Entscheidungsreferenz: cc • N° 15-28.664 • 2017-03-01 • Entscheidung einsehen →
Sie wohnen in Villefranche-sur-Mer mit einem herrlichen Blick aufs Meer, aber auch auf einen bewaldeten Hügel, der vom Office national des forêts (ONF) verwaltet wird. Eines Tages, nach starken Regenfällen, stürzen Felsen und Erde den Hang hinab und beschädigen Ihren Garten, Ihre Terrasse oder schlimmer noch Ihr Haus. An wen wenden Sie sich? Das ONF ist eine öffentliche Einrichtung: Ist das Verwaltungsgericht oder das Zivilgericht zuständig? Diese scheinbar technische Frage hat konkrete Auswirkungen: Fristen, Verfahren, Entschädigung. Die Entscheidung des Kassationshofs vom 1. März 2017 (Nr. 15-28.664) gibt eine klare Antwort, die ich Ihnen Schritt für Schritt erklären werde.
Was ändert sich genau? Im vorliegenden Fall erlitt ein Eigentümer einen Erdrutsch von einem vom ONF verwalteten Waldgebiet. Er verklagte das ONF vor dem tribunal de grande instance (heute tribunal judiciaire) gestützt auf die ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen. Das ONF bestritt die Zuständigkeit des Zivilgerichts mit der Begründung, dass es als öffentliche Einrichtung dem Verwaltungsgericht unterstehe. Der Kassationshof entschied: Wenn das ONF im Rahmen seiner Aufgaben der Wiederherstellung von Berggebieten handelt, ohne hoheitliche Befugnisse (wie Polizei oder Regulierung) auszuüben, fällt der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Zivilgerichts. Mit anderen Worten: Sie können das ONF wie jeden privaten Nachbarn verklagen.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung gilt für alle öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe (EPIC). Das ONF ist einer, ebenso wie La Poste, die RATP oder die Industrie- und Handelskammern. Wenn Sie einen Rechtsstreit mit einem von ihnen haben, der eine Tätigkeit betrifft, die keine Polizei- oder Regulierungsbefugnisse beinhaltet, ist das Zivilgericht zuständig. Für Eigentümer in Beausoleil oder an der gesamten Côte d'Azur ist dies eine wertvolle Information: Die Verfahrensfristen sind vor dem Zivilgericht oft kürzer und die Beweisregeln anders. Tauchen wir in die Details ein.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X ist Eigentümer eines Grundstücks in Villefranche-sur-Mer, das unterhalb eines Waldgebiets liegt, das dem ONF gehört. Im Jahr 2012 kommt es nach einem heftigen Regenereignis zu einem Erdrutsch: Steiniges Material ergießt sich auf sein Grundstück, zerstört einen Teil seines Zauns und beschädigt seinen Garten. Herr X ist der Ansicht, dass das ONF als Verwalter des Waldes die Schutzbauwerke hätte unterhalten oder Maßnahmen zur Risikovermeidung hätte ergreifen müssen. Er verklagt das ONF vor dem tribunal de grande instance von Nizza (tribunal judiciaire) gestützt auf die Theorie der ungewöhnlichen Nachbarschaftsstörungen (Artikel 1240 des Code civil, der verpflichtet, den durch eigenes Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, aber auch die Störung, die über die gewöhnlichen Nachbarschaftspflichten hinausgeht).
Das ONF erhebt sofort die Einrede der Unzuständigkeit des Zivilgerichts. Sein Argument: Als öffentliche Einrichtung unterstehe es der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht Nizza, dann Verwaltungsberufungsgericht Marseille). Warum? Weil das ONF öffentliche Dienstaufgaben wahrnehme, insbesondere die Wiederherstellung von Berggebieten, die von Natur aus hoheitliche Aufgaben seien. Das Berufungsgericht Aix-en-Provence, das mit der Zuständigkeitsrüge befasst war, gibt Herrn X recht: Es stellt die Zuständigkeit des Zivilgerichts fest. Das ONF legt Kassation ein.
Der Kassationshof weist die Kassation mit Urteil vom 1. März 2017 zurück und bestätigt die Zuständigkeit des Zivilgerichts. Er stellt einen allgemeinen Grundsatz auf: „Wenn eine öffentliche Einrichtung kraft Gesetzes die Eigenschaft einer öffentlichen Industrie- und Handelseinrichtung hat, fallen Rechtsstreitigkeiten aus ihren Tätigkeiten in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit, mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten über solche Tätigkeiten, die wie Regulierung, Polizei oder Kontrolle ihrer Natur nach hoheitliche Befugnisse darstellen.“ Klar gesagt: Für das ONF beinhaltet die Aufgabe der Wiederherstellung von Berggebieten keine hoheitlichen Befugnisse (wie das Recht zu regulieren oder zu zwingen). Daher fällt der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Zivilgerichts.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man auf zwei Schlüsselbegriffe zurückkommen: die Eigenschaft als öffentlicher Industrie- und Handelsbetrieb (EPIC) und die hoheitlichen Befugnisse. Ein EPIC ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die eine Produktions- oder Dienstleistungstätigkeit wie ein privates Unternehmen ausübt, jedoch mit einem gemeinwohlorientierten Zweck. Das ONF ist per Gesetz ein EPIC (Artikel L. 121-1 des Forstgesetzbuchs). Grundsätzlich fallen Rechtsstreitigkeiten mit einem EPIC in die Zuständigkeit des Zivilgerichts, es sei denn, die betreffende Tätigkeit beinhaltet hoheitliche Befugnisse (z. B. das Recht, Polizeiverordnungen zu erlassen, den Zugang zu einem Wald zu regeln oder zu enteignen).
In diesem Fall besteht die dem ONF übertragene Aufgabe der Wiederherstellung von Berggebieten (RTM) darin, Naturrisiken (Erdrutsche, Lawinen usw.) durch Tiefbauarbeiten, Bepflanzungen usw. zu verhindern. Der Kassationshof ist der Ansicht, dass diese Aufgabe, obwohl sie im Allgemeininteresse liegt, keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhaltet. Mit anderen Worten: Das ONF handelt wie ein privater Eigentümer oder Verwalter und nicht wie eine Verwaltungsbehörde. Daher fällt die ungewöhnliche Störung in die Zuständigkeit des Zivilgerichts.

