Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 74-90.542 • 1974-03-05 • Entscheidung einsehen →
1973 wurde in Lille ein Beschuldigter vom Ermittlungsrichter an das Korrektionalgericht verwiesen, wegen einer Straftat, die er für geringfügig hielt. In Wirklichkeit handelte es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit, die vor das Polizeigericht gehört. Was passiert? Diese Entscheidung des Kassationshofs gibt die Antwort: Die Justizmaschinerie kann Fehler machen, aber es gibt einen Mechanismus, um sie zu korrigieren.
Die Frage, die sich jeder Rechtsuchende bei einem solchen Fehler stellt, ist einfach: Welches Gericht ist zuständig? Und vor allem, wer entscheidet in letzter Instanz? Die Antwort des Kassationshofs von 1974 im sogenannten „Fall Lille“ ist ein Muster an Klarheit: Wenn der Ermittlungsrichter einen Fehler begangen hat, indem er eine Ordnungswidrigkeit an das Korrektionalgericht verwiesen hat, kann der Kassationshof, angerufen mit einem Antrag auf Richterbestimmung, die Verfügung für nichtig erklären und das zuständige Polizeigericht bestimmen.
Diese Entscheidung ist zwar alt, aber nach wie vor aktuell. Sie bekräftigt einen grundlegenden Grundsatz des Strafverfahrensrechts: Die sachliche Zuständigkeit kann nicht durch einen Fehler des Ermittlungsrichters umgangen werden. Und für die Rechtsuchenden bietet sie einen wirksamen Rechtsbehelf, um zu vermeiden, vor einem unzuständigen Gericht zu landen.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Wir sind in Lille, im Jahr 1973. Eine Person, nennen wir sie den Beschuldigten, wird wegen einer Straftat verfolgt. Der Ermittlungsrichter verweist ihn durch eine Verfügung an das Korrektionalgericht wegen eines in Absatz 4 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehens. Aber: Diese Straftat ist kein Vergehen, sondern eine einfache Ordnungswidrigkeit. Warum dieser Fehler? Vielleicht eine übereilte Lektüre des Textes, eine falsche rechtliche Qualifikation oder eine Verwechslung der Tatbestandsmerkmale. Jedenfalls stellt das angerufene Korrektionalgericht von Lille seine Unzuständigkeit fest. Durch ein Urteil vom 22. November 1973 verweist es die Sache und die Beschuldigten an das Polizeigericht von Lille.
Diese Verweisung wirft jedoch ein Problem auf: Wer hat die Befugnis, die Übertragung zu entscheiden? Das Korrektionalgericht kann nicht von sich aus ein anderes Gericht bestimmen. Es bedarf einer übergeordneten Instanz. Hier greift der Staatsanwalt der Republik von Lille ein. Er ruft den Kassationshof mit einem Antrag auf Richterbestimmung an. Dieser Mechanismus, der in der Strafprozessordnung vorgesehen ist, ermöglicht es dem höchsten Gericht, einen Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Gerichten zu entscheiden oder einen Fehler bei der Bestimmung des Gerichts zu beheben.
Die Parteien: auf der einen Seite die Staatsanwaltschaft, die die Regelung der Sache beantragt; auf der anderen Seite die Beschuldigten, die das Gericht nicht gewählt haben und die Folgen des Fehlers tragen. Die Herausforderung ist einfach: zu vermeiden, dass die Sache von einem unzuständigen Gericht verhandelt wird, und so das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof kommt in seinem Urteil vom 5. März 1974 direkt zur Sache. Er erinnert zunächst an den Grundsatz: Der Ermittlungsrichter kann einen Beschuldigten nur dann an das Korrektionalgericht verweisen, wenn die Tatsachen ein Vergehen darstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Verweisungsverfügung ist daher mit einem Rechtsfehler behaftet.
Der Kassationshof begnügt sich jedoch nicht mit der Feststellung des Fehlers. Er nutzt seine Befugnis zur Richterbestimmung, um „die Verfügung des Ermittlungsrichters für nichtig zu erklären, jedoch nur insoweit, als sie den Beschuldigten an das Korrektionalgericht verwiesen hat“. Mit anderen Worten: Die Verfügung bleibt im Übrigen gültig (die Eröffnung der Ermittlungen, die Vorwürfe), aber der Teil, der das Gericht bestimmt, wird aufgehoben. Anschließend bestimmt der Kassationshof selbst das Polizeigericht von Lille als zuständig für die Verhandlung der Sache.
Damit wendet der Kassationshof den Artikel 659 der Strafprozessordnung (a.F.) an, der es dem Gericht erlaubt, bei Konflikten oder Fehlern die Richter zu bestimmen. Er gibt eine pragmatische Lösung: Anstatt die Sache an einen Ermittlungsrichter für eine neue Verfügung zurückzuverweisen, entscheidet er direkt. Dies ist eine Bestätigung einer ständigen Rechtsprechung: In Zuständigkeitsfragen wacht der Kassationshof darüber, dass das richtige Gericht befasst wird, ohne übermäßigen Formalismus.
Was nur wenige wissen: Diese Entscheidung veranschaulicht auch einen Grundsatz der Beschleunigung: unnötige Hin- und Her zwischen den Gerichten zu vermeiden. In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen ein einfacher Qualifikationsfehler die Verhandlung um mehrere Monate verzögert hat. Hier schneidet der Kassationshof die Debatte kurz.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie wegen einer Straftat verfolgt werden, sollten Sie als Erstes die strafrechtliche Qualifikation der Tat überprüfen. Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis zu 3.000 €) oder ein Vergehen (Geldstrafe bis zu 75.000 € und manchmal Haft)? Wenn der Ermittlungsrichter einen Fehler macht und Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit an das Korrektionalgericht verweist, können Sie diesen Fehler anfechten.
Konkret: Was tun? Sie müssen die Unzuständigkeit des Korrektionalgerichts in limine litis (d.h. gleich zu Beginn der Verhandlung, vor jeder Verteidigung zur Sache) rügen. Das Korrektionalgericht wird seine Unzuständigkeit feststellen und die Sache verweisen. Aber Achtung: Wenn das Korrektionalgericht unzuständig ist, kann es nicht das Polizeigericht bestimmen. Hier wird der Antrag auf Richterbestimmung, wie im Fall Lille, erforderlich.
Für einen Mieter ist diese Entscheidung weniger direkt anwendbar, aber sie erinnert daran, dass das Strafverfahren strenge Regeln hat. Wenn Sie Opfer einer Straftat Ihres Vermieters sind, können Sie

