Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 73-40.824 • 1975-03-18 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Handelsvertreter in Boulogne-Billancourt, nehmen drei Wochen Urlaub im Juli, und am zweiten Tag legt Sie eine Angina flach. Sie verbringen Ihre Ferien zwischen Schlafzimmer und Arzt. Bei Ihrer Rückkehr bitten Sie Ihren Arbeitgeber, die Krankheitstage nachholen zu dürfen, notfalls unbezahlt. Kategorische Ablehnung. Wer hat recht? Die Antwort, die der Kassationsgerichtshof 1975 gab, ist endgültig: Der Arbeitgeber muss keinen neuen Urlaub gewähren, auch nicht unbezahlt. Eine Entscheidung, die fast fünfzig Jahre später immer noch überrascht.
Dieser Fall, in dem Herr Baujard gegen seinen Arbeitgeber klagt, wirft eine einfache Frage: Muss eine während des Jahresurlaubs auftretende Krankheit es dem Arbeitnehmer ermöglichen, die Ausfalltage zu verschieben oder nachzuholen? Der Kassationsgerichtshof antwortet mit Nein, gestützt auf Artikel 54-f des Buches II des Arbeitsgesetzbuchs (Vorgänger des heutigen Artikels L3141-1 ff.). Für ihn erfüllt der Arbeitgeber, der den gesetzlich vorgesehenen Urlaub gewährt, seine Verpflichtung für das Referenzjahr, und gesundheitliche Zwischenfälle ändern diese Verpflichtung nicht.
Ist diese Entscheidung also noch aktuell? Nicht ganz: Die Rechtsprechung hat sich seitdem weiterentwickelt, insbesondere unter Berücksichtigung des Europarechts und der Richtlinien zur Arbeitszeit. Aber das Urteil von 1975 bleibt ein wichtiger Meilenstein, der die aktuellen Debatten über die Übertragung von Urlaub bei Krankheit beleuchtet. Lassen Sie es uns analysieren.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Baujard ist Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber gewährt ihm bezahlten Jahresurlaub vom 26. Juli bis 3. August 1972. Unglücklicherweise wird er gleich am ersten Tag krank und bleibt bis zum 3. August bettlägerig. Er hat seine Ferien also nicht genossen.
Nach der Rückkehr zur Arbeit verlangt Herr Baujard von seinem Arbeitgeber, die durch die Krankheit verlorenen Urlaubstage tatsächlich nehmen zu können, ohne eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Kurz gesagt, er beantragt eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt, auch unbezahlt. Der Arbeitgeber lehnt ab, da er seine Verpflichtung durch die Gewährung des Urlaubs zum vorgesehenen Zeitpunkt als erfüllt ansieht.
Der Arbeitnehmer ruft daraufhin das Conseil de prud'hommes (zuständiges Gericht für individuelle Arbeitsstreitigkeiten) an. In erster Instanz erhält er Recht: Die Richter gewähren ihm das Recht, die Krankheitstage als zusätzlichen unbezahlten Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber legt jedoch Berufung ein. Das Berufungsgericht (Gericht zweiter Instanz) hebt das Urteil auf: Es gibt dem Arbeitgeber recht, da eine während des Urlaubs auftretende Krankheit keinen Anspruch auf neuen Urlaub begründet. Herr Baujard legt daraufhin Kassation ein.
Vor dem Kassationsgerichtshof (dem höchsten französischen Gericht, das die Rechtsanwendung überprüft) dreht sich die Debatte um die Auslegung des damals geltenden Artikels 54-f des Buches II des Arbeitsgesetzbuchs. Dieser Text sieht vor, dass der Arbeitgeber einen Jahresurlaub von mindestens einer bestimmten Dauer gewähren muss. Herr Baujard argumentiert, dass dieser Urlaub tatsächlich wirksam sein müsse, d.h. der Arbeitnehmer müsse sich wirklich erholen können. Die Krankheit habe ihn jedoch daran gehindert. Der Arbeitgeber hingegen argumentiert, dass seine Verpflichtung darauf beschränkt sei, den Urlaub im vereinbarten Zeitraum zu gewähren, und gesundheitliche Zufälle unabhängig von seinem Willen seien.
Die Argumentation des Gerichts — analysiert
Der Kassationsgerichtshof weist in einem sehr kurzen Urteil die Kassation von Herrn Baujard zurück. Er stellt klar: „AUS DEN BEGRIFFEN DES ARTIKELS 54-F DES BUCHES II DES ARBEITSGESETZBUCHS ERGIBT SICH, DASS DER ARBEITGEBER, DER DEN IN DIESEM TEXT VORGESEHENEN URLAUB GEWÄHRT HAT, SEINE VERPFLICHTUNGEN FÜR DAS REFERENZJAHR ERFÜLLT HAT, OHNE DASS VERSCHIEDENE ZWISCHENFÄLLE, WIE DIE KRANKHEIT DES ARBEITNEHMERS, DIE WÄHREND DES URLAUBS AUFTRETEN, SPÄTER DEN UMFANG SEINER GESETZLICHEN VERPFLICHTUNG ÄNDERN KÖNNTEN.“
Anders formuliert: Der Arbeitgeber hat eine Verpflichtung zur Mittelbereitstellung (Urlaub gewähren), nicht zum Erfolg (sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ihn genießt). Sobald der Urlaub gewährt und bezahlt ist, ist der Arbeitgeber quitt. Die Krankheit ist ein äußeres Ereignis, ein Risiko, das der Arbeitnehmer trägt, nicht der Arbeitgeber. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf neuen Urlaub hat, auch nicht unbezahlt, da ihm der gesamte ihm zustehende Jahresurlaub mit Zahlung der entsprechenden Vergütung gewährt wurde.
Diese Argumentation stützt sich auf eine strenge Auslegung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers: Er muss den Arbeitnehmer lediglich für eine bestimmte Dauer von der Arbeit freistellen und ihn während dieser Zeit vergüten. Wird der Arbeitnehmer krank, muss der Arbeitgeber diesen Ruheverlust nicht „ausgleichen“, da die Krankheit nicht von ihm verursacht wurde. Der Gerichtshof weist auch das Argument eines Dekrets von 1936 zurück, das den Abzug von Krankheitstagen von der Dauer des bezahlten Urlaubs verbot. Für die Richter betrifft dieses Dekret nur die Berechnung der Urlaubsdauer, nicht das Recht auf Übertragung.
Diese Entscheidung wurde von Teilen der Rechtslehre (Kommentatoren des Rechts) kritisiert, da sie dem Zweck des bezahlten Urlaubs – dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen – zu widersprechen scheint. Heute verlangen das Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), dass bezahlter Urlaub bei langer Krankheit übertragen werden kann. Aber 1975 blieb der Kassationsgerichtshof einer wörtlichen Auslegung des Textes treu.
Was das für Sie bedeutet — konkret
Für Arbeitnehmer: Wenn Sie während Ihres Urlaubs krank werden, können Sie keine Übertragung der Ausfalltage verlangen, es sei denn, die Krankheit ist langwierig (mehrere Wochen) oder Sie unterliegen einem günstigeren Tarifvertrag. In der Praxis akzeptieren viele Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung, aber rechtlich sind sie nicht dazu verpflichtet.

