Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 19-20.603 • 2021-03-25 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Hauses in Uzès, einer charmanten mittelalterlichen Stadt im Gard. Ihr Grundstück ist umschlossen, ohne direkten Zugang zur öffentlichen Straße. Seit Jahren nutzen Sie den Weg über das Nachbargrundstück mit dessen mündlicher Zustimmung. Eines Tages ändert der Nachbar seine Meinung und verbietet Ihnen den Durchgang. Sie verklagen ihn, um eine Servitude de passage aufgrund menschlichen Handelns (z. B. eine Servitude durch Bestimmung des Familienoberhaupts oder durch dreißigjährige Verjährung) anerkennen zu lassen. Doch das Gericht weist Ihre Klage mangels ausreichender Beweise ab. Sie stehen vor einer Mauer: Ihr Grundstück ist immer noch umschlossen. Können Sie dann eine gesetzliche Servitude wegen Enklave beantragen? Der Kassationsgerichtshof bejaht dies in einem Urteil vom 25. März 2021 (Nr. 19-20.603). Diese Entscheidung klärt eine entscheidende Frage für Tausende von Eigentümern: Der Grundsatz der Konzentration der Klagegründe findet hier keine Anwendung. Mit anderen Worten: Sie sind nicht verpflichtet, alle Ihre Anträge bereits in der ersten Klage zu stellen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr B... und Frau M... sind Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk des Berufungsgerichts von Nîmes, unweit von Alès. Ihr Grundstück ist umschlossen, ohne Zugang zur öffentlichen Straße. Um es zu erreichen, nutzen sie seit langem einen Weg, der über das Nachbargrundstück von Herrn X führt. Doch es kommt zum Streit: Herr X bestreitet ihr Wegerecht. Die Eigentümer verklagen Herrn X daraufhin, um eine Servitude de passage aufgrund menschlichen Handelns (beruhend auf einer Vereinbarung, einer Bestimmung des Familienoberhaupts oder einer Verjährung) anerkennen zu lassen. Das Tribunal de grande instance weist ihre Klage ab, da der Beweis nicht erbracht sei. Die Enklave besteht jedoch fort. B... und Frau M... erheben eine neue Klage, diesmal auf eine gesetzliche Servitude de passage wegen Enklave (Artikel 682 ff. Code civil). Herr X wendet die Rechtskraft ein: Seiner Ansicht nach habe die erste Entscheidung die Frage des Wegerechts bereits abschließend entschieden, und man könne sie nicht erneut aufwerfen. Das Berufungsgericht von Nîmes gibt den Eigentümern recht, und Herr X legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof weist seine Beschwerde zurück: Der Antrag auf eine Servitude aufgrund menschlichen Handelns und der auf eine gesetzliche Servitude haben nicht denselben Gegenstand, da ersterer auf einem Titel oder Besitz beruht, letzterer auf dem Zustand der Enklave. Der Grundsatz der Konzentration der Klagegründe (der verlangt, alle Anträge bereits in erster Instanz zu stellen) findet keine Anwendung, da die Gegenstände der Anträge unterschiedlich sind. Somit ist die zweite Klage zulässig.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man zwei Schlüsselbegriffe erfassen: die Rechtskraft und die Unterscheidung zwischen den beiden Arten von Servituten. Die Rechtskraft (Artikel 1355 Code civil) verhindert, dass eine bereits zwischen denselben Parteien, über denselben Gegenstand und aus demselben Grund entschiedene Sache erneut verhandelt wird. Hier stellt der Kassationsgerichtshof klar, dass der Gegenstand des ersten Antrags (Servitude aufgrund menschlichen Handelns) und der des zweiten (gesetzliche Servitude) unterschiedlich sind. Warum? Weil die Servitude aufgrund menschlichen Handelns einen Rechtsakt oder langjährigen Besitz voraussetzt (z. B. einen Grundbucheintrag, der das Wegerecht erwähnt, oder eine dreißigjährige Nutzung). Die gesetzliche Servitude wegen Enklave hingegen ergibt sich direkt aus dem Gesetz: Jeder Eigentümer eines umschlossenen Grundstücks hat Anspruch auf einen ausreichenden Zugang zur Erschließung (Artikel 682 Code civil). Die rechtlichen Grundlagen sind unterschiedlich. Der Gerichtshof erinnert auch an den Grundsatz der Konzentration der Klagegründe, der aus der Rechtsprechung (insbesondere dem Urteil Cesareo von 2006) stammt: Innerhalb desselben Verfahrens muss eine Partei alle Klagegründe zu einem Antrag vorbringen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn der Antrag identisch ist. Hier ändert sich der Gegenstand des Antrags. Kurz gesagt: Ein Eigentümer, der eine erste Klage auf der Grundlage eines Titels verloren hat, kann immer noch auf der Grundlage der Enklage klagen, da es sich um zwei verschiedene Rechte handelt. Diese Lösung ist folgerichtig: Der Zustand der Enklave ist eine objektive Situation, die einen Verfahrensfehler aus einem anderen Grund überdauert.
Was das für Sie konkret bedeutet
Diese Entscheidung ist ein Lichtblick für Eigentümer umschlossener Grundstücke. Wenn Sie in dieser Situation sind, sollten Sie wissen, dass zwei Wege möglich sind: der des Titels (vertragliche Servitude, Verjährung, Bestimmung des Familienoberhaupts) und der des Gesetzes (gesetzliche Servitude wegen Enklave). Und wenn der erste Weg scheitert, bleibt der zweite offen. Konkretes Beispiel: Nehmen wir einen Eigentümer in Alès, dessen Garten hinter einer Wohnsiedlung umschlossen ist. Er verklagt den Nachbarn auf Anerkennung einer Servitude durch dreißigjährige Verjährung, kann aber die 30-jährige Nutzung nicht nachweisen. Das Gericht weist seine Klage ab. Dank dieser Rechtsprechung kann er sofort eine neue Klage auf der Grundlage der Enklave erheben, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Rechtskraft entgegengehalten wird. Achtung jedoch: Die Enklave muss nachgewiesen werden (Fehlen eines ausreichenden Zugangs zur öffentlichen Straße).

