Referenzentscheidung: cc • Nr. 87-84.684 • 1988-01-27 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Valbonne und werden nach einer zu feuchtfröhlichen Nacht am Steuer kontrolliert. Das Strafgericht von Grasse verurteilt Sie zu einer 14-monatigen Sperrfrist für Ihren Führerschein. Sechs Monate später benötigen Sie Ihr Fahrzeug für berufliche Fahrten. Sie stellen einen Antrag auf Anpassung dieser Sperrfrist, aber das Gericht erklärt sich für unzuständig. Was tun? Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs von 1988 beantwortet diese heikle Frage.
Die Frage, die sich jeder Rechtsuchende stellt, der mit einem Verbot oder einer Aberkennung konfrontiert ist, ist einfach: Welcher Richter kann mir eine Aufhebung dieser Maßnahme gewähren? Das Strafgesetzbuch sieht ein spezifisches Verfahren vor, aber die Praxis zeigt Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeit des Einzelrichters. Diese Entscheidung klärt die Debatte.
Kurz gesagt: Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass das Strafgericht, das die Verurteilung ausgesprochen hat, auch wenn es als Einzelrichter entschieden hat, für die spätere Prüfung eines Antrags auf Aufhebung des Verbots zuständig bleibt. Eine willkommene Rechtssicherheit.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr Lionel X., ein ganz normaler Autofahrer, wird vom Strafgericht Grasse in der Besetzung mit einem Einzelrichter zu zwei Monaten Haft auf Bewährung, 1.200 Franc Geldstrafe und 14 Monaten Führerscheinentzug verurteilt. Die Verurteilung erfolgte nach einer positiven Alkoholkontrolle. Herr X., der sein Fahrzeug für die Arbeit benötigt, beantragt daraufhin eine Anpassung dieser Sperrfrist, d. h. eine Verkürzung der Dauer oder die Möglichkeit, aus beruflichen Gründen zu fahren.
Er stellt einen Antrag beim Strafgericht gemäß Artikel 55-1 des damaligen Strafgesetzbuchs (heute Artikel 132-21 des Strafgesetzbuchs, der die Aufhebung von Verboten, Aberkennungen oder Unfähigkeiten ermöglicht). Doch die Überraschung: Das Gericht in seiner Besetzung als Einzelrichter erklärt sich für unzuständig, über diesen Antrag zu entscheiden. Warum? Weil der Text vorsieht, dass das Gericht, das die Verurteilung ausgesprochen hat, zuständig ist, aber der Einzelrichter meint, er könne nicht allein über einen Aufhebungsantrag entscheiden, da diese Frage an ein Kollegialgericht verwiesen werden müsse.
Herr X. legt Kassation ein. Der Fall gelangt vor die Strafkammer des Kassationsgerichtshofs, die entscheiden muss, ob der Einzelrichter über einen Antrag auf Aufhebung eines von ihm selbst verhängten Verbots entscheiden kann oder nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass die Zuständigkeit des Einzelrichters auf die ursprünglichen Entscheidungen beschränkt sei, nicht auf spätere Anträge. Der Kassationsgerichtshof folgt dieser Ansicht jedoch nicht.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf, das die Unzuständigkeit des Einzelrichters bestätigt hatte. Seine Begründung ist einfach, aber grundlegend. Er stützt sich auf Artikel 55-1 des alten Strafgesetzbuchs, der bestimmt: „Die Strafgerichte, die die gesetzlich vorgesehenen Verbote, Aberkennungen oder Unfähigkeiten ausgesprochen haben, können auf Antrag des Verurteilten diese ganz oder teilweise aufheben.“ Der Text unterscheidet nicht danach, ob das Gericht als Einzelrichter oder in kollegialer Besetzung entschieden hat.
Mit anderen Worten: Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ist an die Zuständigkeit für die ursprüngliche Verurteilung geknüpft. War der Einzelrichter für den Führerscheinentzug zuständig, ist er es auch für dessen Anpassung. Der Gerichtshof verwirft daher jede einschränkende Auslegung. Diese Argumentation folgt einer Logik der Kontinuität und Effizienz: Der Richter, der den Fall kennt, ist am besten geeignet, den Aufhebungsantrag zu beurteilen.
Allerdings: Diese Entscheidung stellt nicht das Prinzip in Frage, dass das Strafgericht für bestimmte Straftaten (insbesondere Ordnungswidrigkeiten und bestimmte Vergehen) als Einzelrichter entscheiden kann. Sie bestätigt lediglich, dass diese Einzelbesetzung alle mit der getroffenen Entscheidung verbundenen Befugnisse behält, auch für nachfolgende Handlungen. Was nur wenige wissen: Diese Rechtsprechung wurde seit 1988 stets bestätigt und gilt für alle Verbote, Aberkennungen oder Unfähigkeiten (Gewerbeverbot, Berufsverbot usw.).
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie als Autofahrer in Grasse oder anderswo zu einer Führerscheinsperre verurteilt wurden, bietet Ihnen diese Entscheidung einen einfachen Rechtsbehelf. Sie können einen Antrag auf Aufhebung direkt bei dem Strafgericht stellen, das Sie verurteilt hat, auch wenn es als Einzelrichter entschieden hat. Sie müssen nicht auf eine mögliche Verweisung an ein Kollegialgericht warten. Konkret können Sie eine Verkürzung der Sperrfrist oder eine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen beantragen (z. B. für einen Handelsvertreter in Valbonne, der für seine Kunden reisen muss).
Für vermietende Eigentümer mag diese Entscheidung fernliegend erscheinen, aber sie veranschaulicht einen allgemeinen Grundsatz: Wenn ein Einzelgericht eine Maßnahme verhängt hat, bleibt es für deren Änderung zuständig. Beispielsweise bleibt im Räumungsverfahren der Richter der einstweiligen Verfügung zuständig, der die Räumung angeordnet hat, auch für eine spätere Aussetzung der Räumung.

