Entscheidungsreferenz: cc • N° 68-12.608 • 1971-01-04 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Landwirt in Bayonne und seit Jahren Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs. Der Eigentümer teilt Ihnen mit, dass er an einen Dritten verkaufen wird. Sie haben ein Vorkaufsrecht (Kaufpriorität) zum Erwerb dieses Grundstücks. Sie möchten jedoch, dass Ihr volljähriger Sohn, der sich niederlassen möchte, Eigentümer wird. Frage: Können Sie Ihr Vorkaufsrecht nutzen, um direkt auf den Namen Ihres Kindes zu kaufen, während Sie die Steuerbefreiung (Steuerermäßigung) gemäß Artikel 1373-sexies-C des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts) in Anspruch nehmen? Bis zu dieser Entscheidung des Kassationsgerichtshofs von 1971 bestand Unklarheit. Die Richter entschieden zugunsten des Bewirtschafters, unter Bedingungen. Erläuterungen.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr Dupont, Landwirt in Bayonne, ist Pächter (Mieter) eines landwirtschaftlichen Betriebs – das heißt, er pachtet Land mit Geräten und Gebäuden. Der Eigentümer, Herr Martin, beschließt, diesen Betrieb zu verkaufen. Herr Dupont übt daraufhin sein Vorkaufsrecht aus, ein gesetzliches Recht, das dem Pächter erlaubt, das von ihm bewirtschaftete Grundstück vorrangig zu kaufen. Aber Herr Dupont möchte seinen volljährigen Sohn Pierre als Bewirtschafter einsetzen. Anstatt selbst zu kaufen und später weiterzuverkaufen oder zu verschenken, erwirbt er den Betrieb direkt auf den Namen von Pierre. Die Steuerverwaltung verweigert daraufhin die Steuerbefreiung von den Eintragungsgebühren (Verkaufssteuern) gemäß Artikel 1373-sexies-C des Allgemeinen Steuergesetzbuchs für Erwerbe im Rahmen des Vorkaufsrechts. Warum? Weil ihrer Ansicht nach die Befreiung nur dem bewirtschaftenden Pächter zugutekommt, der für sich selbst kauft, nicht für einen Dritten, selbst wenn es sein Kind ist. Herr Dupont legt Widerspruch ein. Der Fall gelangt bis zum Kassationsgerichtshof.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof gibt Herrn Dupont in seinem Urteil vom 4. Januar 1971 recht. Er legt Artikel 1373-sexies-C des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (der eine Steuerbefreiung für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs durch den Pächter bei Ausübung seines Vorkaufsrechts vorsieht) aus. Dieser Text stellt nur eine Bedingung: die Verpflichtung, den Betrieb mindestens fünf Jahre lang zu bewirtschaften. Er sagt nicht, dass der Kauf auf den Namen des Pächters selbst erfolgen muss. Der Gesetzgeber wollte die Niederlassung junger Landwirte fördern, sei es der Pächter selbst oder sein volljähriges Kind. Der Gerichtshof stellt klar, dass „die dem bewirtschaftenden Pächter, der sein Vorkaufsrecht ausübt, gewährte Steuerbefreiung, sei es zum Zweck der eigenen Bewirtschaftung oder zur Ansiedlung eines volljährigen Kindes, nur an die Bedingung der eingegangenen Verpflichtung geknüpft ist, den Betrieb mindestens fünf Jahre lang zu bewirtschaften, und keine gesetzliche Bestimmung verbietet dem Pächter, der sein Recht ausübt, durch Direktkauf für Rechnung seines volljährigen Kindes, das er ansiedelt, vorzugehen.“ Der Pächter kann also als Mittler für sein Kind handeln, solange dieses sich zur Bewirtschaftung verpflichtet. Es handelt sich um eine teleologische (am Willen des Gesetzgebers orientierte) und nicht wörtliche Auslegung. Die Richter lehnen es ab, eine Bedingung hinzuzufügen, die der Text nicht enthält.
Was das für Sie konkret ändert
Für verpachtende Eigentümer: Sie können sich nicht dagegen wehren, dass der Pächter sein Vorkaufsrecht nutzt, um auf den Namen seines volljährigen Kindes zu erwerben. Der Verkauf erfolgt zu denselben Bedingungen. Für pachtende Bewirtschafter: Sie können den Betrieb an Ihr volljähriges Kind übertragen, ohne den Steuervorteil zu verlieren. Achtung: Das Kind muss sich verpflichten, den Betrieb persönlich fünf Jahre lang zu bewirtschaften. Ist dies nicht der Fall, wird die Befreiung rückgängig gemacht. Beispiel aus Tarbes: Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Wert von 200.000 €. Die Eintragungsgebühren würden etwa 10.000 € (5 %) betragen. Dank der Befreiung sparen Sie diesen Betrag. Für Erwerber: Wenn Sie das Kind sind, müssen Sie volljährig und fähig sein, den Betrieb zu bewirtschaften. Aber was ändert das genau? Es bedeutet, dass Sie nicht bereits Eigentümer sein müssen, um von der Vergünstigung zu profitieren. Das Vorkaufsrecht des Elternteils kommt Ihnen direkt zugute.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Formalisieren Sie die Bewirtschaftungsverpflichtung schriftlich: Das volljährige Kind muss eine Verpflichtungserklärung zur Bewirtschaftung des Betriebs für mindestens fünf Jahre unterzeichnen, die dem Kaufvertrag beizufügen ist. Dies vermeidet Streitigkeiten mit der Steuerverwaltung.
- Prüfen Sie die Eigenschaft als Pächter: Nur der bewirtschaftende Pächter kann das Vorkaufsrecht ausüben. Stellen Sie sicher, dass der Pachtvertrag läuft und Sie tatsächlich bewirtschaften.
- Beachten Sie die Vorkaufsfristen: Der Pächter hat ab Mitteilung des Verkaufsvorhabens zwei Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist verliert er die Priorität.
- Konsultieren Sie einen spezialisierten Notar: Jede Region (Pyrénées-Atlantiques, L

