Referenzentscheidung: cc • N° 11-80.869 • 2012-05-23 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: eine Verkehrskontrolle in Mougins, auf der Departementsstraße 6185. Ein Fahrer wird angehalten. Er fährt seit Monaten ohne Führerschein, bereits einmal wegen derselben Tat verurteilt. Das Gericht verurteilt ihn zu drei Monaten Haft ohne Bewährung, 40.000 CFP-Franken Geldstrafe (ca. 335 €) und Entzug der Fahrerlaubnis. Doch der Angeklagte legt Einspruch ein: Der Richter habe nicht erklärt, warum er die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt habe (gemeinnützige Arbeit, elektronische Fußfessel usw.). Die Frage ist einfach: Muss ein Richter die Wahl einer Haftstrafe ohne Bewährung stets im Detail begründen? Die Antwort des Kassationsgerichtshofs in einem Urteil vom 23. Mai 2012 ist klar: Nein, wenn der Angeklagte im gesetzlichen Rückfall ist. Diese technische, aber folgenreiche Entscheidung betrifft direkt Eigentümer, Mieter und Immobilienfachleute, die mit wiederholten Verstößen konfrontiert sein könnten (illegale Ferienvermietungen, Nachbarschaftsstreitigkeiten usw.).
Was ändert das konkret für Sie als Eigentümer in Mandelieu oder Vermieter in Grasse? Einfach: Wenn Sie zum ersten Mal wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt werden, kann der Richter Sie beim zweiten Mal ohne lange Begründung ins Gefängnis schicken. Mit anderen Worten: Der Rückfall hebt einen Teil des verfahrensrechtlichen Schutzes auf. In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen Eigentümer nach einer ersten Geldstrafe wegen nicht angemeldeter Vermietung wegen Rückfalls vor dem Strafgericht landeten und eine viel härtere Strafe erhielten.
Dieses Urteil der Strafkammer des Kassationsgerichtshofs (Revisionsnr. 11-80.869) wendet Artikel 132-19 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs an. Es stellt klar, dass der Strafrichter die Wahl einer Haftstrafe ohne Bewährung nicht gesondert begründen muss, wenn die Person im Zustand des gesetzlichen Rückfalls ist. Achtung: Die Begründungspflicht bleibt für das Strafmaß (die Dauer) und das Fehlen einer Aussetzung zur Bewährung bestehen, nicht jedoch für das Prinzip der Haftstrafe an sich. Wenige wissen, dass diese Entscheidung in einen Trend zur Verschärfung der Behandlung von Rückfalltätern passt, auch im Immobilienbereich.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein Bewohner von Mougins, wird von der Gendarmerie angehalten, als er ohne Führerschein fährt. Problem: Er war bereits einige Monate zuvor wegen derselben Tat verurteilt worden. Er befindet sich also im Zustand des gesetzlichen Rückfalls. Das Strafgericht verurteilt ihn zu drei Monaten Haft ohne Bewährung, 40.000 CFP-Franken Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis mit einem Jahr Sperrfrist. Der Angeklagte legt Berufung ein: Seiner Ansicht nach habe der Richter seine Entscheidung, Strafaussetzungsmaßnahmen (wie gemeinnützige Arbeit oder elektronische Fußfessel) auszuschließen, nicht ausreichend begründet. Er beruft sich auf Artikel 132-19 des Strafgesetzbuchs, der den Richter verpflichtet, die Wahl einer Haftstrafe ohne Bewährung oder Aussetzung gesondert zu begründen. Das Berufungsgericht von Nouméa weist sein Argument zurück, und Herr X legt Revision ein. Der Kassationsgerichtshof muss entscheiden: Muss der Strafrichter auch bei Rückfall erklären, warum er die Strafe nicht zur Bewährung aussetzt?
Die Antwort lautet nein. Das oberste Gericht stellt klar, dass Artikel 132-19 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs eine Ausnahme vorsieht: Im Strafbefehlsverfahren, wenn die Person im Zustand des gesetzlichen Rückfalls ist, ist der Richter nicht verpflichtet, die Wahl einer Haftstrafe ohne Bewährung gesondert zu begründen. Er kann also direkt eine Haftstrafe verhängen, ohne die Gründe für den Ausschluss von Alternativen darlegen zu müssen. Diese Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Der Rückfall verschlechtert die Situation des Angeklagten und rechtfertigt eine strengere Behandlung ohne übermäßigen Formalismus.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Begründung des Kassationsgerichtshofs umfasst nur wenige Zeilen: Artikel 132-19 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs besagt, dass „der Richter, der eine Haftstrafe ohne Bewährung verhängt, die Wahl dieser Strafe gesondert begründen muss, es sei denn, die Person befindet sich im Zustand des gesetzlichen Rückfalls“. Mit anderen Worten: Das Gesetz selbst befreit den Richter von dieser verstärkten Begründungspflicht, wenn der Angeklagte rückfällig ist. Der Richter muss zwar Artikel 132-19 Absatz 1 beachten, der vorschreibt, Aussetzungsmaßnahmen (Bewährung, gemeinnützige Arbeit usw.) zu bevorzugen, „sofern die Persönlichkeit und die Situation des Verurteilten dies zulassen“. Im Falle des Rückfalls hat jedoch Absatz 2 Vorrang: Die Wahl der Haftstrafe ohne Bewährung muss nicht gesondert gerechtfertigt werden. Achtung: Der Richter muss weiterhin die Dauer der Strafe und das Fehlen einer tatsächlichen Aussetzung begründen (z. B. warum er keine elektronische Überwachung angeordnet hat). Aber das Prinzip der Haftstrafe an sich unterliegt nicht dieser Anforderung.
Diese Argumentation ist kohärent mit der Strafrechtspolitik zur Bekämpfung von Rückfällen. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Rückfalltäter aufgrund ihrer beharrlichen Begehung von Straftaten eine härtere und schnellere Reaktion verdienen. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diesen Ansatz, indem er die Begründungslast der Richter verringert. Allerdings ist dies kein Freibrief: Der Richter muss immer noch die Persönlichkeit des Täters und die Umstände der Tat berücksichtigen. Aber der Rückfall erleichtert den Weg zur Haftstrafe erheblich.

