Entscheidungsreferenz: cc • N° 18-10.727 • 2019-02-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Wohnung in Collioure mit Meerblick. An einem Sommernachmittag bricht im Nachbarhaus, das von Mietern bewohnt wird, ein Feuer aus. Die Flammen greifen schnell auf Ihr Eigentum über, zerstören einen Teil des Daches und beschädigen Ihre Möbel. Sie wenden sich an Ihren Nachbarn, um Schadensersatz zu erhalten. Aber auf welcher rechtlichen Grundlage? Kann man sich auf die „abnormale Nachbarschaftsstörung“ berufen – diese bekannte Theorie, die zur Entschädigung übermäßiger Beeinträchtigungen verpflichtet – oder handelt es sich um einen Sonderfall? Diese Frage hat der Kassationsgerichtshof am 7. Februar 2019 in einer Entscheidung geklärt, die für alle Eigentümer und Mieter im Bezirk Perpignan von direktem Interesse ist.
Diese Entscheidung (Nr. 18-10.727) ist relativ unbemerkt geblieben, klärt aber einen wesentlichen Punkt des zivilrechtlichen Haftungsrechts: Bei einem Brand, der von einem Gebäude auf ein anderes übergreift, kann man sich nicht auf den Begriff der abnormalen Nachbarschaftsstörung stützen. Es gelten ausschließlich die Regeln der Haftung für Sachen (Artikel 1242 des Code civil). Das ändert vieles, insbesondere hinsichtlich der Beweislast und der verantwortlichen Personen.
Doch was bedeutet das konkret für Sie? Wie sollten Sie reagieren, wenn Sie Opfer oder Verursacher eines Brandes sind? Dieser Artikel analysiert die Entscheidung, ihre praktischen Auswirkungen und gibt Ihnen Ratschläge, wie Sie solche Streitigkeiten vermeiden oder bewältigen können, anhand konkreter Beispiele aus Perpignan und Collioure.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Der Fall beginnt mit einem Brand in einem Gebäude, wahrscheinlich unfallbedingt. Die Flammen greifen auf das Nachbargebäude über und verursachen erhebliche Sachschäden. Die Eigentümer und Bewohner des beschädigten Gebäudes verklagen den Eigentümer des Gebäudes, in dem der Brand ausgebrochen ist, sowie dessen Mieter auf der Grundlage der abnormalen Nachbarschaftsstörung. Sie fordern Schadensersatz für die erlittenen Schäden.
In erster Instanz weist das Gericht alle Klagen ab. Die Richter sind der Ansicht, dass die Theorie der abnormalen Nachbarschaftsstörung nicht auf einen Brand anwendbar sei, der von einem Gebäude auf ein anderes übergreift. Die Opfer legen Berufung ein, aber das Berufungsgericht bestätigt das Urteil. Daraufhin legen sie Kassation ein.
Vor dem Kassationsgerichtshof argumentieren die Opfer, dass die abnormale Nachbarschaftsstörung anwendbar sein sollte, da der Brand eine übermäßige Beeinträchtigung darstelle, die über die normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen hinausgehe. Sie machen geltend, dass die Haftung für Sachen (Artikel 1384, jetzt 1242) nicht die einzige mögliche Grundlage sei. Der Kassationsgerichtshof weist ihre Beschwerde zurück. Er stellt klar, dass „die Haftung für Störungen, die über die normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen hinausgehen, nicht auf den Fall der Brandübertragung zwischen benachbarten Gebäuden ausgedehnt werden kann, der durch die Bestimmungen des Artikels 1384, jetzt 1242, Absatz 2 des Code civil geregelt wird“.
Kurz gesagt: Die Vorinstanzen hatten recht: Das Sonderregime für Brände (Artikel 1242) hat Vorrang vor der allgemeinen Theorie der Nachbarschaftsstörung. Die Opfer können daher nicht die für sie günstigere Grundlage wählen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Um diese Entscheidung zu verstehen, muss man auf die Texte zurückkommen. Artikel 1242 des Code civil (früher Artikel 1384) bestimmt, dass „man nicht nur für den Schaden verantwortlich ist, den man durch eigenes Verschulden verursacht, sondern auch für den, der durch das Verhalten von Personen, für die man einzustehen hat, oder durch Sachen, die man in seiner Obhut hat, verursacht wird“. Absatz 2 präzisiert: „Wer aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise das Gebäude oder die beweglichen Sachen besitzt, in denen ein Brand entstanden ist, haftet Dritten gegenüber für die durch diesen Brand verursachten Schäden nur, wenn nachgewiesen wird, dass er auf sein Verschulden oder das Verschulden der Personen, für die er verantwortlich ist, zurückzuführen ist.“ Dieses Regime ist spezifisch: Es kehrt die Beweislast um (das Opfer muss das Verschulden beweisen), im Gegensatz zur allgemeinen Haftung für Sachen, die eine Haftungsvermutung des Verwahrers vorsieht.
Die Theorie der abnormalen Nachbarschaftsstörung hingegen ist eine Rechtsprechungskonstruktion, die auf Artikel 544 des Code civil (Eigentumsrecht) und dem Grundsatz beruht, dass niemand einem anderen eine Störung zufügen darf, die über die normalen Nachbarschaftsbeeinträchtigungen hinausgeht. Sie erfordert keinen Verschuldensnachweis: Es genügt, das Vorliegen einer abnormalen Störung nachzuweisen. Mit anderen Worten: Sie ist für die Opfer günstiger, da sie die Haftung des Nachbarn auch ohne dessen Verschulden begründet.
In diesem Fall wollten die Opfer diese Theorie anwenden, um nicht das Verschulden des Eigentümers oder Mieters des Ursprungsgebäudes nachweisen zu müssen. Der Kassationsgerichtshof hält ihnen entgegen, dass der Brand ein Sonderfall sei, der bereits durch eine spezielle Vorschrift geregelt werde. Im Recht geht die spezielle Regel der allgemeinen Regel vor. Daher kann man Artikel 1242 nicht durch Berufung auf die Nachbarschaftsstörung umgehen.
Allerdings: Der Gerichtshof sagt nicht, dass die Nachbarschaftsstörung in allen Situationen völlig ausgeschlossen ist. Wenn beispielsweise die Rauch- oder Geruchsbelästigung nach dem Löschen anhält, könnte dies anders beurteilt werden.

