Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 92-40.752 • 1994-06-22 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines kleinen Gebäudes in Sanary-sur-Mer, und Ihr Mieter, Angestellter einer Sozialversicherungsanstalt, teilt Ihnen mit, dass er im Mai zwei zusätzliche Wochen bezahlten Urlaub nimmt, dank eines im Februar unterzeichneten Tarifvertrags. Sie fragen sich: Hat er wirklich Anspruch auf diese Tage? Die Frage scheint technisch, betrifft aber den Alltag von Millionen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Was sagt das Gesetz? Wann wird der Urlaubsanspruch wirksam?
Der Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) gibt in einem Urteil vom 22. Juni 1994 eine klare Antwort: Der Anspruch auf bezahlten Urlaub wird erst an dem Tag wirksam, an dem der Arbeitnehmer ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Anders formuliert: Das Datum der tatsächlichen Urlaubsnahme bestimmt den Umfang der Rechte, nicht der Bezugszeitraum (z. B. das Vorjahr), in dem sie erworben wurden. Diese Entscheidung, die im spezifischen Kontext der Sozialversicherungsanstalten ergangen ist, hat allgemeine Gültigkeit für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Im vorliegenden Fall gewährte ein Tarifvertrag Müttern einen zusätzlichen Urlaubstag. Im Februar 1990 wurde dieser Vorteil auf alle Angestellten, auch Männer, ausgeweitet. Ein männlicher Arbeitnehmer, der seine Rechte 1989 erworben hatte, aber seinen Urlaub zwischen Mai 1989 und April 1990 nahm, forderte diesen zusätzlichen Tag. Die Richter gaben ihm recht: Da der Urlaubszeitraum zum Zeitpunkt der Erweiterung noch nicht abgelaufen war, konnte er davon profitieren. Vollständige Analyse dieser Entscheidung und ihrer praktischen Auswirkungen für Eigentümer, Mieter und Immobilienfachleute.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Angestellter einer Sozialversicherungsanstalt im Département Var, in der Nähe von Saint-Raphaël, arbeitet seit mehreren Jahren. Wie alle Angestellten hat er Anspruch auf Jahresurlaub. Aber eine Besonderheit: Ein Tarifvertrag (eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern) gewährt Müttern einen zusätzlichen Urlaubstag. Im Jahr 1989 hat Herr X, Vater von zwei Kindern, keinen Anspruch auf diesen Tag. Er erwirbt dennoch seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 1989, den er vom 1. Mai 1989 bis zum 30. April 1990 nehmen kann.
Am 22. Februar 1990 erweitert eine Änderung des Tarifvertrags diesen zusätzlichen Urlaub auf alle Angestellten, unabhängig vom Geschlecht. Herr X, der noch nicht seinen gesamten Urlaub für den Zeitraum 1989-1990 genommen hat, fordert diesen zusätzlichen Tag. Sein Arbeitgeber lehnt ab mit der Begründung, der Urlaubsanspruch sei 1989 entstanden, vor der Erweiterung, und der damals geltende Tarifvertrag habe diesen Anspruch für Männer nicht vorgesehen.
Der Rechtsstreit gelangt vor das Conseil de prud'hommes (Arbeitsgericht) und dann vor das Berufungsgericht (Cour d'appel). Das Berufungsgericht gibt dem Arbeitgeber recht. Herr X legt Kassation ein (Rechtsmittel vor dem Kassationsgerichtshof, dem höchsten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit).
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf. Seine Begründung besteht aus zwei wesentlichen Punkten.
Erstens erinnert er an einen grundlegenden Grundsatz: „Der Anspruch auf bezahlten Urlaub wird erst an dem Tag wirksam, an dem der Arbeitnehmer ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann.“ Mit anderen Worten: Nicht der Zeitpunkt des Erwerbs (während des Bezugszeitraums, z. B. vom 1. Juni bis 31. Mai) ist entscheidend, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich nimmt. Dieser Grundsatz ist im Code du travail (Arbeitsgesetzbuch, Artikel L. 3141-1 ff.) verankert, der vorsieht, dass der Urlaub in einem durch Vereinbarung oder vom Arbeitgeber festgelegten Zeitraum genommen wird und die Rechte zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen sind.
Zweitens zieht das Gericht eine logische Konsequenz: Da der Anspruch zum Zeitpunkt der Urlaubsnahme zu beurteilen ist, sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen anwendbar. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Urlaubsnahme von Herrn X (vor dem 30. April 1990) der erweiterte Tarifvertrag seit dem 22. Februar 1990 in Kraft. Er kann daher den zusätzlichen Urlaubstag beanspruchen, selbst wenn er den Anspruch vor der Erweiterung erworben hat.
Das Gericht weist das Argument des Arbeitgebers zurück, der behauptete, der Anspruch entstehe während des Bezugszeitraums. Es stellt klar, dass der Bezugszeitraum (in dem die Rechte erworben werden) und der Urlaubszeitraum (in dem sie ausgeübt werden) getrennt sind. Diese Entscheidung ist keine Kehrtwende, sondern eine Bestätigung einer ständigen Rechtsprechung: Der Zeitpunkt der Urlaubsnahme ist entscheidend. Die Richter stützen sich auf eine wörtliche Auslegung des Code du travail und des Tarifvertrags.
Für Nichtjuristen: Merken Sie sich: Der Zeitpunkt, zu dem Sie in Urlaub gehen, bestimmt Ihre Rechte. Wenn ein Gesetz oder eine günstigere Vereinbarung in Kraft tritt, bevor Sie Ihre Tage genommen haben, können Sie davon profitieren.
Was das für Sie konkret ändert
Für Arbeitnehmer (und Mieter): Wenn Sie angestellt sind und ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geändert wird, um Ihnen mehr Urlaub zu gewähren, während Sie noch nicht alle erworbenen Tage genommen haben, können Sie die Inanspruchnahme dieser neuen Rechte verlangen. Beispielsweise kann ein reisender Verkäufer in Sanary-sur-Mer im März einen Anspruch auf 27 statt 25 Arbeitstage Urlaub haben, während ihm noch 10 Tage bis Juni verbleiben: Er kann dann insgesamt 27 Tage nehmen.
Für Arbeitgeber (und vermietende Eigentümer): Sie müssen wachsam sein: Wenn Sie die Regeln während des Urlaubszeitraums ändern, können die Arbeitnehmer

