Entscheidungsreferenz: cc • N° 08-10.517 • 2009-09-24 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie leihen Ihr Haus in Salon-de-Provence einem Freund, ohne schriftlichen Vertrag, für einige Monate. Die Monate vergehen, der Freund lässt sich dauerhaft nieder, und Sie möchten Ihr Eigentum zurück. Sie leiten ein Räumungsverfahren ein, aber die Justiz sagt Nein. Sie versuchen es erneut mit einem neuen rechtlichen Argument: der einseitigen Kündigung des Darlehens auf unbestimmte Zeit. Neuer Prozess. Neue Ablehnung. Warum? Weil der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 24. September 2009 eine klare Regel aufgestellt hat: Es obliegt dem Kläger, bereits im ersten Verfahren alle Mittel vorzubringen, die er zur Begründung seines Anspruchs für geeignet hält. Mit anderen Worten: Sie haben kein Recht, nach einem ersten Misserfolg eine neue rechtliche Grundlage vorzubringen, es sei denn, es liegt eine neue Tatsache vor. Eine Entscheidung mit realen Konsequenzen für Eigentümer und Bewohner geliehener Wohnungen, oft ohne schriftlichen Mietvertrag. Lassen Sie uns diesen Fall und seine Bedeutung für Sie entschlüsseln.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr B..., Eigentümer eines Hauses in Istres, hatte sein Eigentum einem Ehepaar, den Eheleuten Y..., ohne schriftlichen Vertrag und ohne bestimmte Dauer geliehen. Dies nennt man commodat oder Leihe: ein Vertrag, bei dem eine Person (der Verleiher) einer anderen (dem Entleiher) eine Sache unentgeltlich zu einem bestimmten Gebrauch überlässt, mit der Verpflichtung, sie nach Gebrauch zurückzugeben. Hier war der Gebrauch zeitlich nicht bestimmt, und das Darlehen war daher auf unbestimmte Zeit.
Einige Jahre später wollte Herr B... sein Haus zurück. Er verklagte die Eheleute Y... auf Räumung. Das Gericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen des commodat nicht erfüllt oder die Klage unbegründet sei. Herr B... legte Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung. Diese erste Entscheidung wurde rechtskräftig.
Aber Herr B... gab nicht auf. Er erhob eine neue Klage, diesmal unter Berufung auf das Recht zur einseitigen Kündigung des Darlehens auf unbestimmte Zeit, eine andere rechtliche Grundlage als im ersten Verfahren. Er argumentierte, dass er als Verleiher das commodat jederzeit beenden und somit die Räumung der Bewohner verlangen könne. Das mit dieser zweiten Klage befasste Berufungsgericht erklärte sie für unzulässig. Warum? Weil Herr B... dieses Mittel bereits im ersten Verfahren hätte vorbringen müssen, so der Kassationsgerichtshof. Mangels neuer Tatsachen – etwa einer Veränderung der Situation der Bewohner oder eines neuen Verhaltens – zielte die zweite Klage auf dasselbe Ziel wie die erste: die Räumung. Die Rechtskraft (Grundsatz, dass eine rechtskräftige Entscheidung nicht angefochten werden kann) und der Grundsatz der Konzentration der Angriffs- und Verteidigungsmittel (Verpflichtung, alle Argumente bereits im ersten Verfahren vorzubringen) verbieten es, einen erneuten Prozess über denselben Gegenstand zu führen.
Die Begründung des Gerichts – entschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts und stützte sich dabei auf zwei grundlegende Prinzipien: die Rechtskraft (Artikel 1355 des Code civil: Was durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden wurde, kann nicht erneut verhandelt werden) und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Konzentration der Angriffs- und Verteidigungsmittel. Dieser verpflichtet den Kläger, bereits im ersten Verfahren alle rechtlichen und tatsächlichen Mittel vorzubringen, die er zur Begründung seines Anspruchs geltend machen will. Tut er dies nicht, kann er sie in einem späteren Verfahren nicht mehr vorbringen, es sei denn, es tritt eine neue Tatsache ein.
Im vorliegenden Fall stellten die Richter fest, dass die Eigentümer (die Erbengemeinschaft B...) bereits mit ihrem Räumungsantrag in einem früheren Urteil abgewiesen worden waren. In ihrer neuen Klage beriefen sie sich auf das Recht zur einseitigen Kündigung des Darlehens auf unbestimmte Zeit gemäß Artikel 1875 des Code civil (das commodat endet mit der Rückgabe der Sache, aber wenn keine Dauer festgelegt ist, kann der Verleiher jederzeit kündigen). Dieses Mittel bestand jedoch bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens. Die Erbengemeinschaft B... hätte es damals vorbringen müssen. Da sie dies nicht taten, verloren sie die Möglichkeit, es später geltend zu machen.
Der Gerichtshof wies auch die Argumente der Eigentümer zurück, die sich auf eine Verletzung von Artikel 6 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf ein faires Verfahren) und Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Eigentumsrecht) stützten. Er entschied, dass der Grundsatz der Konzentration der Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletze, da es sich lediglich um eine Verfahrensregel handele, die der Rechtssicherheit und der Effizienz der Justiz diene. Die Eigentümer hatten die Möglichkeit, alle ihre Argumente im ersten Verfahren vorzubringen; sie können sich nicht darüber beschweren, dies später nicht getan zu haben.
Kurz gesagt: Der Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass die Rechtskraft nicht nur den Gegenstand der Klage (die Räumung) umfasst, sondern auch die Mittel, die hätten vorgebracht werden können. Dies ist eine strenge Regel für Prozessparteien, aber sie vermeidet endlose Prozesse.
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Entscheidung hat sehr praktische Auswirkungen für Eigentümer, Bewohner und sogar Immobilienfachleute.
Für vermietende oder verleihende Eigentümer: Wenn Sie eine Wohnung ohne schriftlichen Vertrag verleihen, wie in Istres oder Salon-de-Provence, und Sie

