Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 74-12.036 • 1975-11-26 • Entscheidung einsehen →
In einem Rechtsstreit zwischen zwei Eigentümern hatte der Kassationshof über den Umfang der Abrisspflicht bei einem Überbau auf dem Nachbargrundstück zu entscheiden. Mit Urteil vom 26. November 1975 (Nr. 74-12.036) entschied die dritte Zivilkammer, dass das Gericht einen teilweisen Abriss des streitigen Bauwerks anordnen kann, sofern eine solche Maßnahme technisch möglich und ausreichend ist, um den Überbau zu beseitigen.
Sachverhalt und Verfahren
Ein Eigentümer hatte Bauarbeiten durchgeführt, die auf das Nachbargrundstück übergriffen. Der Nachbar, der eine Verletzung seines Eigentumsrechts geltend machte, verklagte den Bauherrn auf vollständigen Abriss des Bauwerks. Das erstinstanzliche Gericht gab dieser Klage statt, aber das Berufungsgericht stellte zwar den Überbau fest, hielt jedoch die Beseitigung des überstehenden Teils für technisch realisierbar und ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit des restlichen Bauwerks. Es ordnete daher eine teilweise Wiederherstellung an. Der geschädigte Eigentümer legte Kassation ein mit der Begründung, jeder Überbau müsse den vollständigen Abriss nach sich ziehen. Der Kassationshof wies die Kassation zurück und bestätigte damit die souveräne Beurteilung der Tatsacheninstanz hinsichtlich der Möglichkeit eines teilweisen Abrisses.
Rechtliche Begründung
Die Klage stützt sich auf Artikel 544 des Code civil, der das Eigentumsrecht verankert, und auf Artikel 1240 (ehemals 1382), wonach jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, denjenigen, der sie verschuldet hat, zum Ersatz verpflichtet. Der Überbau stellt somit ein Verschulden dar, das die Haftung des Verursachers begründet, und der Schadensersatz kann in Form eines Abrisses erfolgen.
Der Kassationshof bekräftigt jedoch den Grundsatz der verhältnismäßigen Durchsetzung: Der geschädigte Eigentümer hat Anspruch auf Beseitigung des Überbaus, aber nicht notwendigerweise auf vollständigen Abriss, wenn eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht. Die Tatsacheninstanzen beurteilen souverän, ob der teilweise Abriss technisch realisierbar ist. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der Überbau nur einen begrenzten Teil des Bauwerks betraf und seine Beseitigung die Standsicherheit des Rests nicht gefährden würde, sodass eine bloße Nachbesserung zulässig war.
Praktische Auswirkungen für Eigentümer
Wenn Sie feststellen, dass Ihr Bauwerk auf das Nachbargrundstück überragt, könnten Sie nur zu einem teilweisen Abriss verurteilt werden, sofern dies technisch möglich ist. Die Kosten wären dann wesentlich geringer als bei einem vollständigen Neubau.
Als Käufer ist Vorsicht geboten: Wenn der Überbau so beschaffen ist, dass ein teilweiser Abriss unmöglich ist (z. B. bei einer tragenden Wand), bleibt der vollständige Abriss möglich. Lassen Sie vor dem Kauf eine Grenzfeststellung und ein technisches Gutachten durch einen Vermessungsingenieur erstellen.
Für Mieter: Wenn die gemietete Wohnung auf das Nachbargrundstück überragt, trägt der Vermieter die Kosten der Wiederherstellung. Sie können eine Mietminderung oder die Kündigung des Mietvertrags verlangen, wenn der Überbau die Wohnung ungeeignet für den vorgesehenen Gebrauch macht.
Wenn Sie der geschädigte Eigentümer sind, haben Sie Anspruch auf Beseitigung des Überbaus, aber das Gericht kann nur einen teilweisen Abriss anordnen, wenn dieser ausreicht, ohne dass Sie eine strengere Lösung verlangen können.
Tipps zur Vermeidung von Streitigkeiten
- Führen Sie vor jedem Bauvorhaben eine Grenzfeststellung durch. Beauftragen Sie einen Vermessungsingenieur, um Ihr Grundstück genau abzugrenzen. Die Kosten dafür sind weit geringer als die eines Rechtsstreits.
- Informieren Sie sich über die örtlichen Bauvorschriften. Der Bebauungsplan (PLU) Ihrer Gemeinde schreibt oft Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen vor.
- Fotografieren Sie den Zustand vor Baubeginn. Diese Aufnahmen können im Streitfall als Beweise dienen.
- Bevorzugen Sie eine gütliche Einigung. Bei geringfügigem Überbau erwägen Sie eine Grunddienstbarkeit oder eine Vergleichszahlung.
Rechtsprechungsentwicklung
Diese Lösung wurde mehrfach bestätigt. So hat der Kassationshof in einem Urteil vom 31. Mai 2018 (Nr. 17-18.519) klargestellt, dass das Gericht den teilweisen Abriss auch dann anordnen kann, wenn der geschädigte Eigentümer den vollständigen Abriss verlangt, sofern die Maßnahme technisch möglich ist und den Überbau beseitigt. Ist der Überbau jedoch irreversibel (z. B. ein Gebäude ohne Rückbaumöglichkeit an der Grenze), bleibt der vollständige Abriss die einzige Lösung.
Dieser pragmatische Ansatz steht im Einklang mit der Tendenz, verhältnismäßige Sanktionen zu bevorzugen, ohne den absoluten Charakter des Eigentumsrechts in Frage zu stellen.
FAQ
- Mein Nachbar überragt mein Grundstück um wenige Zentimeter, kann ich den vollständigen Abriss verlangen? Nein, wenn der teilweise Abriss technisch möglich ist, kann das Gericht diesen anordnen.
- Was tun, wenn mein Nachbar sich weigert, den Überbau zu beseitigen? Senden Sie ihm eine Mahnung per Einschreiben mit Rückschein. Bleibt er untätig, können Sie das Gericht anrufen, um die Beseitigung zu erzwingen.

