Referenzentscheidung: Cour de cassation, 3e chambre civile • N° 10-20.634 • 19 octobre 2011 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Pont-Saint-Esprit, im Département Gard, sind Sie seit Jahren Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie erhalten ein Schreiben Ihres Verwalters, das Sie darüber informiert, dass eine Eigentümerversammlung (AG) Fassadenrenovierungsarbeiten in Höhe von 15.000 Euro zu Ihren Lasten beschlossen hat. Nur haben Sie die Einberufung nie erhalten – oder vielmehr, Sie haben sie erst am Tag nach der Versammlung erhalten. Die Frage, die Ihnen auf der Zunge brennt: Ist die Einberufungsfrist eingehalten, wenn der Brief am Vortag bei der Post eingeliefert wurde? Genau diesen Rechtsstreit hat der Kassationshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 2011 entschieden.
Jedes Jahr fragen sich Tausende von Wohnungseigentümern, ob die Einberufungsregeln eingehalten wurden. Der Verwalter behauptet, die Einberufungen rechtzeitig versandt zu haben, aber Sie haben sie erst nach der Versammlung erhalten. Wann beginnt also die Frist zu laufen? Ist es der Tag des Versands, der Tag des Empfangs oder ein anderer? Die Antwort des Kassationshofs ist klar: Die Einberufungsfrist läuft ab dem Tag der Vorlage des Briefes beim Postamt des vom Eigentümer gegenüber dem Verwalter angegebenen Anschriftorts. Mit anderen Worten: Das Datum der Einlieferung bei der Post ist maßgeblich, nicht das Datum des Empfangs. Eine Klarstellung, die für Eigentümer und Verwalter von Bedeutung ist.
Was ändert das genau im Alltag? Um dies zu verstehen, tauchen wir in die Fakten dieses Falles ein.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer einer Einheit in einer WEG in Pont-Saint-Esprit, erhält eines Tages ein Schreiben seines Verwalters, das ihn darüber informiert, dass eine Eigentümerversammlung einen wichtigen Beschluss gefasst hat – zum Beispiel die Installation einer Gemeinschaftsheizung. Problem: Herr X konnte an dieser Versammlung nicht teilnehmen, da er die Einberufung nicht rechtzeitig erhalten hatte. Er stellt fest, dass die Einberufung per Einschreiben mit Rückschein an seine angegebene Adresse gesendet wurde, aber dass sie dem Postamt dieses Ortes nur zwei Tage vor der Versammlung vorgelegt wurde. Die Teilungserklärung (der Vertrag, der das Leben des Gebäudes regelt) sieht jedoch vor, dass die Einberufungen mindestens 21 Tage vor dem Datum der Eigentümerversammlung versandt werden müssen. Herr X ist daher der Ansicht, dass die Frist nicht eingehalten wurde, da er den Brief erst nach der Versammlung erhalten hat.
Er ruft das Tribunal de grande instance von Nîmes an, um die Aufhebung des in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses zu beantragen. Seiner Ansicht nach muss die Einberufungsfrist ab dem tatsächlichen Empfang des Briefes laufen, nicht ab seiner Einlieferung bei der Post. Der Verwalter hingegen argumentiert, dass die Frist ab dem Versand läuft, gemäß Artikel 64 des Dekrets vom 17. März 1967 (dem Text, der die WEG regelt). Das Gericht gibt dem Verwalter recht: Es weist den Antrag von Herrn X ab. Dieser legt Berufung ein, aber das Berufungsgericht von Nîmes bestätigt das Urteil. Herr X legt daraufhin Kassation ein.
Vor dem Kassationshof wird die Frage entschieden: Die Richter am Quai de l'Horloge bestätigen, dass die Einberufungsfrist ab dem Tag der Vorlage des Briefes beim Postamt des angegebenen Anschriftorts läuft. Klar gesagt: Nicht das Empfangsdatum ist entscheidend, sondern das Datum der Einlieferung bei der Post. Die Entscheidung ist endgültig: Die Einberufung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie innerhalb der Frist bei der Post eingeliefert wurde, selbst wenn der Empfänger sie erst nach der Versammlung erhält.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um diese Begründung zu verstehen, muss auf Artikel 64 des Dekrets Nr. 67-223 vom 17. März 1967 (der Text, der die Funktionsregeln der WEG festlegt) Bezug genommen werden. Dieser Text bestimmt, dass „die Einberufung per Einschreiben mit Rückschein mindestens einundzwanzig Tage vor dem Datum der Eigentümerversammlung zu versenden ist“. Er präzisiert jedoch nicht, ob diese Frist ab dem Versand oder dem Empfang läuft. Hier greift der Kassationshof ein: Er legt das Gesetz dahingehend aus, dass die Frist ab dem Tag der Vorlage des Briefes beim Postamt des angegebenen Anschriftorts läuft.
Was nur wenige wissen: Diese Lösung ist nicht neu; sie fügt sich in eine ständige Rechtsprechung des Kassationshofs ein. Tatsächlich hat das oberste Gericht bereits in einem Urteil vom 30. März 2005 entschieden, dass die Einberufungsfrist ab dem Versanddatum läuft. Hier bestätigt und präzisiert es sogar, dass das Datum der Vorlage beim Postamt des angegebenen Anschriftorts maßgeblich ist, nicht das Versanddatum von einem beliebigen Postamt. Mit anderen Worten: Wenn der Eigentümer eine Adresse in Le Vigan angegeben hat, muss die Einberufung dem Postamt von Le Vigan vorgelegt werden, damit die Frist gültig ist.
Die Argumente von Herrn X waren folgende: Er war der Ansicht, dass die Frist ab dem tatsächlichen Empfang laufen müsse, da dies die einzige Möglichkeit für den Eigentümer sei, von der Einberufung Kenntnis zu erlangen. Der Kassationshof wies dieses Argument jedoch zurück mit der Begründung, dass das Versanddatum leichter zu überprüfen sei und es Rechtssicherheit (d. h. Vorhersehbarkeit der Regeln) für die Verwalter gewährleiste. Tatsächlich hat der Verwalter keinen Einfluss auf die Unwägbarkeiten der Postzustellung: Ein Streik, eine Fehlleitung oder die Abwesenheit des Empfängers können den Empfang verzögern. Die Frist ab dem Empfang laufen zu lassen, wäre eine Quelle der Unsicherheit.
Achtung jedoch: Diese Lösung gilt nicht

