Das Recht der Räumung von Mietern von Sozialwohnungen, die in Drogenhandelsaktivitäten verwickelt sind, wurde durch das Gesetz Nr. 2007-297 vom 5. März 2007 zur Kriminalprävention erheblich gestärkt und hat weitere Entwicklungen erfahren, insbesondere mit dem ELAN-Gesetz vom 23. November 2018. Der vorliegende Artikel bietet eine technische Analyse der geltenden Bestimmungen, ihrer verfahrensrechtlichen Auswirkungen und der rechtlichen Perspektiven für Rechtsanwälte.
1. Normativer Kontext: Vom Gesetz von 2007 bis heute
Das Gesetz Nr. 2007-297 vom 5. März 2007 zur Kriminalprävention führte ein spezifisches Räumungsverfahren für Mieter von Sozialwohnungen im Falle von Drogenhandel ein. Dieser Text reagiert auf den Willen, die Entstehung von Drogenumschlagplätzen in prioritären Stadtvierteln zu bekämpfen. Es wurde durch das Gesetz Nr. 2018-1021 vom 23. November 2018 zur Entwicklung des Wohnungsbaus, der Raumordnung und der Digitalisierung (ELAN) ergänzt, das die Fälle der Kündigung des Mietvertrags wegen Nachbarschaftsstörungen erweiterte. Das Dekret Nr. 2007-1577 vom 6. November 2007 präzisierte die Modalitäten der Umsetzung dieses Verfahrens.
2. Analyse der Texte: Geltende Artikel
Artikel L. 442-4-1 des Code de la construction et de l'habitation (CCH), der aus dem Gesetz von 2007 stammt, bestimmt, dass „der Vermieter die Kündigung des Mietvertrags verlangen kann, wenn festgestellt wird, dass der Mieter oder eine der Personen, die gewöhnlich in der Wohnung leben, Drogenhandel oder eine gleichgestellte Straftat begangen hat“. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit den Artikeln L. 442-4 ff. CCH, bietet jedoch einen beschleunigten Verfahrensweg, der in die Zuständigkeit des Eilrichters fällt.
Artikel L. 442-4-1 sieht vor, dass der Nachweis des Handels mit allen Mitteln erbracht werden kann, insbesondere durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, ein Polizei- oder Gendarmerieprotokoll oder einen detaillierten Bericht des Vermieters. Fehlt eine strafrechtliche Verurteilung, kann der Richter sich auf schlüssige Beweise stützen, wie Zeugenaussagen, Gerichtsvollzieherprotokolle oder Videoaufzeichnungen, sofern diese rechtmäßig sind.
Das Dekret Nr. 2007-1577 vom 6. November 2007 verpflichtet den Vermieter, vor jeder Anrufung des Gerichts dem Mieter eine Abmahnung zur Einstellung der illegalen Aktivitäten mit einer Frist von mindestens einem Monat zur Abhilfe zuzusenden. Erst nach Ablauf dieser Frist, wenn keine Abhilfe erfolgt ist, kann der Vermieter den Eilrichter anrufen, um die Kündigung des Mietvertrags feststellen zu lassen.
3. Praktische Herausforderungen: Beweis, Rechtsmittel und Fristen
Die wichtigste praktische Herausforderung liegt in der Beweisführung. Die Möglichkeit für den Vermieter, sich auf nicht-strafrechtliche Beweise zu stützen, wurde von der Rechtsprechung bestätigt, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt und die Wahrung der Privatsphäre sicherstellt. Der Kassationshof hat die Gültigkeit von Videoaufzeichnungen in Gemeinschaftsbereichen anerkannt, sofern deren Einsatz nicht unfair ist (Cass. crim., 19. März 2008, Nr. 07-86.524).
In Bezug auf Rechtsmittel kann der Mieter die Kündigung des Mietvertrags innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung vor dem Sachgericht anfechten. Der Richter hat ein souveränes Ermessen, um die Wahrheit der Tatsachen und das Vorliegen einer offensichtlichen Störung der öffentlichen Ordnung zu überprüfen. In dringenden Fällen kann der Eilrichter die sofortige Räumung anordnen, ohne Wintermoratorium, gemäß Artikel L. 412-1 des Code des procédures civiles d'exécution, der das Moratorium für Bewohner ausschließt, die eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung verursacht haben.
Die Situation von Mitmietern und untergebrachten Personen ist ebenfalls geregelt: Die Kündigung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn nur ein Haushaltsmitglied beteiligt ist, es sei denn, die anderen Bewohner weisen ihre Unkenntnis der Tatsachen und ihre fehlende Mittäterschaft nach. Diese Bestimmung führt zu komplexen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere bei Trennung oder Auszug des Ehepartners.
4. Perspektiven: Verhältnis zum Strafrecht und zum Recht auf Wohnen
Der Verfassungsrat hat die Regelung in seiner Entscheidung Nr. 2007-553 DC vom 3. März 2007 unter dem Vorbehalt der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bestätigt. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass das im Vorwort der Verfassung von 1946 garantierte Recht auf Wohnen einer Räumung bei offensichtlicher Störung der öffentlichen Ordnung nicht entgegensteht.
Auf konventioneller Ebene könnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf der Grundlage von Artikel 8 der Konvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Eigentumsrecht) angerufen werden. Die neuere Rechtsprechung (Urteil Winterstein u.a. gegen Frankreich, 2013) lässt jedoch Einschränkungen dieser Rechte aus Gründen des Allgemeininteresses zu, was die Erfolgsaussichten solcher Rechtsbehelfe begrenzt.
Rechtsanwälte müssen das Zusammenspiel zwischen diesem Zivilverfahren und strafrechtlichen Verfolgungen antizipieren. Das Gesetz erlaubt, dass die Räumungsentscheidung unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung getroffen wird, was gerichtliche Verzögerungen vermeidet. Im Falle einer späteren strafrechtlichen Berufung könnte der Mieter jedoch die Aussetzung der Räumung beantragen, was eine Koordination zwischen den Gerichten erfordert.
Zusammenfassend bietet das Gesetz Nr. 2007-297 vom 5. März 2007 den Sozialvermietern ein wirksames Instrument zur Bekämpfung des Drogenhandels, erfordert jedoch eine erhöhte Verfahrensstrenge. Praktiker müssen besonders auf die Beweissammlung und die Wahrung der Verteidigungsrechte achten, andernfalls droht die Aufhebung des Verfahrens. Die Rechtsprechung hat die Konturen des Begriffs „Beweis mit allen Mitteln“ präzisiert und dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Fairness gewahrt.

