Entscheidungsreferenz: cc • N° 99-10.845 • 2001-02-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: In Saint-Genis-Laval, ein kinderloses Ehepaar. Der Ehemann stirbt und hinterlässt seiner Frau den Nießbrauch an all seinen Gütern. Aber er hat auch ein Testament verfasst, das ihr eine Wohnung in Volleigentum vermacht. Die Seitenverwandten (Neffen, Nichten) schreien auf: „Sie hat bereits den Nießbrauch, und zusätzlich erhält sie ein Gut in Volleigentum? Das muss auf alles angerechnet werden!“ Die Frage ist entscheidend: Muss eine Zuwendung (Schenkung oder Vermächtnis) an den überlebenden Ehegatten vom Wert der Güter in Volleigentum abgezogen werden, oder nur vom Wert des gesetzlichen Nießbrauchs? Der Kassationshof hat am 6. Februar 2001 entschieden. Und seine Antwort ist eindeutig: Die Anrechnung erfolgt ausschließlich auf den gesetzlichen Nießbrauch, nicht auf das Volleigentum. Erläuterung.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr und Frau X, Rentner in Saint-Genis-Laval, waren im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet. Herr X besaß in Alleineigentum ein Haus und ein Aktienportfolio. In seinem eigenhändigen Testament vermachte er seiner Ehefrau „das Volleigentum an meiner Wohnung in Lyon, zusätzlich zu den Rechten, die das Gesetz ihr gewährt“. Nach seinem Tod erhält Frau X somit den gesetzlichen Nießbrauch an allen Gütern ihres Mannes (gemäß Art. 767 Code civil) UND ist Eigentümerin der Lyoner Wohnung aufgrund des Vermächtnisses.
Die Neffen von Herrn X, pflichtteilsberechtigte Erben, fochten dies an: Ihrer Ansicht nach müsse das Vermächtnis auf den Volleigentumsanteil angerechnet werden, den Frau X hätte erhalten können, wodurch ihr Nießbrauch entsprechend gemindert würde. Sie verklagten die Witwe vor dem Tribunal de grande instance Lyon. In erster Instanz abgewiesen, legten sie Berufung ein. Das Berufungsgericht Lyon gab ihnen recht: Es ordnete die Anrechnung des Vermächtnisses auf den Wert der Güter in Volleigentum an. Frau X legte Kassation ein.
Wendung: Der Kassationshof hob das Berufungsurteil auf. Er erinnerte daran, dass gemäß Art. 767 Abs. 4 und 6 Code civil Zuwendungen an den überlebenden Ehegatten ausschließlich auf den gesetzlichen Nießbrauch anzurechnen sind, nicht auf den Wert der Güter in Volleigentum, selbst wenn diese Güter die Grundlage des Nießbrauchs bilden. Mit anderen Worten: Das Vermächtnis der Wohnung mindert nicht die Nießbrauchsrechte von Frau X am restlichen Nachlass; es wird lediglich vom Wert ihres gesetzlichen Nießbrauchs abgezogen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Das oberste Gericht stützt sich auf eine wörtliche Auslegung des Art. 767 Code civil in der damals geltenden Fassung. Diese Bestimmung sieht vor, dass der überlebende Ehegatte ein Nießbrauchsrecht an allen vorhandenen Gütern hat (sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges verfügt). Absatz 4 bestimmt: „Die dem überlebenden Ehegatten gemachten Zuwendungen werden auf den Nießbrauchsanteil angerechnet, den ihm das Gesetz zuweist.“ Absatz 6 fügt hinzu: „Sie können in keinem Fall auf das bloße Eigentum oder das Volleigentum der Güter angerechnet werden.“ Der Sinn ist klar: Unabhängig davon, ob das Vermächtnis ein Gut in Volleigentum betrifft, erfolgt die Anrechnung ausschließlich auf den Wert des gesetzlichen Nießbrauchs.
Die Tatsacheninstanz (Berufungsgericht) hatte einen Fehler begangen, indem sie die Grundlage des Nießbrauchs (die Güter, auf die er sich bezieht) mit dem Wert des Nießbrauchs verwechselte. Sie war der Ansicht, dass das Vermächtnis, da es ein Gut in Volleigentum zum Gegenstand hatte, auf das Volleigentum angerechnet werden müsse. Der Kassationshof stellt die Unterscheidung wieder her: Der gesetzliche Nießbrauch ist ein lebenslängliches Recht (das bis zum Tod des Ehegatten dauert), das an Gütern besteht; Zuwendungen werden von diesem Recht abgezogen, nicht von den Gütern selbst. Wenn Frau X also eine Wohnung in Volleigentum erhält, wird der Wert des Nießbrauchs, den sie an dieser Wohnung gehabt hätte (etwa 40% des Wertes, je nach Alter), geschätzt und auf den Gesamtwert ihres gesetzlichen Nießbrauchs angerechnet. Der überschießende Nießbrauch an den anderen Gütern bleibt unberührt.
Diese Lösung schützt den überlebenden Ehegatten: Sie verhindert, dass Zuwendungen seine gesetzlichen Rechte schmälern. Sie entspricht auch dem Geist des Gesetzes, das den überlebenden Ehegatten begünstigen will.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für überlebende Ehegatten ist diese Entscheidung eine Sicherheit: Sie können Schenkungen oder Vermächtnisse Ihres Ehepartners erhalten, ohne befürchten zu müssen, Ihren gesetzlichen Nießbrauch an den anderen Gütern zu verlieren. Beispiel mit Zahlen: In Écully stirbt ein Ehemann und hinterlässt ein Haus im Wert von 300.000 € und ein Bankkonto von 100.000 €. Seine Frau, 70 Jahre alt, hat Anspruch auf den gesetzlichen Nießbrauch am gesamten Nachlass (Lebenswert des Nießbrauchs: 40% von 400.000 € = 160.000 €). Wenn der Ehemann ihr ein Studio in Volleigentum im Wert von 80.000 € vermacht hat, beträgt der Nießbrauch an diesem Studio 40% × 80.000 = 32.000 €. Dieser Betrag wird auf die 160.000 € Nießbrauch angerechnet, der somit auf 128.000 € reduziert wird. Das Volleigentum an den anderen Gütern verbleibt jedoch ungemindert den pflichtteilsberechtigten Erben.
Für pflichtteilsberechtigte Erben (Kinder, Eltern, Neffen mangels Kindern) hat dies eine doppelte Auswirkung: Einerseits müssen sie akzeptieren, dass der Ehegatte seinen Nießbrauch am Großteil der Güter behält; andererseits erhalten sie beim Tod des Ehegatten das bloße Eigentum (Eigentum ohne Nutzungsrecht). Wenn Sie in dieser Situation sind, müssen Sie prüfen, ob die Zuwendungen an den Ehegatten den Wert des gesetzlichen Nießbrauchs nicht übersteigen. Beispiel: Wenn das Vermächtnis den Wert des Nießbrauchs übersteigt (seltener Fall), könnte der Überschuss als Schenkung außerhalb des Erbteils umqualifiziert werden, mit steuerlichen Folgen.
Für Notare und Berater verlangt diese Rechtsprechung eine sorgfältige Berechnung: Bei der Abfassung von Testamenten oder Schenkungen muss der Wert des gesetzlichen Nießbrauchs nach Alter des Ehegatten geschätzt werden (gemäß der Tabelle des Art. 669 Code général des impôts). Die Zuwendungen sind dann auf diesen Wert anzurechnen. Bei Unklarheit kann eine notarielle Urkunde die Anrechnungsmodalitäten festlegen.

