Referenzentscheidung: cc • Nr. 15-19.648 • 2016-09-15 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Frontignan, Sie haben einem Handwerker die Renovierung Ihres Daches anvertraut. Die Arbeiten sind abgeschlossen, aber es entsteht eine Meinungsverschiedenheit über die Qualität oder den Preis. Sie setzen die Zahlung aus. Der Unternehmer seinerseits steht mit unbezahlten Rechnungen und zu zahlenden Angestellten da. Was kann er tun? Kann er noch nachträglich eine Zahlungsgarantie verlangen?
Diese Frage, obwohl entscheidend, spaltet die Gerichte. Viele denken, dass die in Artikel 1799-1 des Code civil vorgesehene Garantie (die den Bauherrn verpflichtet, eine Bürgschaft oder Garantie für die geschuldeten Beträge zu stellen) vor den Arbeiten verlangt werden muss. Aber der Kassationshof hat in einem Urteil vom 15. September 2016 entschieden: Der Unternehmer kann sie auch nach Durchführung der Arbeiten verlangen, wenn er nicht bezahlt wurde.
Eine Entscheidung, die die Lage sowohl für Handwerker als auch für Eigentümer verändert. Lassen Sie uns gemeinsam entschlüsseln, was sie konkret bedeutet.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Eine Einpersonengesellschaft mit Sitz in Lyon führt Renovierungsarbeiten für einen Bauherrn durch. Die Baustelle wird fertiggestellt, aber die Rechnung bleibt unbezahlt. Der Unternehmer wendet sich daraufhin an die Gesellschaft ADP Courtage Plus und beantragt die Inanspruchnahme der in Artikel 1799-1 des Code civil vorgesehenen Garantie.
Das Berufungsgericht Lyon weist seinen Antrag mit Urteil vom 7. April 2015 zurück. Nach Ansicht der Lyoner Richter hätte der Unternehmer die Garantie vor Beginn der Arbeiten oder zumindest vor deren Abschluss verlangen müssen. Danach sei es zu spät, so ihre Auffassung.
Der Unternehmer lässt sich nicht entmutigen. Er legt Kassation ein. Und der Kassationshof gibt ihm recht. In seinem Urteil Nr. 15-19.648 hebt er das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts Lyon zurück. Die Botschaft ist klar: Der Text sieht keine Frist für die Geltendmachung der Garantie vor.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 1799-1 des Code civil. Dieser Text, der der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt ist, bestimmt, dass der Bauherr (der Kunde) auf Verlangen des Unternehmers diesem eine Zahlungsgarantie für die geschuldeten Beträge stellen muss. Diese Garantie kann eine Bankbürgschaft, eine Versicherung oder eine andere Sicherheit (Zahlungssicherheit) sein.
Die Frage war: Kann der Unternehmer diese Garantie nach Abschluss der Arbeiten verlangen? Der Gerichtshof antwortet mit Ja, da der Artikel keine zeitliche Bedingung vorsieht. Mit anderen Worten: Das Recht auf Garantie entsteht aus dem Zahlungsverzug, nicht aus dem Baufortschritt.
Achtung jedoch: Die Garantie deckt nur die vertraglich geschuldeten Beträge ab. Bestreitet der Bauherr die Höhe, muss der Unternehmer zunächst eine gerichtliche Entscheidung zur Feststellung seiner Forderung erwirken. Die Garantie ist kein Blankoscheck, sondern ein Sicherheitsnetz.
Was nur wenige wissen: Diese Lösung ist nicht isoliert. Der Kassationshof hat bereits in anderen Fällen entschieden, dass die Garantie während der Bauarbeiten oder nach Abnahme der Arbeiten verlangt werden kann. Hier bestätigt und verallgemeinert er den Grundsatz.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Unternehmer, entmutigt durch eine Zahlungsverweigerung, dachten, sie hätten alle Rechtsmittel verloren. Diese Entscheidung gibt ihnen eine zusätzliche Waffe.
Was das für Sie konkret ändert
Für den Unternehmer: Sie können auch nach Abschluss der Arbeiten eine Zahlungsgarantie verlangen. Wenn Ihr Kunde sich weigert, können Sie den Richter im Eilverfahren anrufen, um die Ausstellung der Garantie zu erwirken. Beispiel: Sie haben in Montpellier einen Hausanbau für 50.000 € durchgeführt. Der Eigentümer zahlt nicht. Sie fordern eine Bankbürgschaft. Lehnt er ab, können Sie ihn verklagen.
Für den Eigentümer (Bauherr): Achtung, Sie können gezwungen sein, auch nach Abschluss der Baustelle eine Garantie zu stellen. Das bedeutet, dass Sie sich nicht hinter dem Ende der Arbeiten verstecken können, um Ihren Verpflichtungen zu entgehen. In der Praxis vereinbaren Sie eine gestaffelte Zahlung oder einen Garantieeinbehalt (einbehaltener Betrag bis zur Mängelbeseitigung), um sich bei Mängeln zu schützen.
Für den Mieter oder Wohnungseigentümer: Diese Regeln betreffen Sie nicht direkt, aber wenn Ihr Vermieter oder Ihre Eigentümergemeinschaft in einem Rechtsstreit mit einem Unternehmer steht, kann dies Arbeiten verzögern. Seien Sie wachsam.
Aber was ändert sich genau? Früher verzichteten manche Unternehmer darauf, die Garantie nach den Arbeiten zu verlangen, weil sie dachten, es sei zu spät. Jetzt können sie handeln, was ihre Liquidität stärkt. Im Gegenzug müssen Eigentümer bei der Verwaltung ihrer Zahlungen vorsichtiger sein.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Für den Eigentümer: Verfassen Sie einen schriftlichen Vertrag, der die Zahlungsmodalitäten und die Bedingungen der Garantie detailliert beschreibt. Erwähnen Sie klar, dass die Garantie nur bei unberechtigter Nichtzahlung verlangt werden kann. Das erspart Ihnen eine böse Überraschung.
- Für den Unternehmer: Fordern Sie gleich bei Vertragsunterzeichnung schriftlich die Stellung einer Zahlungsgarantie. Bewahren Sie einen Nachweis Ihrer Aufforderung auf. Wenn der Eigentümer sich weigert, beantragen Sie vor Abschluss der Arbeiten eine gerichtliche Entscheidung, um beruhigter zu sein.
- Für beide Parteien: Vereinbaren Sie einen Zahlungsplan, der an den Baufortschritt gekoppelt ist. Zum Beispiel 30% bei Bestellung, 30% zur Bauhälfte, 30% bei Abnahme, 10% nach Mängelbeseitigung. Das begrenzt die Risiken eines Zahlungsausfalls.

