Entscheidungsreferenz: cc • N° 93-44.907 • 1996-12-04 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: In Saint-Cyprien bereitet ein Immobilienmakler seinen lang ersehnten Urlaub vor. Das Zugticket ist gekauft, die Ferienwohnung in Collioure reserviert. Doch zwei Tage vor der Abreise fesselt ihn ein böser Sturz mit einer Verstauchung ans Bett. Was passiert mit seinem bezahlten Urlaub? Kann er ihn nachholen? Und was, wenn die Krankheit während des Urlaubs auftritt? Diese Fragen stellen sich jedes Jahr tausende Arbeitnehmer, aber auch ihre Arbeitgeber.
Die Frage, die sich jeder Inhaber eines Bauunternehmens in Perpignan stellt: „Kann mein bereits vor dem Sommerurlaub krankgeschriebener Mitarbeiter verlangen, seinen Urlaub später zu nehmen?“ Die Antwort ist nicht dieselbe, je nachdem, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während des Urlaubs beginnt. So hat es der Kassationsgerichtshof in einer Leitentscheidung vom 4. Dezember 1996 entschieden.
Diese Entscheidung, obwohl fast dreißig Jahre alt, ist nach wie vor aktuell und erhellt die Rechte und Pflichten aller Beteiligten. Aber was ändert sich genau? Und wie reagieren, wenn Sie betroffen sind? Tauchen wir in die Details ein.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, ein Bauarbeiter im Bezirk Perpignan, wird am 2. Juli 1992 eingestellt. Sein Arbeitgeber, Herr Y, beschließt, das Unternehmen vom 12. November bis 9. Dezember für Urlaub zu schließen. Herr X ist jedoch seit dem 8. November krankgeschrieben. Der Arbeitgeber sendet ihm ein Schreiben, in dem er ihm bestätigt, dass er in dieser Zeit Urlaub hat. Doch Herr X lehnt ab: Er ist krank, er kann seinen Urlaub nicht genießen! Er verlangt, ihn später zu nehmen.
Der Arbeitgeber widerspricht. Er ist der Ansicht, er habe seine Pflicht erfüllt, indem er den Urlaub zum festgesetzten Zeitpunkt angeboten habe, und der bereits krankgeschriebene Arbeitnehmer könne keine Verschiebung verlangen. Herr X ruft daraufhin das Arbeitsgericht an, um die Zahlung des nicht genommenen Urlaubs oder dessen Nachholung zu erwirken.
Das Arbeitsgericht gibt ihm recht, aber das Berufungsgericht hebt das Urteil auf. Der Fall gelangt vor den Kassationsgerichtshof. Die Richter müssen entscheiden: Behält der Arbeitnehmer, dessen Vertrag zum Zeitpunkt des Urlaubs bereits durch eine Krankschreibung suspendiert ist, seinen Urlaubsanspruch?
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof trifft in seinem Urteil vom 4. Dezember 1996 eine grundlegende Unterscheidung. Einerseits erinnert er an einen Grundsatz: Erkrankt der Arbeitnehmer während seines bezahlten Urlaubs, kann er nicht verlangen, diesen später zu nehmen. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht erfüllt, indem er ihm diese Ruhezeit gewährt hat. Mit anderen Worten: Eine Krankheit während des Urlaubs unterbricht diesen nicht und berechtigt nicht zur Nachholung.
Aber andererseits – und das ist die Neuerung – behält der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch, wenn er bereits vor dem vom Arbeitgeber festgesetzten Urlaubsantritt krankgeschrieben ist. Warum? Weil der Vertrag bereits durch die Krankheit suspendiert ist; der Arbeitnehmer konnte seinen Urlaub nicht tatsächlich nutzen. Der Arbeitgeber ist daher nicht von seiner Pflicht befreit. Er muss dem Arbeitnehmer ermöglichen, den Urlaub später zu nehmen, allerdings unter der Bedingung, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ende des Urlaubszeitraums endet.
Die rechtliche Grundlage? Es handelt sich um Artikel L. 3141-1 des Arbeitsgesetzbuchs (und seine Vorgänger), der das Recht auf tatsächlichen Urlaub festlegt. Klar gesagt: Ein Urlaub, der mit einer Krankschreibung zusammenfällt, ist keine „Ruhezeit“ im Sinne des Gesetzes. Achtung jedoch: Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den gesetzlichen Urlaubszeitraum hinaus (in der Regel vom 1. Mai bis 31. Oktober), erlischt das Recht auf Nachholung.
In diesem Fall begann die Arbeitsunfähigkeit von Herrn X am 8. November, also vor Urlaubsbeginn am 12. November. Aber endete die Arbeitsunfähigkeit vor Ende des Urlaubszeitraums? Die Tatsachenrichter haben dies nicht geprüft. Der Kassationsgerichtshof hob daher das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück, damit geprüft wird, ob die Arbeitsunfähigkeit von Herrn X vor dem 31. Mai des Folgejahres (Ende des Urlaubszeitraums) endete. Was nur wenige wissen: Diese Bedingung ist entscheidend: Dauert die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus, erlischt das Recht auf Nachholung.
Was das für Sie konkret ändert
Für Arbeitnehmer ist diese Entscheidung ein Schutz. Wenn Sie vor Ihrem Urlaub krankgeschrieben sind, können Sie Ihren Urlaub nachholen. Beispielsweise kann ein Handelsvertreter aus Saint-Cyprien, der sich am Tag vor der Abreise verletzt, nach seiner Genesung die Tage später im Jahr nehmen. Er muss lediglich seinen Arbeitgeber so bald wie möglich informieren und ein ärztliches Attest vorlegen. Tritt die Krankheit hingegen während des Urlaubs auf, ist keine Nachholung möglich: Die Urlaubstage sind verloren.
Für Arbeitgeber ist es eine Verpflichtung. Sie können einem bereits krankgeschriebenen Arbeitnehmer keinen Urlaub aufzwingen in der Annahme, Sie seien befreit. Sie müssen ihm einen neuen Termin anbieten, innerhalb des gesetzlichen Urlaubszeitraums. Konkret: Wenn Ihr Unternehmen im August drei Wochen schließt und ein Arbeitnehmer seit Juli krankgeschrieben ist, müssen Sie ihm seinen Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt gewähren, z. B. im September oder Oktober, wenn seine Arbeitsunfähigkeit vor dem 31. Oktober endet.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein A

