Referenzentscheidung: cc • N° 18-23.975 • 2020-01-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Sophia-Antipolis, die an einen Mieter vermietet ist, der seit sechs Monaten keine Miete mehr zahlt. Sie haben ein Räumungsurteil erwirkt, eine Aufforderung (gerichtliche Verfügung, die Räumung anzuordnen) zustellen lassen und glauben, die Räumung schnell durchführen zu können. Aber warten Sie: Kennen Sie wirklich die gesetzlichen Fristen?
Diese Situation begegnet mir regelmäßig in meiner Kanzlei in Grasse, sowohl für Eigentümer an der Côte d'Azur als auch für Mieter in Schwierigkeiten. Die immer wiederkehrende Frage lautet: „Herr Rechtsanwalt, wie lange muss ich wirklich warten, bevor ich räumen lassen kann?“ Die Antwort ist nicht immer intuitiv, und ein Fehler kann teuer werden.
Die Entscheidung, die wir heute analysieren, bringt eine wesentliche Klarstellung zu diesem entscheidenden Punkt. Sie bekräftigt nachdrücklich eine Regel, die viele vernachlässigen: Die Räumung einer bewohnten Wohnung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung erfolgen. Aber was ändert das konkret in der Praxis? Sehen wir es uns gemeinsam an.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Die Geschichte beginnt mit der EPA Marne (öffentliche Entwicklungsgesellschaft), Eigentümerin von Geschäftsräumen. Diese Räume wurden von der Gesellschaft SEPV genutzt, aber auch – und das ist der Kern des Rechtsstreits – von Herrn J., der dort seinen Hauptwohnsitz hatte. In meiner Praxis habe ich Fälle erlebt, in denen gemischt genutzte Räume (gewerblich und zu Wohnzwecken) genau diese Art von Verwirrung stiften.
Die EPA Marne, der Zahlungsrückstände leidig, erwirkt ein Räumungsurteil gegen die SEPV. Eine Aufforderung zur Räumung wird zugestellt. Doch dann: Weniger als zwei Monate nach dieser Aufforderung lässt die öffentliche Einrichtung die physische Räumung durchführen. Die Gerichtsvollzieher greifen ein, stellen persönliche Gegenstände und ein Namensschild von Herrn J. fest und führen die Räumung durch.
Herr J. legt sofort Widerspruch ein. Er macht geltend, dass diese Räume seine Wohnung seien, er dort tatsächlich wohne und die Räumung vor Ablauf der gesetzlichen Zweimonatsfrist erfolgt sei. Der Fall geht durch die Instanzen: erste Instanz, dann Berufung. Das Berufungsgericht gibt ihm Recht und hebt das gesamte Räumungsverfahren auf. Die EPA Marne legt daraufhin Kassation ein, doch das höchste französische Gericht bestätigt: Die Räumung war tatsächlich unrechtmäßig.
Die überraschende Wendung? Herr J. war am Tag der Räumung vorübergehend abwesend. Die Richter sahen darin jedoch keinen Unterschied: Entscheidend ist, dass die Wohnung bewohnt ist, nicht dass der Bewohner zum Zeitpunkt des Einschreitens der Gerichtsvollzieher physisch anwesend ist.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L. 412-1 des französischen Gesetzbuchs über die Zwangsvollstreckung (CPCE) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Januar 2017. Dieser Artikel bestimmt klar: „Betrifft die Räumung einen Ort, der von der auszuweisenden Person oder von einem von ihr abgeleiteten Bewohner bewohnt wird, so darf sie erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung erfolgen.“
Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber wollte die Bewohner einer Wohnung schützen, seien es direkte Mieter oder „von ihnen abgeleitete“ Bewohner (d.h. Personen, die mit Zustimmung des Mieters wohnen, wie Ehepartner, Kinder oder in bestimmten Fällen auch Arbeitnehmer, die dort untergebracht sind). Diese Zweimonatsfrist ist ein absolutes Minimum, eine Art verkürzter, aber zwingender Wintermoratorium.
Das Berufungsgericht hatte zwei entscheidende Elemente festgestellt: Erstens hatte Herr J. seinen Wohnsitz in den Räumen; zweitens wohnte er dort tatsächlich, wie aus den Protokollen der Räumung und der Bestandsaufnahme hervorging. Der Kassationsgerichtshof bestätigt diese Argumentation: Es spielt keine Rolle, dass Herr J. vorübergehend abwesend war. Entscheidend ist die tatsächliche Bewohnung, nicht die physische Anwesenheit zum Zeitpunkt der Räumung.
Anders gesagt: Die Richter haben eine schützende Auslegung zugunsten des Bewohners gewählt. Die EPA Marne argumentierte, dass die Räumung gegen die SEPV und nicht persönlich gegen Herrn J. gerichtet sei. Das Gericht antwortete jedoch: Sobald eine Wohnung bewohnt ist, gelten die Schutzformalitäten, unabhängig von der ursprünglichen Eigenschaft des Bewohners. Dies ist eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, jedoch mit einer wichtigen Präzisierung zum Begriff der „tatsächlichen Bewohnung“.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie als Eigentümer-Vermieter in Cannes oder im Bezirk Grasse tätig sind, hat diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen. Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Sie vermieten ein Studio in Cannes für 800 € pro Monat. Der Mieter zahlt nicht mehr. Sie erwirken ein Urteil, lassen am 1. März eine Aufforderung zustellen. Sie können die physische Räumung frühestens ab dem 1. Mai durchführen. Wenn Sie, wie die EPA Marne, am 15. April eingreifen, wird das gesamte Verfahren aufgehoben. Sie müssen von vorne beginnen: neue Aufforderung, erneute zweimonatige Wartezeit, neue Gerichtsvollzieherkosten (ca. 300–500 €).
Wenn Sie Mieter oder Bewohner sind, schützt Sie diese Entscheidung. Sie garantiert Ihnen eine Mindestfrist

