Entscheidungsreferenz: cc • N° 77-11.126 • 1978-11-20 • Entscheidung einsehen →
Die kommentierte Entscheidung des Kassationshofs vom 20. November 1978 fügt sich in die Rechtsprechung zum Leasing ein. Im vorliegenden Fall hatte die Gesellschaft Locafrance als Leasinggeberin zwei Schiffe erworben, die Schiffsregister und Franisierungsurkunden auf ihren Namen ausstellen lassen und sie anschließend mit Kaufoption vermietet. Der Leasingnehmer bestritt die Qualifikation als Leasing und behauptete, es handele sich um eine verdeckte Veräußerung. Das Berufungsgericht Rennes entschied, dass der Vertrag mangels Simulation ein Leasing sei. Der Kassationshof wies die Revision zurück und bestätigte diese Analyse mit der Begründung, dass die Parteien den gemeinsamen Willen hatten, Leasingverträge abzuschließen. Obwohl der Fall bewegliche Sachen betraf, ist die gefundene Lösung vollständig auf Immobilien-Leasing übertragbar.
Der Sachverhalt
Anfang der 1970er Jahre beschloss die Gesellschaft Locafrance, in zwei Schiffe zu investieren. Sie erwarb sie, ließ die Schiffsregister und Franisierungsurkunden auf ihren Namen ausstellen und wurde so offiziell Eigentümerin. Anschließend vermietete sie sie an ein Unternehmen, das sie betrieb. Der Vertrag wurde als „Leasing-Bareboat-Charter“ bezeichnet und sah vor, dass der Leasingnehmer bei Fälligkeit entweder die Schiffe gegen Zahlung eines bestimmten Restwerts kaufen oder sie zurückgeben konnte.
Ein Rechtsstreit entstand, als der Leasingnehmer die Qualifikation als Leasing bestritt und argumentierte, dass es sich in Wirklichkeit um einen Kauf handele, da der Leasingnehmer von Anfang an der wahre Eigentümer sei. Die hohen Mietzahlungen und der niedrige Kaufoptionspreis wurden als Indizien für einen verdeckten Ratenkauf angeführt.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Leasing (oder Kreditleasing) ist ein Vertrag, bei dem ein Finanzinstitut (der Leasinggeber) einen Gegenstand kauft, um ihn an einen Kunden (den Leasingnehmer) zu vermieten, mit einem einseitigen Kaufversprechen am Vertragsende. Der Gegenstand bleibt bis zur eventuellen Ausübung der Option Eigentum des Leasinggebers, was das Geschäft von einem Ratenkauf unterscheidet. Das Gesetz vom 2. Juli 1966 (kodifiziert in Artikel L. 313-7 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs) regelt das Immobilien-Leasing, während das Mobilien-Leasing dem allgemeinen Vertragsrecht unterliegt.
Im vorliegenden Fall war die wesentliche Frage, ob die Parteien einen Kauf unter dem Deckmantel eines Leasingvertrags simuliert hatten. Der Kassationshof erinnert daran, dass die Tatsacheninstanzen den gemeinsamen Willen der Parteien souverän würdigen. Das Berufungsgericht Rennes hatte mehrere übereinstimmende Indizien festgestellt: Locafrance hatte die Schiffe auf ihren Namen erworben, auf ihren Namen registrieren lassen und sie mit einer bloßen Kaufoption vermietet, ohne automatischen Eigentumsübergang. Diese Elemente belegten, dass der Vertrag nicht fiktiv war und die Parteien tatsächlich einen Leasingvertrag abschließen wollten.
Das oberste Gericht wies daher das Argument des Leasingnehmers zurück: Die Höhe der Mieten oder der Kaufoptionspreis reichen nicht aus, um die Qualifikation in Frage zu stellen, solange der Leasinggeber bis zum Vertragsende Eigentümer geblieben ist. Das Fehlen einer Simulation begründet die Gültigkeit des Leasingvertrags.
Diese Entscheidung fügt sich in eine ständige Rechtsprechung ein, die auf die tatsächliche Durchführung des Geschäfts abstellt. Sie bestätigt, dass das Bestehen einer Kaufoption für sich genommen nicht zu einer Umqualifizierung des Vertrags in einen Kauf führt.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für jeden Eigentümer, der ein Leasing (Immobilien oder Mobilien) gewährt, ist diese Entscheidung beruhigend. Sie bedeutet, dass Ihr Vertrag respektiert wird, solange er transparent und nicht simuliert ist. Beispielsweise müssen Sie bei einem Immobilien-Leasing in der Lage sein, Ihre Eigentümerstellung durch notarielle Urkunden und eine Eintragung im Grundbuch nachzuweisen.
Für den Leasingnehmer (Mieter) ist die Lage anders: Solange die Kaufoption nicht ausgeübt wurde, geht das Eigentum an der Sache nicht auf ihn über. Er kann sie daher ohne Zustimmung des Leasinggebers weder verkaufen noch belasten. Im Gegenzug genießt er unter bestimmten Voraussetzungen Schutz im Falle eines Insolvenzverfahrens des Leasinggebers.
Für Leasing-Profis stärkt das Urteil ihre vertraglichen Gestaltungen. Es unterstreicht die Bedeutung klarer Klauseln, einer Kaufoption zu einem nicht symbolischen Preis und einer Dokumentation, die das Eigentum des Leasinggebers belegt. Im Streitfall werden die Gerichte die wirtschaftliche Realität des Geschäfts über die vertraglichen Bestimmungen hinaus prüfen.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Formulieren Sie einen eindeutigen Vertrag: Geben Sie ausdrücklich an, dass es sich um ein Leasing handelt, beschreiben Sie die Kaufoption (Betrag, Laufzeit) und weisen Sie darauf hin, dass die Sache bis zur Ausübung der Option Eigentum des Leasinggebers bleibt.
- Behalten Sie das formelle Eigentum: Lassen Sie die Eigentumsurkunden auf Ihren Namen ausstellen (notarielle Urkunde für eine Immobilie, Fahrzeugbrief für ein Fahrzeug usw.). Bei einer Überprüfung müssen Sie nachweisen können, dass Sie der Eigentümer sind.
- Vermeiden Sie Anzeichen einer Simulation: Ein zu niedriger Restwert (z. B. 1 % des Verkehrswerts) kann Verdacht erregen. Setzen Sie einen angemessenen Betrag fest, der dem Wert der Sache bei Fälligkeit entspricht.
- Dokumentieren Sie den Parteiwillen: Bewahren Sie die vertraglichen und vorvertraglichen Korrespondenzen auf, die den Willen belegen, ein Leasing und keinen Ratenkauf abzuschließen.

