Entscheidungsreferenz: cc • N° 09-69.894 • 2011-06-08 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer eines Hauses in Mimizan, das vor einigen Jahren gebaut wurde. Sie haben einen lokalen Bauunternehmer beauftragt, bei der Übergabe schien alles perfekt. Doch nach fünf Jahren treten Isolierungsprobleme auf: Wärmebrücken, Feuchtigkeit, steigende Heizkosten. Wer muss zahlen? Der Bauunternehmer? Der Hersteller der Dämmplatten? Ihre Versicherung?
Diese Situation begegnet mir regelmäßig in meiner Kanzlei im Bezirk Mont-de-Marsan. Eigentümer aus Parentis-en-Born, Mimizan oder Mont-de-Marsan selbst sind oft ratlos, wenn Baumängel erst Jahre später auftreten. Sie haben für ein neues Haus bezahlt und müssen nun teure Reparaturen durchführen.
Die Entscheidung, die wir heute analysieren, gibt eine klare Antwort auf diese heikle Frage. Sie betrifft genau die Haftung des Herstellers fehlerhafter Materialien, wenn der Bauunternehmer bereits zur Entschädigung des Eigentümers verurteilt wurde. Aber was bedeutet das konkret für Sie?
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Nehmen wir das Beispiel von Herrn und Frau Martin, Eigentümer in Mimizan. Sie ließen ihr Haus 2005 von einer örtlichen Baufirma, Bâtiments Landes, errichten. Für die Isolierung verwendete der Bauunternehmer Dämmplatten der Firma Plasteurop. Bei der Abnahme schien alles in Ordnung.
Doch 2008, drei Jahre nach dem Einzug, treten Probleme auf: Feuchtigkeitsflecken an den Wänden, die Heizkosten sind ungewöhnlich hoch. Ein von den Martins beauftragter Sachverständiger stellt fest, dass die Dämmplatten fehlerhaft sind – sie weisen einen versteckten Mangel auf (einen bei Übergabe nicht erkennbaren Fehler, der die Sache für den vorgesehenen Gebrauch ungeeignet macht).
Die Martins verklagen daraufhin den Bauunternehmer Bâtiments Landes vor Gericht. Sie berufen sich auf die Garantie décennale (gesetzliche 10-jährige Garantie, die Schäden abdeckt, die die Standsicherheit des Bauwerks beeinträchtigen oder es für seinen Zweck ungeeignet machen). Das Gericht gibt den Martins recht und verurteilt Bâtiments Landes zur Zahlung von 25.000 € Schadensersatz für die Reparaturarbeiten.
Doch damit endet die Geschichte nicht. Bâtiments Landes, das die Martins entschädigen musste, wendet sich gegen den Hersteller der Platten, Plasteurop. Das Unternehmen aus den Landes ist der Ansicht, dass der Hersteller die Ursache des Problems ist, da seine Platten fehlerhaft waren. Es verklagt daher Plasteurop auf Rückerstattung der 25.000 €, die es an die Martins zahlen musste.
Plasteurop und seine Versicherer wehren sich: Sie berufen sich auf eine Klausel in ihrem Vertrag, die die Garantie für versteckte Mängel ausschließt. Der Hersteller ist der Meinung, er müsse Bâtiments Landes nicht entschädigen, da dieser aufgrund der Garantie décennale verurteilt wurde, nicht wegen versteckter Mängel. Hier müssen die Richter entscheiden.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof gibt in seinem Urteil vom 8. Juni 2011 eine klare Antwort auf diesen Rechtsstreit. Die Richter erinnern zunächst an einen grundlegenden Grundsatz: Die Personen, die kraft Gesetzes (d. h. automatisch, ohne dass ein Verschulden nachgewiesen werden muss) gemäß den Artikeln 1792 ff. des Code civil haften, treten nach Zahlung nicht in die Rechte des Bauherrn (des Eigentümers, der die Arbeiten in Auftrag gegeben hat) und der späteren Eigentümer ein.
Mit anderen Worten: Wenn ein Bauunternehmer wie Bâtiments Landes einen Eigentümer aufgrund der Garantie décennale entschädigt, wird er nicht automatisch Eigentümer an dessen Stelle. Er kann sich daher nicht auf dieselben Rechte wie der ursprüngliche Eigentümer gegenüber anderen Verantwortlichen berufen.
Allerdings stellt das Gericht klar, dass dieser Bauunternehmer dennoch gegen andere, mit ihm gemeinsam haftende Verantwortliche vorgehen kann, jedoch auf der Grundlage der allgemeinen Haftungsregeln (die für alle gelten). Anders gesagt: Bâtiments Landes kann sich nicht auf die Garantie décennale berufen, um gegen Plasteurop vorzugehen, wohl aber auf die Garantie für versteckte Mängel gemäß den Artikeln 1641 ff. des Code civil.
Das Gericht analysiert dann den konkreten Fall: Bâtiments Landes wurde zur Entschädigung der Martins verurteilt, weil die Platten von Plasteurop fehlerhaft waren. Diese Mängel stellen versteckte Mängel im Sinne von Artikel 1641 des Code civil dar (der den Verkäufer verpflichtet, für versteckte Mängel einzustehen, die die Sache für den vorgesehenen Gebrauch ungeeignet machen).
Plasteurop berief sich auf eine Ausschlussklausel für die Garantie versteckter Mängel in seinem Vertrag. Das Gericht erinnert jedoch an einen wesentlichen Grundsatz: Damit diese Klausel gültig ist, muss der Käufer (hier Bâtiments Landes) zum Zeitpunkt des Kaufs Kenntnis von dem versteckten Mangel gehabt haben. Im vorliegenden Fall konnte Plasteurop nicht nachweisen, dass Bâtiments Landes den Mangel der Platten kannte.
Was nur wenige wissen:

