Referenzentscheidung: cc • Nr. 64-93.280 • 1965-05-05 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: Sie sind Eigentümer eines Geschäftslokals in Mitry-Mory, das Sie an einen Barbetreiber vermieten. Eines Tages erfahren Sie, dass Ihr Mieter wegen illegalen Betriebs einer Schankwirtschaft verurteilt wurde. Sie denken sich: „Ich habe die Zuwiderhandlung nicht begangen, mir droht nichts.“ Falsch. Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 5. Mai 1965 einen unerbittlichen Grundsatz aufgestellt: Die Strafe der Schließung der Schankwirtschaft betrifft das Unternehmen, in wessen Händen es sich auch befindet. Mit anderen Worten: Der Ort zahlt, nicht nur die Person.
Diese Entscheidung, die der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt ist, hat direkte Konsequenzen für jeden Eigentümer oder Betreiber einer Bar, eines Cafés oder einer Schankwirtschaft. Sie bedeutet, dass selbst wenn die Zuwiderhandlung beendet ist, selbst wenn der Geschäftsführer gewechselt hat, der Richter die Schließung des Betriebs anordnen kann. Aber was ändert das konkret für Sie? Und vor allem, wie können Sie es vermeiden?
In diesem Artikel werde ich dieses grundlegende Urteil analysieren, seine Begründung erläutern und Ihnen konkrete Ratschläge geben, um Ihre Tätigkeit oder Ihre Investition zu schützen. Ob Sie Eigentümer eines Lokals in Chelles sind, Betreiber einer Bar in Mitry-Mory oder einfach ein potenzieller Käufer – diese Entscheidung betrifft Sie.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie jeden Tag vorkommt
Der Fall beginnt in Lyon, Boulevard Jules-Janin. Eine Schankwirtschaft wird dort unrechtmäßig betrieben. Der Geschäftsführer wird verfolgt, und das Gericht ordnet die Schließung des Betriebs an. Aber in der Zwischenzeit hat sich die Situation geändert: Der Betreiber hat seine Tätigkeit eingestellt, das Lokal steht leer, oder ein neuer Geschäftsführer hat die Räumlichkeiten übernommen. Das Berufungsgericht von Lyon, das von der Angeklagten angerufen wird, ist der Ansicht, dass die Schließung gegenstandslos sei, da die Zuwiderhandlung beendet sei. Es hebt die Maßnahme daher auf.
Aber der Generalstaatsanwalt sieht das anders. Er legt Kassation ein. Und der Kassationsgerichtshof gibt ihm recht: Die Schließung der Schankwirtschaft ist keine persönliche Strafe, sie ist an den Betrieb selbst gebunden. Es spielt keine Rolle, ob die Zuwiderhandlung beendet ist oder der Eigentümer gewechselt hat. Sobald die Schankwirtschaft unrechtmäßig betrieben wurde, kann die Schließung angeordnet werden. Der Gerichtshof hebt das Lyoner Urteil auf und verweist die Sache zurück.
Was an dieser Geschichte auffällt, ist die Diskrepanz zwischen der Position der Tatsachenrichter (des Berufungsgerichts) und der des Kassationsgerichtshofs. Erstere betrachten die gegenwärtige Situation: Die Störung ist verschwunden, also ist die Maßnahme unnötig. Letztere betrachten die vergangene Zuwiderhandlung: Sie hat stattgefunden, also muss die Sanktion angewendet werden. Dieser Konflikt der Logiken steht im Mittelpunkt der Entscheidung.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf die Auslegung der Vorschriften über Schankwirtschaften, insbesondere das frühere Gesetz über Schankwirtschaften und Maßnahmen gegen den Alkoholismus (heute im Code de la santé publique kodifiziert). Die Artikel L. 3332-15 ff. (in ihrer aktuellen Fassung) sehen vor, dass die Schließung einer Schankwirtschaft bei Zuwiderhandlung angeordnet werden kann. Aber der Text legt nicht fest, ob diese Strafe persönlich oder dinglich ist.
Der Gerichtshof entscheidet: Die Schließung ist eine polizeiliche Maßnahme, die darauf abzielt, die durch den illegalen Betrieb verursachte Störung der öffentlichen Ordnung zu beenden. Diese Störung ist jedoch an den Betrieb selbst gebunden, nicht an die Person, die ihn betreibt. Selbst wenn der Geschäftsführer wechselt, besteht die potenzielle Störung fort, solange der Ort als Schankwirtschaft genutzt wird. Kurz gesagt, der Ort ist durch die Zuwiderhandlung „kontaminiert“, und die Schließung ist das einzige Mittel, um ihn zu bereinigen.
Diese Begründung ist wichtig, da sie von der klassischen strafrechtlichen Logik abweicht, bei der die Strafe persönlich ist (man bestraft den Täter). Hier bestraft man das Objekt. Dies nennt man eine dingliche Maßnahme oder in rem. Der Gerichtshof stellt auch klar, dass der Richter nicht wählen kann, einen anderen Betrieb desselben Betreibers zu schließen: Es muss die unrechtmäßig betriebene Schankwirtschaft geschlossen werden, nicht eine andere. Vorsicht jedoch: Wenn der Betreiber mehrere Betriebe führt, ist nur derjenige betroffen, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Eigentümer in Chelles, die ihr Lokal an einen skrupellosen Geschäftsführer vermietet hatten, plötzlich mit einer administrativen Schließung konfrontiert waren, ohne selbst eine Zuwiderhandlung begangen zu haben. Hier zeigt sich die volle Bedeutung dieser Entscheidung: Sie schützt die öffentliche Ordnung, kann aber für den Eigentümer hart sein.
Was das konkret für Sie ändert
Wenn Sie Eigentümer eines Geschäftslokals in Mitry-Mory oder Chelles sind und es an einen Barbetreiber vermieten, müssen Sie wissen, dass die administrative Schließung Sie indirekt treffen kann. Selbst wenn Sie gutgläubig sind, selbst wenn Sie alle üblichen Überprüfungen durchgeführt haben, kann der Richter die Schließung der Schankwirtschaft anordnen, wenn Ihr Mieter eine Zuwiderhandlung begangen hat. Beispiel: Ihr Mieter verkauft Alkohol ohne Lizenz oder außerhalb der erlaubten Zeiten. Sie könnten monatelang mit einem leeren Lokal und ohne Mieteinnahmen dastehen.
Für Betreiber ist die Lehre klar: Sie können der Schließung nicht entgehen, indem Sie Ihr Geschäft veräußern oder den Geschäftsführer wechseln. Selbst wenn Sie das Geschäft verkaufen, kann der neue Eigentümer zur Schließung verpflichtet werden, wenn die Zuwiderhandlung vor der Veräußerung begangen wurde. Vorsicht jedoch: Die Entscheidung gilt nur, wenn die Zuwiderhandlung festgestellt wurde und das Verfahren läuft. Wenn Sie vor jeder Verfolgung verkaufen, ist das Risiko geringer, aber nicht null.
Wenn Sie Erwerber einer Schankwirtschaft sind, ist dies ein wichtiger Prüfpunkt. Vor dem Kauf sollten Sie prüfen, ob gegen den Betrieb jemals eine Schließung verhängt wurde oder ob ein Verfahren anhängig ist. Ein Anwalt für Wirtschaftsrecht kann Ihnen helfen, diese Risiken zu bewerten. Zögern Sie nicht, einen Fachmann zu konsultieren, bevor Sie einen Kaufvertrag unterzeichnen.

