Entscheidungsreferenz: cc • N° 95-22.276 • 1997-07-16 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Mulhouse und Ihr Mieter ruft Sie panisch an: Der Hafen von Bordeaux streikt, eine Ladung Möbel für seine Wohnung ist blockiert. Oder Sie sind Geschäftsführer eines Unternehmens in Guebwiller, und Ihre auf dem Seeweg importierten Waren kommen nicht rechtzeitig an. Der Streik in einem öffentlichen Dienst betrifft Sie direkt, selbst Hunderte Kilometer entfernt.
Aber wissen Sie, welche Regeln dieses Streikrecht umrahmen? Unterliegt das Personal des Port autonome de Bordeaux, einer öffentlichen Einrichtung, dem Sonderregime der öffentlichen Dienste oder dem allgemeinen Recht? Die Frage mag technisch erscheinen, aber ihre Folgen sind sehr konkret: Kündigungsfrist, Mindestdienst, Haftung des Arbeitgebers... Eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofs von 1997 (Nr. 95-22.276) beantwortet dies klar.
Im vorliegenden Fall entschied das oberste Gericht, dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Juli 1963 (kodifiziert in den Artikeln L. 521-2 ff. des Arbeitsgesetzbuchs, die eine fünftägige Kündigungsfrist und eine individuelle Benachrichtigung vorschreiben) für das Personal von Unternehmen gelten, die mit der Verwaltung eines öffentlichen Dienstes betraut sind, sei es ein Verwaltungsdienst (SPA) oder ein industrieller und kommerzieller Dienst (SPIC). Der Port autonome de Bordeaux, eine staatliche öffentliche Einrichtung, fällt in diese Kategorie. Hier ist die Geschichte hinter dieser Entscheidung.
Die Fakten: Eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Anfang der 1990er Jahre ist der Port autonome de Bordeaux (PAB) eine öffentliche Einrichtung industrieller und kommerzieller Art (EPIC, d.h. sie betreibt eine gewerbliche Tätigkeit, aber im Allgemeininteresse). Seine Beschäftigten, von denen ein Teil der CGT angehört, üben regelmäßig ihr Streikrecht aus. Aber Ende 1993 intensiviert sich die Bewegung: Ab Dezember werden Arbeitsniederlegungen ohne Vorankündigung organisiert.
Der Hafen als Arbeitgeber ruft daraufhin den Eilrichter (den Richter, der in dringenden Fällen entscheidet) des Tribunal de grande instance von Bordeaux an, um die Rechtswidrigkeit dieser Streiks feststellen zu lassen. Er beantragt, die Streikenden unter Zwangsgeld (eine finanzielle Strafe pro Tag Verspätung) zur Wiederaufnahme der Arbeit zu verurteilen. In erster Instanz gibt der Richter dem Hafen recht: Er ordnet die Beendigung der Bewegung an, da er das allgemeine Streikrecht (Gesetz von 1963) für anwendbar hält.
Aber die Gewerkschaft CGT legt Berufung ein. Das Berufungsgericht von Bordeaux hebt mit Urteil vom 29. Juni 1995 diese Anordnung auf. Es ist der Ansicht, dass das Personal des Port autonome de Bordeaux nicht dem Gesetz von 1963 unterliegt, da der PAB ein öffentlicher Dienst industrieller und kommerzieller Art sei und das Gesetz nur Verwaltungsdienste betreffe. Der Hafen legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof hebt mit seinem Urteil vom 16. Juli 1997 das Berufungsurteil auf und stellt die Lösung des Eilrichters wieder her. Er stellt fest, dass das Gesetz von 1963 für alle öffentlichen Dienste gilt, einschließlich der industriellen und kommerziellen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Zum Verständnis muss man auf das Gesetz vom 31. Juli 1963 über bestimmte Modalitäten des Streiks im öffentlichen Sektor zurückgehen. Dieser Text, heute kodifiziert in den Artikeln L. 521-2 ff. des Arbeitsgesetzbuchs, schreibt insbesondere vor: eine Kündigungsfrist von fünf vollen Tagen (Mindestfrist vor Streikbeginn), die von einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation ausgeht, und eine individuelle Benachrichtigung über die Streikteilnahme durch jeden Beschäftigten.
Die Frage war: Gilt dieses Gesetz für das Personal eines EPIC wie des Port autonome de Bordeaux? Der Kassationsgerichtshof antwortet mit Ja. Seine Argumentation erfolgt in zwei Schritten. Zunächst erinnert er daran, dass das Gesetz „das Personal von Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die mit der Verwaltung eines öffentlichen Dienstes betraut sind“ betrifft, ohne nach der administrativen oder industriellen und kommerziellen Natur des Dienstes zu unterscheiden. Dann stellt er fest, dass der Port autonome de Bordeaux eine staatliche öffentliche Einrichtung ist, die mit einer öffentlichen Dienstaufgabe (Hafenverwaltung) betraut ist. Daher unterliegt sein Personal dem Gesetz von 1963.
Damit nimmt der Kassationsgerichtshof eine wichtige Klarstellung vor. Bisher waren einige Gerichte (wie das Berufungsgericht von Bordeaux) der Ansicht, dass SPIC diesem Sonderregime entgingen. Nun ist es umgekehrt: Nur die Natur des öffentlichen Dienstes ist entscheidend, nicht sein administrativer oder kommerzieller Charakter. Dies ist eine Bestätigung einer früheren Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 20. November 1990, Nr. 89-41.286), die das Gesetz bereits auf einen EPIC (EDF) angewandt hatte.
Die Argumente der Gewerkschaft CGT? Sie behauptete, dass das Personal des Hafens dem allgemeinen Streikrecht unterliege, das liberaler sei (keine obligatorische Kündigungsfrist, keine individuelle Benachrichtigung). Aber das Gericht wischte dieses Argument vom Tisch: Das Gesetz von 1963 ist zwingendes Recht (es gilt für alle) und duldet keine Ausnahme, außer für öffentliche Dienste nicht-industrieller oder nicht-kommerzieller Art, was hier nicht der Fall ist, aber das Gesetz selbst macht diese Unterscheidung nicht.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer eines Lagers in Mulhouse oder Geschäftsführer eines Transportunternehmens in Guebwiller sind, hat diese Entscheidung direkte Auswirkungen auf Ihre Beziehungen zu den öffentlichen Hafendiensten, aber auch zu anderen öffentlichen Einrichtungen (Flughäfen, Schienennetze usw.).
Für die Nutzer: Wenn ein Streik in einem öffentlichen Dienst ausbricht, muss der Arbeitgeber (die Einrichtung) die Regeln der Kündigungsfrist und Benachrichtigung einhalten. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Rechtmäßigkeit des Streiks anfechten und Schadensersatz (finanzielle Wiedergutmachung) für den erlittenen Schaden verlangen (z.B. blockierte Waren).

