Entscheidungsreferenz: cc • N° 02-88.471 • 2004-01-28 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Bray-Dunes, einer kleinen Gemeinde an der Küste von Dünkirchen, verabschiedet der Gemeinderat einen Beschluss, um dem Bürgermeister grünes Licht für die Prozessführung zu geben. Nichts Außergewöhnliches, denkt man. Doch der Text beschränkt sich darauf zu sagen: „Der Bürgermeister wird ermächtigt, jede gerichtliche Klage im Namen der Gemeinde zu erheben.“ Keine Details, keine Grenzen. Ein anliegender Eigentümer bestreitet einen Bau? Ein Gemeindemieter beschwert sich über eine Störung? Kann der Bürgermeister wirklich alles tun?
Diese Frage, die technisch erscheinen mag, hat sehr reale Konsequenzen. Wenn Sie Eigentümer eines Gemeindegrundstücks, Mieter einer Sozialwohnung oder einfach nur Steuerzahler sind, kann der Bürgermeister Verfahren einleiten, die Sie direkt betreffen. Aber was passiert, wenn der Beschluss zu vage ist? Die Antwort kam am 28. Januar 2004: Der Kassationshof (das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit) hob das Urteil einer Anklagekammer auf, das die vom Bürgermeister eingereichte Strafanzeige für unzulässig erklärt hatte, mit der Begründung, dass der Gemeinderatsbeschluss nicht Artikel L. 2122-22, 16° des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften entspreche.
Kurz gesagt, ein Beschluss, der nicht präzisiert, in welchen Fällen der Bürgermeister klagen kann, oder der nicht ausdrücklich angibt, dass er den gesamten Rechtsstreit abdeckt, ist nichtig. Und ohne gültigen Beschluss hat der Bürgermeister nicht die Befugnis, vor Gericht zu klagen. Diese Entscheidung, die der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt ist, ist dennoch entscheidend für gewählte Amtsträger, Bürger und Immobilienprofis. Analyse.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
In diesem Fall beginnt alles in Garges-lès-Gonesse, einer Gemeinde im Département Val-d'Oise. Der damalige Bürgermeister, Herr X, entdeckt Tatsachen, die er für strafbar hält: unerlaubte Vorteilsnahme (ein gewählter Amtsträger, der seine Position nutzt, um einen persönlichen Vorteil zu erlangen) und Veruntreuung öffentlicher Gelder (Verwendung öffentlicher Gelder für private Zwecke). Er beschließt, Strafanzeige zu erstatten und sich als Nebenkläger zu konstituieren (d.h. er wird persönlich Partei im Strafprozess, um Schadensersatz zu fordern).
Dazu stützt er sich auf einen Gemeinderatsbeschluss aus dem Vorjahr, der ihn ermächtigt, „jede gerichtliche Klage im Namen der Gemeinde zu erheben“. Keine Präzisierung der Fallarten, kein ausdrücklicher Hinweis, dass dies den gesamten Rechtsstreit betrifft. Der Bürgermeister reicht seine Anzeige ein, aber die Anklagekammer (das Gericht, das die Eröffnung von Ermittlungen kontrolliert) erklärt sie für unzulässig. Warum? Weil der Beschluss nach ihrer Auffassung zu vage ist und nicht erkennen lässt, ob der Bürgermeister in diesem speziellen Fall handeln durfte.
Der Bürgermeister legt Kassationsbeschwerde ein (er ficht die Entscheidung vor dem Kassationshof an). Der Kassationshof weist die Beschwerde jedoch zurück und bestätigt die Unzulässigkeit. Er erinnert daran, dass Artikel L. 2122-22, 16° des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften (CGCT) verlangt, dass die dem Bürgermeister vom Gemeinderat erteilte Delegation präzise sein muss: entweder muss sie die Fälle auflisten, in denen der Bürgermeister klagen kann, oder sie muss ausdrücklich angeben, dass sie den gesamten Rechtsstreit betrifft. Das war hier nicht der Fall.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Die Entscheidung des Kassationshofs stützt sich auf einen genauen Text: Artikel L. 2122-22 CGCT, der die Befugnisse auflistet, die der Gemeinderat auf den Bürgermeister übertragen kann. Ziffer 16 dieses Artikels betrifft speziell die Möglichkeit, „gerichtliche Klagen zu erheben“ und „die Gemeinde in gegen sie erhobenen Klagen zu verteidigen“. Diese Delegation kann jedoch nicht pauschal erteilt werden: Der Rat muss entweder die Einzelfälle präzisieren (z.B. „zur Anfechtung der Enteignung eines Grundstücks in der Rue de la Mer“) oder angeben, dass die Delegation den gesamten Rechtsstreit abdeckt (z.B. „für alle gerichtlichen Klagen im Zusammenhang mit dem Baurecht“).
Mit anderen Worten: Der Gemeinderat kann sich nicht darauf beschränken zu sagen: „Der Bürgermeister macht, was er will.“ Er muss seine Befugnisse eingrenzen. Im vorliegenden Fall war der Beschluss zu allgemein: Er präzisierte nicht, ob der Bürgermeister in Strafsachen klagen durfte, noch ob er den Rechtsstreit wegen unerlaubter Vorteilsnahme abdeckte. Ergebnis: Die vom Bürgermeister eingereichte Anzeige war unzulässig, da er keine gültige Delegation für diesen Fall erhalten hatte.
Diese Begründung ist logisch. Der Bürgermeister ist das Exekutivorgan der Gemeinde, handelt aber unter der Kontrolle des Gemeinderats, der die beschließende Versammlung ist. Wenn der Rat einen Teil seiner Befugnisse delegieren will, muss er dies klar und präzise tun, um Missbrauch zu vermeiden. Der Kassationshof hatte bereits in diesem Sinne entschieden (z.B. Cass. civ. 1re, 7. April 1998, Nr. 96-11.629). Es handelt sich also um eine ständige Rechtsprechung: Die Delegation muss ausdrücklich und speziell sein.
Was nur wenige wissen: Diese Anforderung gilt auch für Verteidigungsklagen: Wenn die Gemeinde verklagt wird, muss der Bürgermeister ebenfalls eine Delegation haben, um sie zu vertreten. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Gemeinden zur Zahlung hoher Summen verurteilt wurden, weil der Bürgermeister ohne gültige Delegation gehandelt hatte. Achten Sie also auf die Formulierung der Beschlüsse.

