Referenzentscheidung: cc • Nr. 10-80.460 • 2010-11-30 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Saint-Vincent-de-Tyrosse, und ein Mieter hat erhebliche Schäden verursacht. Sie erstatten Anzeige, ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, und der Mieter wird zu einer Vorführung mit vorherigem Schuldeingeständnis (CRPC, auch „Plaider-coupable“ genannt) vorgeladen. Er stimmt zu, doch im letzten Moment widerruft er. Die Sache kommt vor das Strafgericht. Aber das Protokoll der CRPC bleibt in den Akten. Kann es gegen ihn verwendet werden? Genau diese Frage hat der Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 2010 (Nr. 10-80.460) entschieden.
Für jeden Rechtssuchenden, ob Eigentümer oder Mieter, ist diese Entscheidung beruhigend. Sie besagt im Wesentlichen: Nur weil ein sensibles Dokument in den Akten liegt, ist nicht alles verloren. Die Richter müssen es lediglich aus der Verhandlung ausschließen und nicht verwenden. Aber Vorsicht, es gibt strenge Bedingungen.
In diesem Artikel werde ich Ihnen die Fakten des Falles, die Argumentation der Richter und vor allem erläutern, was dies für Sie bedeutet, ob Sie nun Vermieter, Mieter oder Immobilienprofi sind. Ich werde Ihnen auch praktische Tipps geben, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer eines kleinen Gebäudes in Mimizan, hatte eine Wohnung an Herrn Y vermietet. Dieser hörte nach einigen Monaten auf, die Miete zu zahlen, und beschädigte die Wohnung. Herr X erstattete Anzeige wegen Sachbeschädigung und Untreue. Die Ermittlungen brachten die Fakten schnell ans Licht, und Herr Y wurde vom Staatsanwalt zu einer CRPC (Vorführung mit vorherigem Schuldeingeständnis) vorgeladen.
In diesem Verfahren gab Herr Y die Taten zu und akzeptierte die vorgeschlagene Strafe. Doch am Tag der richterlichen Bestätigung widerrief er, da er die Strafe für zu hart hielt. Gemäß Artikel 495-14 der Strafprozessordnung wurde das Verfahren an das Strafgericht zur regulären Verhandlung verwiesen. Das Protokoll der CRPC, das die Geständnisse von Herrn Y enthielt, blieb jedoch in den Akten.
Vor dem Strafgericht beantragte die Verteidigung von Herrn Y die Nichtigkeit der Strafverfolgung mit der Begründung, dieses Protokoll verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung. Das Gericht wies den Antrag ab, und Herr Y wurde verurteilt. Er legte Berufung ein und anschließend Revision beim Kassationsgerichtshof.
Die Wendung: Der Kassationsgerichtshof musste entscheiden, ob die bloße Anwesenheit dieses Protokolls in den Akten das gesamte Verfahren ungültig machen kann. Die Antwort war nicht offensichtlich, denn das Gesetz ist klar: Im Falle des Scheiterns der CRPC darf das Protokoll nicht an das erkennende Gericht weitergeleitet werden. Im vorliegenden Fall war es jedoch vorhanden.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. November 2010 eine differenzierte Argumentation gewählt. Zunächst erinnert er an den Grundsatz: Nach Artikel 495-14 der Strafprozessordnung darf das Protokoll der Vorführung mit vorherigem Schuldeingeständnis im Falle des Scheiterns nicht an das erkennende Gericht übermittelt werden. Mit anderen Worten, dieses Dokument ist „tabu“: Es darf nicht in den Akten sein, die das Gericht prüft.
Allerdings fügt der Gerichtshof hinzu, dass seine Anwesenheit in den Akten, die keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der zuvor durchgeführten Handlungen hat, nicht zur Nichtigkeit der Strafverfolgung führen kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Interessen des Angeklagten nicht beeinträchtigt wurden. Klar gesagt: Nicht die Anwesenheit des Dokuments ist automatisch fatal, sondern seine Verwendung durch die Richter zur Urteilsbildung.
Die Tatsacheninstanzen (das Strafgericht und das Berufungsgericht) hatten dieses Schriftstück aus der Verhandlung ausgeschlossen und ihre Überzeugung von der Schuld nicht darauf gestützt. Folglich hatte der Angeklagte keinen Nachteil erlitten. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diesen Ansatz: Keine Nichtigkeit ohne Rechtsnachteil.
Vorsicht jedoch: Hätten die Richter dieses Protokoll zur Verurteilung herangezogen, wäre die Lösung anders ausgefallen. Was nur wenige wissen: Der Kassationsgerichtshof hat bereits Entscheidungen aufgehoben, in denen nachgewiesen wurde, dass der Richter sich auf Aussagen aus einer CRPC gestützt hat (siehe z. B. Crim. 19. März 2008, Nr. 07-86.236).
Was das für Sie konkret bedeutet
Für einen Vermieter wie Herrn X in Mimizan ist diese Entscheidung eher günstig. Wenn Sie Anzeige erstattet haben und der Täter die Taten in einer CRPC zugegeben hat, bevor er widerrief, müssen Sie nicht befürchten, dass das Verfahren allein aus diesem Grund für nichtig erklärt wird. Die Strafverfolgung kann normal fortgesetzt werden, sofern die Richter diese Geständnisse nicht berücksichtigen.
Für einen Mieter, der verfolgt wird, ist Vorsicht geboten. Wenn Sie einer CRPC zugestimmt und dann widerrufen haben, dürfen Ihre ursprünglichen Aussagen nicht gegen Sie verwendet werden. Falls doch, können Sie die Nichtigkeit geltend machen. Sie müssen jedoch nachweisen, dass die Richter sie tatsächlich herangezogen haben. In meiner Praxis

