Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 01-13.439 • 2003-04-24 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Bagnols-sur-Cèze, vermieten sie und entscheiden sich für Renovierungsarbeiten. Sie schließen einen Vertrag mit einem Unternehmer, aber die Dinge laufen schief. Der Unternehmer verlangt von Ihnen eine Solidarbürgschaft (eine von einer Bank gestellte Sicherheit), um Sie für den Fall seines Zahlungsausfalls zu schützen. Sie lehnen ab, da Sie der Meinung sind, dass diese Arbeiten Ihrem persönlichen Gebrauch dienen. Wer muss was beweisen? Der Kassationsgerichtshof hat 2003 entschieden: Der Bauherr, der behauptet, nicht zur Stellung dieser Bürgschaft verpflichtet zu sein, muss nachweisen, dass der Vertrag nicht zu seiner beruflichen Tätigkeit gehört. Eine Entscheidung, die für Vermieter und SCI alles ändert.
Diese Frage stellen Sie sich vielleicht beim Lesen dieser Zeilen: Bin ich verpflichtet, von meinem Unternehmer eine Bürgschaft zu verlangen? Und wenn nicht, welche Risiken bestehen? Die Antwort hängt von Ihrem Status ab. Das Gesetz (Artikel 1799-1 des Code civil) verpflichtet den professionellen Bauherrn, dem Unternehmer eine Solidarbürgschaft zu stellen, es sei denn, der Vertrag dient persönlichen Bedürfnissen. Aber es muss klar sein, wer als professionell gilt. Das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 24. April 2003 (Nr. 01-13.439) bringt hier Klarheit, insbesondere für Immobiliengesellschaften (SCI).
In diesem Artikel werden wir diese Entscheidung, ihre konkreten Auswirkungen für Sie als Eigentümer, Vermieter oder Immobilienprofi analysieren und Ihnen praktische Ratschläge geben, um Streitigkeiten zu vermeiden. Ob Sie in Nîmes, Le Vigan oder anderswo sind, diese Rechtsprechung kann den Unterschied zwischen einer reibungslosen Baustelle und einem Rechtsstreit ausmachen.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Der Fall beginnt 1996 in Versailles. Eine SCI, die Gesellschaft ETPM, Eigentümerin eines Gebäudes, beauftragt ein Unternehmen, die Spie Batignolles Bâtiment, mit Renovierungsarbeiten. Der Vertrag wird am 12. Februar 1996 unterzeichnet. Doch schon bald gerät die Baustelle ins Stocken: Es treten Mängel (Ausführungsfehler) auf, und der Unternehmer verlangt Zahlung des Restbetrags. Die SCI ETPM ihrerseits wendet sich gegen den Unternehmer und fordert Schadensersatz wegen der Mängel und des Mietausfalls (die Mieten, die sie aufgrund der Verzögerung nicht erhalten hat).
Vor dem Berufungsgericht von Versailles wird ein entscheidender Punkt aufgeworfen: War die SCI ETPM verpflichtet, dem Unternehmer eine Solidarbürgschaft zu stellen? Artikel 1799-1 des Code civil verpflichtet den professionellen Bauherrn zur Stellung dieser Sicherheit, es sei denn, der Vertrag dient seinen persönlichen Bedürfnissen. Die SCI argumentierte, die Arbeiten seien für eigene Rechnung erfolgt und fielen nicht in ihre berufliche Tätigkeit. Der Unternehmer entgegnete jedoch, die SCI sei im Handelsregister eingetragen, habe ein Kapital von 2.000.000 Francs (ca. 300.000 €) und das Geschäft habe spekulativen Charakter (sie vermiete die Räumlichkeiten).
Das Berufungsgericht gibt dem Unternehmer recht: Es stellt fest, dass die SCI nicht nachgewiesen habe, dass die Arbeiten persönlichen Bedürfnissen dienten. Die SCI legt Kassation ein. Der Kassationsgerichtshof weist die Beschwerde jedoch mit seinem Urteil vom 24. April 2003 zurück. Er bestätigt, dass der Bauherr, der behauptet, nicht zur Stellung einer Bürgschaft verpflichtet zu sein, nachweisen muss, dass der Vertrag nicht beruflichen Zwecken dient. Und er billigt die Argumentation des Berufungsgerichts: Die SCI mit ihrem hohen Kapital und der vermietungsbedingten Natur des Geschäfts habe nicht nachgewiesen, dass die Arbeiten außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit liegen.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Entscheidung beruht auf einer scheinbar einfachen Regel mit weitreichenden Folgen: Artikel 1799-1 des Code civil bestimmt, dass der professionelle Bauherr dem Unternehmer eine Solidarbürgschaft (Bankgarantie) zur Sicherung der Zahlung der Arbeiten stellen muss. Es gibt jedoch eine Ausnahme: wenn der Vertrag für Bedürfnisse geschlossen wird, die nicht zur beruflichen Tätigkeit des Bauherrn gehören. Diese Ausnahme machte die SCI ETPM geltend.
Der Kassationsgerichtshof erinnert daran, dass die Beweislast (wer beweisen muss) bei demjenigen liegt, der sich auf die Ausnahme beruft. Mit anderen Worten: Der Bauherr, der vorgibt, bei diesen Arbeiten eine Privatperson zu sein, muss nachweisen, dass die Arbeiten persönlich sind. Und um zu beurteilen, ob das Geschäft beruflich oder privat ist, ziehen die Richter objektive Indizien heran: die Rechtsform (SCI, Gesellschaft), die Eintragung im Handelsregister, die Höhe des Kapitals, die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten (Vermietung, Weiterverkauf), den spekulativen Charakter des Geschäfts.
Im vorliegenden Fall war die SCI ETPM im Handelsregister eingetragen, hatte ein Kapital von 2.000.000 Francs, und das Gebäude war zur Vermietung bestimmt (sie machte zudem einen Mietausfall geltend, was beweist, dass die Vermietung ihre Tätigkeit war). Die Richter schlossen daraus, dass das Geschäft spekulativen und damit beruflichen Charakter hatte. Der Kassationsgerichtshof billigt diese Argumentation. Er schafft keine neue Regel, sondern bestätigt einen Trend: Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an Bauherren, die sich hinter einer Gesellschaft verstecken, um ihren Pflichten zu entgehen.
Was bedeutet das für Sie? Wenn Sie eine SCI oder ein professioneller Vermieter sind, wird vermutet, dass Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit handeln. Sie müssen das Gegenteil beweisen, wenn Sie die Stellung einer Bürgschaft vermeiden wollen.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen für mehrere Akteursgruppen. Wenn Sie ein vermietender Eigentümer sind, insbesondere wenn Sie

