurist in einem Verein in Illkirch-Graffenstaden und überlegen, Rechtsanwalt zu werden, ohne den Umweg über die Schule zu nehmen. Das Gesetz erlaubt Ihnen dies, wenn Sie acht Jahre Berufserfahrung in einer Rechtsabteilung nachweisen können. Aber Vorsicht: Diese Praxis muss den internen rechtlichen Problemen Ihres Arbeitgebers gewidmet gewesen sein, nicht denen seiner Mandanten. Daran erinnerte der Kassationshof in einem richtungsweisenden Urteil vom 13. März 2019. Eine Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Frau J. arbeitete seit mehr als acht Jahren als Juristin in einem notariellen Forschungs-, Informations- und Dokumentationszentrum (CRIDON), das als Verein organisiert war. Dieses Zentrum hatte die Aufgabe, die angeschlossenen Notare bei ihren Akten zu unterstützen: Erstellung von Urkunden, rechtliche Beratung, Recherche. Kurz gesagt, ein externer Rechtsdienst für Notariate.
Als Frau J. sich unter Berufung auf die Befreiung von der theoretischen und praktischen Ausbildung und der Eignungsprüfung für den Anwaltsberuf (CAPA) für Unternehmensjuristen mit achtjähriger Praxis in die Anwaltskammer von Bordeaux eintragen lassen wollte, lehnte der Vorstand der Anwaltskammer ab. Begründung: Sie habe nicht für die interne Bearbeitung rechtlicher Fragen des CRIDON gearbeitet, sondern für die externe Bearbeitung der Fragen der Notare als Mandanten.
Frau J. focht diese Entscheidung vor dem Berufungsgericht Bordeaux an, das die Ablehnung im Dezember 2017 bestätigte. Daraufhin legte sie Kassationsbeschwerde ein. Der Kassationshof wies ihre Beschwerde jedoch mit Urteil vom 13. März 2019 (in öffentlicher Sitzung) zurück. Er entschied, dass das CRIDON als eigenständige juristische Person, die sich von den es bildenden Notaren unterscheidet, keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, die darin bestehe, Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten. Folglich falle die Arbeit von Frau J. nicht unter die Befreiung.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Zum Verständnis muss man sich mit Artikel 98, 3° des Dekrets Nr. 91-1197 vom 27. November 1991 zur Organisation des Anwaltsberufs befassen. Diese Vorschrift befreit von der theoretischen und praktischen Ausbildung und der CAPA Unternehmensjuristen, die mindestens acht Jahre Berufserfahrung in einer Rechtsabteilung eines oder mehrerer Unternehmen nachweisen können, die ihre Aufgaben ausschließlich in einer spezialisierten Abteilung ausgeübt haben, die im Unternehmen mit den rechtlichen Problemen befasst ist, die sich aus dessen Tätigkeit ergeben.
Der Kassationshof legte diese Voraussetzung eng aus. Er befand, dass das CRIDON als Verein kein Unternehmen sei, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe (Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt). Seine Aufgabe sei es, die Notare zu unterstützen, die freiberuflich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, aber das CRIDON selbst sei nur ein gemeinsames Instrument. Folglich seien die von Frau J. behandelten rechtlichen Probleme nicht diejenigen, die sich aus der Tätigkeit des CRIDON ergäben, sondern diejenigen, die sich aus der Tätigkeit der angeschlossenen Notare ergäben. Kurz gesagt, sie habe für die Mandanten ihres Arbeitgebers gearbeitet, nicht für ihren Arbeitgeber selbst.
Der Kassationshof bestätigte daher die Argumentation des Berufungsgerichts: Frau J. könne nicht von der Befreiung profitieren. Dieses Urteil ist wichtig, weil es den Begriff der internen Bearbeitung rechtlicher Fragen präzisiert. Es reicht nicht aus, acht Jahre lang Jurist in einer Struktur zu sein: Es muss sich um ein Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit handeln, und der Jurist muss die rechtlichen Probleme dieses Unternehmens behandeln, nicht die seiner Mandanten.
Anzumerken ist, dass der Kassationshof in öffentlicher Sitzung entschieden hat, was diesem Urteil eine besondere Autorität verleiht. Es handelt sich um eine Grundsatzentscheidung, die fortan für alle ähnlichen Befreiungsanträge maßgeblich ist.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Unternehmensjurist sind und erwägen, auf dem Wege der Befreiung Rechtsanwalt zu werden, betrifft Sie dieses Urteil direkt. Es reicht nicht, acht Jahre Erfahrung zu sammeln: Ihr Arbeitgeber muss ein Unternehmen sein, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und Sie müssen ausschließlich die internen rechtlichen Probleme dieses Unternehmens bearbeitet haben.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel. Sie arbeiten als Jurist in einer Immobilienentwicklungsgesellschaft in Haguenau. Sie erstellen Kaufverträge, verwalten Streitigkeiten mit Wohnungseigentümern, beraten die Geschäftsführung in regulatorischen Fragen. Sie sind im Idealfall: Sie bearbeiten die rechtlichen Probleme Ihres Arbeitgebers. Sie können die Befreiung beanspruchen.
Wenn Sie dagegen in einer Rechtsberatungskanzlei arbeiten, die externe Mandanten betreut, wird Ihnen die Befreiung selbst bei zehnjähriger Betriebszugehörigkeit nicht gewährt. Ebenso werden Sie ausgeschlossen, wenn Ihr Arbeitgeber ein Verein ohne wirtschaftliche Tätigkeit ist (wie das CRIDON).
Für Immobilienfachleute hat diese Entscheidung auch eine indirekte Auswirkung. Sie erinnert daran, dass gemeinsame Strukturen (Vereine, GIE usw.) für die Anwendung bestimmter Regeln nicht als Unternehmen gelten. Wenn Sie einen externen Rechtsdienst in Anspruch nehmen, sollten Sie wissen, dass dessen Juristen nicht auf diesem Ausnahmeweg Rechtsanwälte werden können.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Prüfen Sie die Rechtsnatur Ihres Arbeitgebers: Bevor Sie Ihre Berufsjahre zählen, stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber ein Unternehmen ist, das im Sinne des Wettbewerbsrechts eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Vereine, Gewerkschaften, öffentliche Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit sind in der Regel ausgeschlossen.
- Dokumentieren Sie Ihre Tätigkeit: Führen Sie ein detailliertes Verzeichnis der von Ihnen bearbeiteten Fälle und weisen Sie nach, dass diese ausschließlich die interne Tätigkeit Ihres Arbeitgebers betrafen. Vermeiden Sie jede Tätigkeit, die direkt externen Mandanten zugutekommt.
- Holen Sie vorab eine Stellungnahme der Anwaltskammer ein: Bevor Sie Ihren Antrag stellen, können Sie die zuständige Anwaltskammer um eine vorläufige Einschätzung bitten. Dies kann spätere Ablehnungen vermeiden.
- Konsultieren Sie einen auf Anwaltsrecht spezialisierten Anwalt: Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter. Ein Fachanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Chancen zu bewerten und Ihren Antrag optimal vorzubereiten.

