Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 78-11.668 • 1980-01-21 • Entscheidung einsehen →
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern und Fachleuten. Die Antwort ist selten einfach, und eine alte Entscheidung des Kassationsgerichts vom 21. Januar 1980 (Nr. 78-11.668) bringt wesentliche Klarheit. Sie behandelt die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehler einer Bank und dem Schaden des Gläubigers.
In diesem Artikel werden wir diese Entscheidung für Sie, Eigentümer, Mieter oder Immobilienfachleute, aufschlüsseln, damit Sie Ihre Rechte und mögliche Rechtsmittel verstehen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Eine Bank, die Crédit du Nord, erhält von der Banque Ottomane Eigenwechsel, die von einem Kunden der letzteren ausgestellt wurden, zum Einzug. Allerdings macht die Crédit du Nord Fehler: Sie erstellt Wechsel auf sich selbst und indossiert sie nicht ordnungsgemäß. In der Zwischenzeit wird der Aussteller der Wechsel in Liquidation versetzt, was jede Zahlung unmöglich macht. Der Gläubiger verklagt daraufhin die Bank und macht geltend, dass ihre Fehler die Ursache seines Schadens seien. Die Bank argumentiert, dass allein die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ursächlich sei. Das Berufungsgericht Douai gibt der Bank recht, und der Gläubiger legt Kassationsbeschwerde ein.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde zurück. Er stellt fest, dass das Urteil des Berufungsgerichts nicht widersprüchlich ist. Im Wesentlichen hat das Berufungsgericht zunächst die Fehler der Bank (ein Verschulden) festgestellt, dann aber festgestellt, dass diese Fehler nicht die Ursache des Zahlungsausfalls waren. Die alleinige Ursache ist die Liquidation des Ausstellers. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Bank die Wechsel ordnungsgemäß indossiert hätte, hätte der Schuldner nicht gezahlt, weil er zahlungsunfähig war.
Die rechtliche Grundlage ist hier Artikel 1240 des Code civil (früher Artikel 1382), der das Prinzip der zivilrechtlichen Haftung festlegt: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden sie eingetreten ist, zur Wiedergutmachung.“ Um die Haftung einer Bank zu begründen, muss daher nachgewiesen werden: ein Verschulden, ein Schaden und ein direkter Kausalzusammenhang zwischen beiden. In diesem Fall fehlte der Kausalzusammenhang.
Vorsicht jedoch: Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass Banken stets von der Haftung befreit sind. Sie erinnert lediglich daran, dass das Verschulden die direkte und sichere Ursache des Schadens sein muss. Was nur wenige wissen: Der Kassationsgerichtshof wendet hier eine strenge Auffassung der Kausalität an. Wenn der Schaden ohnehin eingetreten wäre, unabhängig vom Verschulden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Ein Eigentümer, der einen Eigenwechsel für einen säumigen Mieter indossiert hat, kann sich daher nur dann an die Bank wenden, wenn der Fehler der Bank die direkte Ursache der Nichtzahlung ist. Ist der Mieter zahlungsunfähig, ist der Schaden auf diese Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen, nicht auf den Fehler der Bank. Diese Art von Situation ist häufig: Man sucht einen Verantwortlichen, aber der wahre Schuldige ist der Schuldner, der nicht zahlen kann.
Klar gesagt: Die Entscheidung bestätigt eine ständige Rechtsprechung: Die Haftung eines Fachmanns kann nur dann begründet werden, wenn sein Verschulden die direkte Ursache des Schadens ist. Es handelt sich nicht um eine Kehrtwende, sondern um eine klassische Anwendung des Haftungsrechts.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für den vermietenden Eigentümer: Wenn Sie Eigenwechsel eines Mieters akzeptieren und Ihre Bank einen Fehler bei deren Einzug macht, können Sie sich nur dann an sie wenden, wenn Sie nachweisen, dass Sie ohne diesen Fehler bezahlt worden wären. Wenn der Mieter beispielsweise über Geldmittel verfügte, die Bank den Wechsel aber falsch indossiert hat, sodass der Einzug verhindert wurde, besteht ein Kausalzusammenhang. Ist der Mieter hingegen zahlungsunfähig, ändert der Fehler der Bank nichts.
Für den Mieter: Diese Entscheidung betrifft Sie nicht direkt, veranschaulicht aber ein wichtiges Prinzip: Suchen Sie im Streitfall den wahren Verantwortlichen. Wenn Sie einem Eigentümer Geld schulden, muss dieser sich an Sie wenden, nicht an die Bank wegen geringfügiger Fehler.
Für den Erwerber oder Wohnungseigentümer: Im Rahmen eines Immobilienverkaufs, bei dem die Zahlung per Eigenwechsel erfolgt (eine seltene, aber manchmal verwendete Praxis), seien Sie hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Schuldners wachsam. Die Bank ist kein Versicherer. Ein Verkäufer, der einen Eigenwechsel akzeptiert, kann sich bei einem Fehler nur dann an die Bank wenden, wenn der Käufer zahlungsfähig war.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, sollten Sie: Alle Beweise für den Fehler der Bank aufbewahren (Schreiben, Kontoauszüge) und nachweisen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Fehlers zahlungsfähig war. Die Verjährungsfrist für Klagen beträgt 5 Jahre ab Kenntnis des Schadens (Artikel 2224 des Code civil).
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Überprüfen Sie die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, bevor Sie einen Eigenwechsel akzeptieren: Fordern Sie einen Kontoauszug oder eine Bankbürgschaft an. Ein Eigentümer akzeptierte einen Wechsel eines Mieters, ohne dessen Konten zu prüfen: Der Mieter wurde liquidiert, und der Eigentümer verlor erhebliche Summen.
- Verlangen Sie von Ihrer Bank eine schriftliche Bestätigung des Indossaments: Fordern Sie eine Empfangsbestätigung oder einen detaillierten Kontoauszug an. Im Fehlerfall haben Sie einen schriftlichen Beweis.
- Warten Sie nicht mit dem Handeln: Kontaktieren Sie bei der ersten Zahlungsstörung Ihre Bank und den Schuldner. Wenn die Bank einen Fehler gemacht hat, setzen Sie sie unverzüglich in Kenntnis.

