Entscheidungsreferenz: cc • N° -. • 2004-06-15 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie betreiben ein kleines Geschäft in Propriano und verkaufen leere Kassetten. Eines Tages erhalten Sie eine Mahnung von der Gesellschaft Copie France, die die Zahlung der Vergütung für Privatkopien fordert. Sie dachten, Sie hätten Zahlungsaufschub erhalten? Schlechte Nachricht: Nach Ansicht des Kassationshofs reicht allein die Tatsache, dass Sie nicht vollständig und rechtzeitig gezahlt haben, aus, um eine Straftat zu begründen. Diese Entscheidung vom 15. Juni 2004 lässt die Händler von Leerträgern erzittern und wirft Fragen bei Fachleuten der audiovisuellen Branche auf.
Was ist die Vergütung für Privatkopien? Es ist eine Abgabe auf Aufnahmeträger (CDs, DVDs, USB-Sticks, Festplatten), die dazu dient, Autoren, ausübende Künstler und Produzenten für die von Privatpersonen angefertigten Kopien zu vergüten. Eingeführt durch die Artikel L. 311-1 ff. des französischen Gesetzes über geistiges Eigentum (Code de la propriété intellectuelle), ist sie ab dem Inverkehrbringen der Träger in Frankreich fällig. Für manche Händler mag die Zahlung wie eine administrative Formalität erscheinen. Doch der Kassationshof erinnert daran, dass es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, deren Nichteinhaltung strafrechtlich sanktioniert wird.
Was bedeutet dieses Urteil konkret? Schluss mit Verhandlungen über Zahlungsfristen als Schutzschild gegen Strafverfolgung. Wenn Sie Leerträger importieren oder verkaufen, ohne die Abgabe zu entrichten, riskieren Sie Strafverfolgung, und zwar unabhängig von Ihrer Vereinbarung mit den Verwertungsgesellschaften. Lassen Sie uns gemeinsam diese Entscheidung und ihre Auswirkungen für Fachleute der Bild- und Tonbranche entschlüsseln.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Im Jahr 2001 importiert ein Großhändler aus Porto-Vecchio leere Videokassetten und verkauft sie an lokale Wiederverkäufer weiter. Wie viele andere zahlt er die Vergütung für Privatkopien weder vollständig an die Gesellschaft Copie France (die für die Erhebung bei audiovisuellen Trägern zuständig ist) noch an die Société pour la Rémunération de la Copie Sonore (für Tonträger). Die Verwertungsgesellschaften verklagen ihn vor dem Strafgericht wegen der Straftat nach Artikel L. 335-4 Absatz 3 des Gesetzes über geistiges Eigentum.
Vor den Tatsacheninstanzen plädiert der Angeklagte: „Ich habe doch Zahlungsaufschub erhalten, also habe ich nicht vorsätzlich gehandelt.“ Die Richter des Berufungsgerichts von Bastia folgen ihm und sprechen ihn frei, da sie den subjektiven Tatbestand (den Vorsatz) für nicht gegeben halten. Für sie zeigt die Aushandlung von Zahlungsfristen den Willen zur Nachzahlung, nicht zur Täuschung.
Aber die Gesellschaft Copie France ist anderer Meinung. Sie legt Kassation ein. Der Kassationshof hebt in seinem Urteil vom 15. Juni 2004 die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Er entscheidet, dass der objektive Tatbestand (die Nichtzahlung) und der subjektive Tatbestand (der Vorsatz) allein aus der Tatsache resultieren, dass die geschuldete Vergütung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde. Unabhängig von gewährten Zahlungsfristen: Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, ist die Straftat verwirklicht.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Um dieses Urteil zu verstehen, muss man zwei Schlüsselbegriffe erfassen: den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Straftat. Der objektive Tatbestand ist die Handlung selbst: die Nichtzahlung der Vergütung. Der subjektive Tatbestand ist der Vorsatz, diese Handlung zu begehen. Bei den meisten Straftaten muss die Staatsanwaltschaft beides nachweisen.
Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass die Gewährung von Zahlungsfristen den Vorsatz ausschließe. Aber der Kassationshof sagt das Gegenteil: Allein die Tatsache, dass nicht zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde, zeigt den Willen, das Gesetz nicht zu befolgen. Warum? Weil die Vergütung ab dem Inverkehrbringen der Träger fällig ist. Wenn Sie Kassetten zum Verkauf anbieten, ohne die Abgabe gezahlt zu haben, wissen Sie, dass Sie gegen das Gesetz verstoßen. Der Vorsatz ist gegeben.
Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel L. 335-4 Absatz 3 des Gesetzes über geistiges Eigentum (in der damals geltenden Fassung), der die Nichtzahlung der Vergütung für Privatkopien mit einer Geldstrafe von 300.000 Euro und drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Der Kassationshof stellt klar, dass es sich bei dieser Straftat um ein sogenanntes „formelles“ Delikt handelt: Die bloße Verletzung der Pflicht reicht aus, ohne dass ein spezifischer betrügerischer Vorsatz nachgewiesen werden muss.
Diese Position ist seitdem ständige Rechtsprechung. Die Tatsacheninstanzen können sich nicht mehr auf gütliche Vereinbarungen berufen, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuschließen. Eine Lehre, die alle Fachleute beherzigen sollten, die glauben, dass eine Zahlungsvereinbarung sie schützt.
Was das für Sie konkret ändert
Für Händler und Wiederverkäufer von Leerträgern: Sie müssen die Vergütung für Privatkopien unbedingt ab dem Verkauf Ihrer Produkte entrichten. Wenn Sie Zahlungsaufschub erhalten, müssen Sie diesen genau einhalten. Schon eine Verzögerung, selbst mit Vereinbarung, kann zu Strafverfolgung führen. Beispiel: Ein Händler in Porto-Vecchio, der monatlich 500 leere DVDs verkauft, ohne die Abgabe (ca. 0,50 € pro DVD) zu zahlen, riskiert eine Geldstrafe von mehreren tausend Euro.
Für Produzenten und Künstler: Diese Entscheidung stärkt Ihre Rechte. Die Verwertungsgesellschaften (Copie France, SORECOP) können nun strafrechtlich gegen Zuwiderhandelnde vorgehen, ohne einen komplexen betrügerischen Vorsatz nachweisen zu müssen. Eine bloße Nichtzahlung reicht aus.
Für Privatpersonen: Sie sind nicht direkt betroffen, aber diese Abgabe erhöht den Preis von Leerträgern. Wissen Sie, dass die Zahlung für Fachleute verpflichtend ist und dass ihre Nichtzahlung strafbar ist.

