Entscheidungsreferenz: cc • N° 96-14.760 • 1998-12-16 • Entscheidung einsehen →
In einem Urteil vom 16. Dezember 1998 beantwortete der Kassationshof eine wesentliche Frage des Immobilienrechts: Ist der aktuelle Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet, Fundamente abzureißen, die auf das Nachbargrundstück übergreifen, auch wenn er nicht der Erbauer ist? Die Antwort ist klar: Ja. Allein das Vorhandensein des Übergriffs rechtfertigt den Abriss, ohne dass ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Dieses Urteil, in dem die Stiftung Cognacq-Jay Pariser Grundstückseigentümern gegenüberstand, veranschaulicht diesen Grundsatz.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Der Fall begann in Paris, wo die Stiftung Cognacq-Jay, Eigentümerin eines Gebäudes, von den Eigentümern eines Nachbargrundstücks verklagt wurde. Diese stellten fest, dass die Fundamente des Gebäudes der Stiftung auf ihr Eigentum übergriffen. Sie forderten daher die Beseitigung des Übergriffs, d.h. den Abriss der Teile der Fundamente, die auf ihr Grundstück ragten.
Die Stiftung Cognacq-Jay wehrte sich: Sie argumentierte, dass das Gebäude von einem Voreigentümer errichtet worden sei und sie kein persönliches Verschulden treffe. Nach ihrer Auffassung müsse für eine Verurteilung zum Abriss ein Verschulden nachgewiesen werden, z.B. dass sie selbst gebaut oder den Bau geduldet habe. Das Berufungsgericht Paris gab jedoch den Nachbarn recht und ordnete den Abriss an. Die Stiftung legte Kassation ein.
Der Kassationshof wies die Revision mit Urteil vom 16. Dezember 1998 (Nr. 96-14.760) zurück und bestätigte die Argumentation der Berufungsrichter. Er entschied, dass sobald die Fundamente dem Beklagten (hier der Stiftung Cognacq-Jay) gehören und auf das Nachbargrundstück übergreifen, der Abrissantrag gerechtfertigt ist, ohne dass geprüft werden muss, ob der Beklagte das Gebäude errichtet hat oder hat errichten lassen. Mit anderen Worten: Die Haftung des Eigentümers wird allein durch den Übergriff begründet, unabhängig von einem Verschulden.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man auf die zugrunde gelegte Rechtsgrundlage zurückkommen: Artikel 1240 des Code civil (früher 1382), der bestimmt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden eingetreten ist, zum Ersatz.“ Bei einem Übergriff liegt das Verschulden darin, dass eine Bebauung auf das Nachbargrundstück übergreift, was eine Verletzung des Eigentumsrechts darstellt.
Die Stiftung Cognacq-Jay machte jedoch geltend, dass sie, da sie nicht gebaut habe, kein Verschulden treffe. Der Kassationshof entgegnete, dass ein Verschulden nicht erforderlich sei: Der Übergriff selbst stellt eine anormale Nachbarstörung dar, und der aktuelle Eigentümer als Eigentümer des Bauwerks ist verpflichtet, diese zu beseitigen. Mit anderen Worten handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, die auf der Theorie der anormalen Nachbarstörung beruht (Artikel 1240 Code civil in Verbindung mit dem Grundsatz, dass niemand einem anderen eine Störung verursachen darf, die über die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft hinausgeht).
Diese Lösung ist nicht neu: Der Kassationshof hatte sie bereits in mehreren früheren Urteilen bestätigt (z.B. Cass. civ. 3e, 22. Januar 1992, Nr. 90-14.413). Der Beitrag des Urteils von 1998 besteht darin, klarzustellen, dass die Eigenschaft als Eigentümer des übergreifenden Bauwerks ausreicht, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass der Eigentümer gebaut oder den Bau geduldet hat. Dies stärkt den Schutz des Eigentümers, der Opfer eines Übergriffs ist.
Allerdings ist diese Haftung nicht in allen Fällen automatisch. Es muss ein konkreter Übergriff vorliegen (d.h. durch genaue Messungen nachgewiesen) und dieser muss eine anormale Störung darstellen (eine geringfügige Überschreitung kann toleriert werden). Sobald der Übergriff jedoch festgestellt ist, kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks den Abriss verlangen, ohne weiteren Verschuldensnachweis.
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für alle Immobilienakteure.
- Für den Eigentümer, der Opfer eines Übergriffs ist: Sie können direkt gegen den aktuellen Eigentümer des Bauwerks vorgehen, auch wenn dieser nicht gebaut hat. Wenn Sie z.B. einen Übergriff auf Ihrem Grundstück entdecken, können Sie Ihren aktuellen Nachbarn verklagen, ohne die Baugeschichte recherchieren zu müssen. Ein Gerichtsverfahren kann kostspielig sein, aber der Abriss wird für Ihren Nachbarn noch teurer.
- Für den Eigentümer, dessen Bauwerk übergreift: Sie sind verpflichtet, den Übergriff zu beseitigen, auch wenn Sie nicht gebaut haben. Sie müssen also abreißen (oder eine Dienstbarkeit oder einen Grundstückskauf aushandeln). Die Abrissarbeiten können erhebliche Kosten verursachen, und es ist oft schwierig, Regress beim ursprünglichen Erbauer zu nehmen.
- Für den Käufer: Überprüfen Sie vor dem Kauf eines Grundstücks die Grundstücksgrenzen und das Fehlen von Übergriffen. Eine Grenzfeststellung (bornage) (offizielle Grundstücksabgrenzung) wird dringend empfohlen. Wird ein Übergriff nach dem Kauf entdeckt, können Sie gegen den Verkäufer wegen verborgener Mängel oder arglistiger Täuschung vorgehen, was jedoch komplexer ist.
- Für den Mieter: Sie sind nicht für bestehende Übergriffe verantwortlich, müssen aber Ihrem Vermieter jeden festgestellten Übergriff melden. Wenn Sie durch Ihre Arbeiten einen Übergriff verursachen, haften Sie dafür.
Vier konkrete Handlungsmöglichkeiten bei einem Übergriff
Wenn Sie einen Übergriff feststellen, haben Sie mehrere Optionen:
- Gütliche Einigung: Versuchen Sie zunächst, mit Ihrem Nachbarn zu sprechen. Oft lässt sich eine Lösung finden, z.B. der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags oder der Verkauf des betroffenen Grundstücksteils.
- Einstweilige Verfügung: Wenn der Übergriff dringend ist (z.B. Einsturzgefahr), können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Abriss zu beschleunigen.
- Klage auf Abriss: Wenn keine Einigung möglich ist, können Sie Klage auf Abriss erheben. Das Gericht wird den Übergriff feststellen und den Abriss anordnen, ggf. mit Zwangsgeld.
- Schadensersatz: Neben dem Abriss können Sie Schadensersatz für die Beeinträchtigung Ihres Eigentums verlangen (z.B. Wertminderung des Grundstücks).
Wichtig: Lassen Sie sich von einem auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalt beraten, insbesondere zu den Kosten und Erfolgsaussichten.

