Immobilier

Maklerprovision: Wenn der Maklervertrag ausreicht, ohne den Kaufvorvertrag

📅 Décision du 14 Juni 1984⚖️ Cour de cassation👁️ 4 vues📖 5 min de lecture

Ein Urteil des Kassationsgerichts von 1984 stellt klar, dass die Provisionsklausel eines Immobilienmaklers nicht im Kaufvorvertrag wiederholt werden muss, wenn sie ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen ist. Erläuterung für Eigentümer, Verkäufer und Käufer.

Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 83-12.556 • 1984-06-14 • Entscheidung einsehen →

Sie sind Eigentümer in Bandol und haben den Verkauf Ihrer Wohnung einer Immobilienagentur anvertraut. Der Maklervertrag legt fest, dass die Provision von Ihnen zu tragen ist. Der Kaufvorvertrag wird mit dem Käufer unterzeichnet, aber darin ist nichts über die Vergütung des Maklers erwähnt. Am Tag des Verkaufs verlangt der Makler seine Provision. Der Käufer weigert sich zu zahlen mit der Begründung, der Kaufvorvertrag enthalte nichts. Sie sitzen in der Falle: Wer muss zahlen?

Diese Frage stellen sich viele. Die Antwort findet sich in einem Urteil des Kassationsgerichts vom 14. Juni 1984 (Nr. 83-12.556). Es entscheidet eine wiederkehrende Debatte: Wenn ein Verkaufsmaklervertrag bestimmt, dass die Provision allein vom Auftraggeber (dem Verkäufer) zu tragen ist, muss diese Klausel nicht in der Verpflichtung der Parteien (dem Kaufvorvertrag) wiederholt werden. Der Makler kann seine Provision daher allein vom Auftraggeber verlangen, ohne Gefahr der Nichtigkeit.

Um zu verstehen, warum, tauchen wir in die Fakten und die Argumentation der Richter ein. Und sehen, was das konkret für Sie bedeutet, ob Sie Verkäufer, Käufer oder Immobilienprofi in Toulon oder anderswo sind.

Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt

Stellen Sie sich die Szene vor: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt einer Immobilienagentur, der Gesellschaft Aubert Williams, den Alleinauftrag zum Verkauf eines Gebäudes. Die Agentur findet einen Käufer und ein Kaufvorvertrag wird unterzeichnet. Der Maklervertrag sieht vor, dass die Provision der Agentur ausschließlich vom Verkäufer (dem Auftraggeber) zu tragen ist. Der Kaufvorvertrag enthält jedoch keine Klausel zur Vergütung des Maklers.

Der Verkauf wird vollzogen, und die Agentur verlangt ihre Provision vom Verkäufer. Dieser weigert sich zu zahlen und macht geltend, dass die Provisionsklausel, da sie nicht im Kaufvorvertrag wiederholt werde, nichtig sei. Die Sache wird vor Gericht gebracht.

Der Verkäufer stützt sich auf Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 1966 (jetzt Artikel 73 des Dekrets vom 20. Juli 1972), der verlangt, dass die Angaben zur Provision sowohl im Maklervertrag als auch in der Verpflichtung der Parteien enthalten sein müssen. Seiner Ansicht nach ist die Klausel andernfalls nichtig und der Makler kann nichts verlangen.

Die Agentur hingegen argumentiert, dass die Anforderung der doppelten Erwähnung nur gelte, wenn die Provision von einer anderen Person als dem Auftraggeber zu tragen sei. Hier sei die Provision jedoch ausschließlich vom Verkäufer zu tragen. Der Kaufvorvertrag müsse sie daher nicht erwähnen.

Das Berufungsgericht gibt dem Verkäufer recht. Die Agentur legt Kassationsbeschwerde ein. Der Kassationshof hebt das Berufungsurteil auf und gibt der Agentur recht. Er stellt fest, dass die Bestimmungen des Artikels 73 des Dekrets vom 20. Juli 1972 in Verbindung mit Artikel 1165 des Code civil (relative Wirkung von Verträgen) bedeuten, dass die doppelte Erwähnung nur erforderlich ist, wenn die Provision ganz oder teilweise von einer anderen Person als dem Auftraggeber zu tragen ist.

Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt

Der Kern des Rechtsstreits betrifft die Auslegung von Artikel 73 des Dekrets Nr. 72-678 vom 20. Juli 1972. Diese Vorschrift verlangt, dass bestimmte Angaben (darunter die Provision) sowohl im Maklervertrag als auch in der Verpflichtung der Parteien (Kaufvorvertrag, einseitiges Versprechen usw.) enthalten sein müssen. Der Kassationshof stellt jedoch klar, dass diese doppelte Verpflichtung nicht absolut ist. Sie muss mit Artikel 1165 des Code civil (alter Fassung) kombiniert werden, der bestimmt, dass Vereinbarungen nur zwischen den Vertragsparteien wirken.

Klar gesagt: Wenn die Provision allein vom Auftraggeber (dem Verkäufer) zu tragen ist, betrifft sie nur den Verkäufer und den Makler. Der Käufer ist nicht verpflichtet, sie zu zahlen, und muss im Kaufvorvertrag nicht darüber informiert werden. Die Pflicht zur Erwähnung im Kaufvorvertrag dient dem Schutz des Käufers, der möglicherweise zur Zahlung der Provision herangezogen werden könnte (z. B. wenn der Maklervertrag vorsieht, dass die Provision geteilt wird). Wenn der Käufer jedoch nicht Schuldner der Provision ist, ist die Erwähnung unnötig.

Das Gericht hat daher eine klare Unterscheidung getroffen: Die doppelte Erwähnung ist obligatorisch, wenn die Provision von einer anderen Person als dem Auftraggeber (oder teilweise) geschuldet wird. Sie ist es nicht, wenn die Provision ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen ist.

Diese Lösung ist logisch. Sie vermeidet unnötige Formalitäten, wenn der Käufer nicht betroffen ist. Sie schützt dagegen den Käufer, wenn er möglicherweise zahlen muss. Es ist eine Bestätigung der früheren Rechtsprechung, keine Kehrtwende.

Die Tatsachenrichter (Berufungsgericht) hatten dennoch angenommen, dass die Nichtigkeit eintrete. Der Kassationshof hat sie korrigiert und daran erinnert, dass Artikel 73 im Lichte seines Zwecks zu lesen ist: Schutz der nicht auftraggebenden Partei, die möglicherweise Schuldner der Provision sein könnte.

Was das für Sie konkret ändert

Wenn Sie Verkäufer (Auftraggeber) sind: Sie müssen die Provision zahlen, wenn der Maklervertrag dies vorsieht, auch wenn der Kaufvorvertrag sie nicht erwähnt. Sie können sich nicht hinter dem Fehlen einer Erwähnung im Kaufvorvertrag verstecken, um die Zahlung zu verweigern. Wenn Sie beispielsweise eine Wohnung in Toulon für 200.000 € mit einer Provision von 5 % zu Ihren Lasten (10.000 €) verkaufen, kann der Makler diesen Betrag von Ihnen verlangen, selbst wenn der Kaufvorvertrag schweigt. Sie sollten daher den Maklervertrag vor Unterzeichnung prüfen.

Wenn Sie Käufer sind: Sie müssen die Provision nicht zahlen, wenn der Maklervertrag sie ausschließlich dem Verkäufer auferlegt. Der Kaufvorvertrag muss sie nicht erwähnen. Aber Achtung: Wenn der Maklervertrag vorsieht, dass die Provision vom Käufer (oder geteilt) zu tragen ist, muss sie im Kaufvorvertrag stehen, andernfalls ist sie nichtig. Sie können dann die Zahlung verweigern.

Wenn Sie Immobilienmakler sind: Sie müssen sicherstellen, dass der Maklervertrag klar regelt, wer die Provision trägt. Wenn sie ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen ist, können Sie sie von diesem verlangen, ohne sie im Kaufvorvertrag erwähnen zu müssen. Wenn sie jedoch vom Käufer oder von beiden zu tragen ist, müssen Sie darauf achten, dass sie im Kaufvorvertrag aufgeführt wird, da sie sonst nichtig ist. Ein gut formulierter Maklervertrag ist daher unerlässlich.

Questions fréquentes

La commission de l'agent immobilier doit-elle figurer dans le compromis de vente ?

Non, si la commission est exclusivement à la charge du vendeur (mandant). L'arrêt de la Cour de cassation du 14 juin 1984 précise que la double mention (mandat + compromis) n'est obligatoire que si l'acquéreur doit aussi payer tout ou partie de la commission.

Que faire si l'agent immobilier me réclame une commission non mentionnée dans le compromis ?

Vérifiez votre mandat de vente. Si la commission y est prévue à votre charge (vendeur), vous devez la payer même si le compromis n'en parle pas. Si elle est à la charge de l'acquéreur, vous pouvez refuser de payer.

Quels délais pour contester une clause de commission absente du compromis ?

Vous avez 5 ans à compter de la signature du compromis pour agir en nullité de la clause. Passé ce délai, l'action est prescrite.

Un acquéreur peut-il être contraint de payer la commission si le compromis n'en parle pas ?

Non, si la commission est à la charge exclusive du vendeur. Mais si le mandat prévoit une commission à la charge de l'acquéreur, l'absence de mention dans le compromis rend la clause nulle.

Quel est le coût d'une consultation avec un avocat pour ce type de litige ?

Une première consultation de 30 minutes avec Maître Zakine coûte 45 €. Cela permet d'évaluer votre situation et d'éviter des frais de procédure bien plus élevés.

Informations juridiques

  • Numéro: 83-12.556
  • Juridiction: Cour de cassation
  • Date de décision: 14 juin 1984

Mots-clés

commission agent immobiliermandat de ventecompromis de ventedroit immobilierjurisprudence 1984

Cas d'usage pratiques

1

Vendeur à Bandol : commission non mentionnée dans le compromis

M. Dupont vend son appartement à Bandol pour 250 000 €. Le mandat prévoit une commission de 5 % à sa charge. Le compromis ne mentionne pas la commission. L'agent lui réclame 12 500 € le jour de la vente.

Application pratique:

M. Dupont doit payer. L'arrêt de 1984 le confirme : la double mention n'est pas obligatoire quand la commission est à la charge du seul mandant. Il aurait dû vérifier le mandat avant de signer et négocier une mention dans le compromis pour éviter toute contestation.

2

Acquéreur à Toulon : refus de payer une commission non mentionnée

Mme Martin achète une maison à Toulon. Le compromis ne parle pas de commission. L'agent lui réclame 8 000 € à la signature, arguant que le mandat prévoit une commission partagée.

Application pratique:

Mme Martin peut refuser de payer. L'absence de mention dans le compromis rend la clause nulle si la commission est à la charge de l'acquéreur. Elle doit exiger que l'agent prouve que la commission est exclusivement à la charge du vendeur.

3

Agent immobilier : risque de nullité si commission à la charge de l'acquéreur

Une agence à Toulon signe un mandat avec un vendeur, commission à la charge de l'acquéreur. Le compromis ne mentionne pas la commission. L'acquéreur refuse de payer.

Application pratique:

L'agence perd son droit à commission. L'arrêt de 1984 impose la double mention quand la commission est due par une personne autre que le mandant. L'agence doit inclure la clause dans le compromis ou s'assurer que le mandat met la commission à la charge du seul vendeur.

CZ

À propos de l'auteur

Maître Cécile Zakine — Avocate au Barreau des Alpes-Maritimes, Docteur en Droit, spécialisée en droit immobilier et foncier. Chaque article de ce magazine est rédigé à partir de l'analyse d'une décision de jurisprudence réelle, commentée et mise en perspective par Maître Zakine.

Voir le cabinet →

Avertissement: Les analyses présentées sur ce site sont fournies à titre informatif uniquement et ne constituent pas des conseils juridiques personnalisés. Pour une consultation adaptée à votre situation, contactez un avocat.

Rechtsanwältin Maître Zakine, Doktor der Rechtswissenschaften

Beratung per Telefon und Videokonferenz — Schnelle Terminvergabe

Termin vereinbaren
1. Beratung 30 Minuten - 45€