Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 16-16.849 • 2017-07-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer schönen Wohnung in Valbonne, in einer ruhigen Residenz nahe Sophia Antipolis. Sie möchten dort Ihr Beratungsbüro einrichten oder eine freiberufliche Tätigkeit von zu Hause aus ausüben. Nichts einfacher als das, denken Sie. Doch eines Tages fordert Sie der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auf, diese Tätigkeit einzustellen, mit der Begründung, Ihre Gemeinschaftsordnung verbiete dies. Wie ist das möglich? Sie haben die Gemeinschaftsordnung vor dem Kauf doch aufmerksam gelesen.
Diese Situation, weit häufiger als man denkt, trat genau in einem Fall auf, der 2017 verhandelt wurde. Ein Eigentümer, der im zweiten Stock eines Gebäudes wohnte, musste die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in seiner Wohnung untersagen lassen. Der Grund? Ein oft vernachlässigtes Dokument: die Teilungserklärung (das Dokument, das alle Einheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft auflistet und beschreibt).
Die Entscheidung, die wir heute analysieren, gibt eine klare Antwort auf diese entscheidende Frage für jeden Eigentümer oder Mieter: Die Teilungserklärung kann, wenn sie vertraglichen Charakter hat, strenge Nutzungsbeschränkungen auferlegen, einschließlich des Verbots beruflicher Tätigkeiten. Aber was bedeutet das konkret für Sie? Das werden wir gemeinsam entschlüsseln, mit Beispielen aus meiner Praxis im Bezirk Grasse, insbesondere in Valbonne und Mougins.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr Martin (Name geändert), Eigentümer einer Wohnung im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses in Valbonne, beschließt, dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Es handelt sich um ein IT-Beratungsbüro, eine leise Tätigkeit, die seiner Meinung nach niemanden stört. Doch einige Monate später erhält er eine Abmahnung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (dem Zusammenschluss aller Eigentümer): Er müsse seine Tätigkeit sofort einstellen.
Die Gemeinschaft beruft sich auf die Gemeinschaftsordnung, vor allem aber auf die Teilungserklärung. Dieses Dokument, das der Gemeinschaftsordnung beigefügt ist, legt fest, dass die Einheiten oberhalb des ersten Stocks ausschließlich zu Wohnzwecken bestimmt sind. Herr Martin bestreitet dies: Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit sei mit dem Wohnen vereinbar und die Gemeinschaftsordnung verbiete sie nicht ausdrücklich. Der Konflikt eskaliert, und die Gemeinschaft leitet ein gerichtliches Verfahren ein, um die Verletzung der Gemeinschaftsregeln feststellen zu lassen.
Vor Gericht argumentiert Herr Martin, die Teilungserklärung habe nur informativen, nicht aber bindenden Charakter. Er betont, dass seine Tätigkeit keine unzumutbaren Nachbarschaftsbelästigungen verursache (Lärm-, Geruchs- oder Sichtbeeinträchtigungen, die über die normalen Unannehmlichkeiten des Zusammenlebens hinausgehen). Die Gemeinschaft hingegen besteht auf dem vertraglichen Charakter der Teilungserklärung, die integraler Bestandteil der Gemeinschaftsordnung sei. Die Richter erster Instanz geben der Gemeinschaft recht, und Herr Martin legt Berufung ein.
Das Berufungsgericht, das mit dem Fall befasst ist, muss eine wesentliche Frage klären: Kann die Teilungserklärung allein die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer Wohnung verbieten? Die Antwort erfahren Sie in der Begründung der Richter. Aber merken Sie sich zunächst: Diese Situation ist kein Einzelfall. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer in Mougins, die ihre Wohnung an Freiberufler vermieten wollten, auf dasselbe Verbot stießen – mit schwerwiegenden finanziellen Folgen.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und stützte sich auf eine zweistufige Argumentation. Zunächst stellte es klar, dass die Teilungserklärung, wenn sie in der Gemeinschaftsordnung als ebenso vertraglich bindend wie diese selbst bezeichnet wird, zu einem zentralen Bestandteil des Gemeinschaftsvertrags wird. Mit anderen Worten: Es handelt sich nicht um eine bloße Bestandsaufnahme, sondern um eine eigenständige Regelung, gleichrangig mit den Klauseln über Kosten oder Gemeinschaftsflächen.
Sodann prüften die Richter den Inhalt dieser Teilungserklärung. Sie sah vor, dass die Einheiten im zweiten Stock und in den darüber liegenden Stockwerken ausschließlich zu Wohnzwecken bestimmt sind. Der Begriff „ausschließlich“ ist hier entscheidend: Er bedeutet, dass jede andere Nutzung, auch eine berufliche, verboten ist, selbst wenn sie vereinbar erscheint. Das Gericht betonte, dass dies nicht im Widerspruch zur allgemeinen Zweckbestimmung des Gebäudes stehe (die beispielsweise Gewerbe im Erdgeschoss umfassen konnte).
Rechtlich stützt sich die Entscheidung auf Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 (Gesetz über den Status des Wohnungseigentums an Gebäuden), der vorsieht, dass die Gemeinschaftsordnung die Nutzungsbedingungen der Sondereigentumseinheiten festlegt. Wenn die Teilungserklärung darin integriert ist, trägt sie zu dieser Festlegung bei. Das Gericht berief sich auch auf die Theorie des Rechtsmissbrauchs (Grundsatz, dass man seine Rechte nicht übermäßig oder schädigend ausüben darf), doch hier stand vor allem die Vertragstreue im Vordergrund.
Vorsicht jedoch: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Tätigkeit automatisch verboten ist. Sie zeigt aber, dass die Teilungserklärung ein entscheidendes Dokument ist, das man vor dem Kauf oder der Anmietung einer Wohnung sorgfältig prüfen sollte. Wenn Sie eine berufliche Tätigkeit ausüben möchten, stellen Sie sicher, dass die Teilungserklärung dies nicht ausschließt, oder lassen Sie eine Änderung durch die Eigentümerversammlung beschließen.

