Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 24-18.382 • 2026-02-12
Stellen Sie sich einen Händler aus Porto-Vecchio vor, der eine Kündigung seines Vermieters mit Angebot einer Entschädigung für Geschäftsaufgabe erhält. Er denkt, er habe alle Zeit der Welt, um über die Höhe zu verhandeln oder das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten. Schwerer Fehler: Der Kassationshof hat gerade daran erinnert, dass die Frist für die Klage auf Zahlung der Entschädigung zwei Jahre ab dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung beträgt und dass ein einfaches, vom Vermieter beantragtes Gutachten nicht ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen, wenn der Mieter sich nicht ausdrücklich daran beteiligt.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Yvette ist Eigentümerin eines Geschäftsraums in Ajaccio. Sie kündigt ihrer Mieterin, der Gesellschaft Vavintel, unter Verweigerung der Verlängerung und Angebot der Zahlung einer Entschädigung für Geschäftsaufgabe. Die Mieterin verlässt die Räume nicht und zahlt weiterhin eine Nutzungsentschädigung. Yvette, die die Höhe der Entschädigung bewerten lassen möchte, verklagt Vavintel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf der Grundlage von Artikel 145 der Zivilprozessordnung (der die Anordnung einer Beweiserhebung vor einem Hauptsacheverfahren ermöglicht), um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu erwirken. Die Mieterin widerspricht diesem Antrag nicht, stellt aber keinen Gegenantrag. Der Sachverständige wird bestellt. Später verklagt Vavintel Yvette in der Hauptsache auf Zahlung der Entschädigung. Yvette erhebt jedoch die Einrede der zweijährigen Verjährung gemäß Artikel L. 145-60 des Handelsgesetzbuchs. Das Gericht gibt Yvette recht: Die Klage ist verjährt, da die zweijährige Frist ab dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung zu laufen begann und die Mieterin die Verjährung nicht durch ausdrückliche Beteiligung am Antrag auf Sachverständigengutachten unterbrochen hat. Das Berufungsgericht bestätigt. Vavintel legt Kassation ein.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof weist die Revision der Mieterin mit Urteil vom 12. Februar 2026 zurück. Er stellt klar, dass gemäß Artikel L. 145-60 des Handelsgesetzbuchs die Klage auf Zahlung der Entschädigung für Geschäftsaufgabe innerhalb von zwei Jahren ab dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung verjährt. Mit anderen Worten: Der Mieter hat ab dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird (z. B. der letzte Tag des Kalendervierteljahres), zwei Jahre Zeit, um gerichtlich die Zahlung der Entschädigung zu verlangen. Weiter präzisiert der Gerichtshof, dass der Mieter, um die aufschiebende Wirkung der Verjährung im Zusammenhang mit einer Beweiserhebung (wie einem Sachverständigengutachten) zu genießen, sich ausdrücklich dem Antrag auf Sachverständigengutachten anschließen oder zumindest hilfsweise einen Antrag auf Ergänzung oder Änderung des Gutachtenauftrags stellen muss. Kurz gesagt: Wenn der Vermieter allein das Gutachten beantragt und der Mieter passiv bleibt, stoppt dieses Gutachten den Lauf der Verjährung nicht. In diesem Fall hatte Vavintel weder einen Gegenantrag gestellt noch den Sachverständigen um Bewertung der Entschädigung gebeten; sie war also untätig geblieben. Ergebnis: Ihre Klage war verjährt.
Was das für Sie konkret bedeutet
Für Mieter: Sie müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung handeln. Verlassen Sie sich nicht auf ein vom Vermieter beantragtes Gutachten, um sich zu schützen: Wenn Sie sich nicht an dem Antrag beteiligen (durch Stellungnahmen oder Beantragung eines ergänzenden Auftrags), läuft die Verjährung weiter. Beispiel: Eine Kündigung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 gibt Ihnen bis zum 1. Januar 2026 Zeit, den Vermieter auf Zahlung der Entschädigung zu verklagen. Wenn der Vermieter im Juni 2024 ein Gutachten beantragt, Sie aber passiv bleiben, endet die Frist dennoch am 1. Januar 2026.
Für Vermieter: Diese Entscheidung ist eine Verteidigungswaffe. Wenn Sie kündigen, notieren Sie sich das Wirksamkeitsdatum. Handelt der Mieter nicht innerhalb von zwei Jahren, können Sie die Verjährungseinrede erheben. In Bonifacio hat ein Vermieter so 80.000 € an Entschädigung gespart, indem er die Verjährung geltend machte, weil der Mieter zu lange gewartet hatte.
Für Erwerber von Geschäftsräumen: Prüfen Sie, ob eine Kündigung ausgesprochen wurde und ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Das kann Ihnen ersparen, einen Rechtsstreit mitzukaufen.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Notieren Sie das Wirksamkeitsdatum der Kündigung sofort nach Erhalt. Es ist der Beginn der Verjährungsfrist. Tragen Sie es in Ihren Kalender ein, mit einer Erinnerung 6 Monate vor Fristablauf.
- Handeln Sie unverzüglich. Sobald die Kündigung eingeht, konsultieren Sie einen Anwalt, um innerhalb von zwei Jahren das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Eine Klage in der Hauptsache unterbricht die Verjährung.
- Seien Sie bei einem Gutachten aktiv. Wenn der Vermieter ein Gutachten beantragt, stellen Sie eigene Anträge (z. B. bitten Sie den Sachverständigen, die Entschädigung zu bewerten). So gelten Sie als an der Maßnahme beteiligt, und die Verjährung wird gehemmt.
- Dokumentieren Sie den gesamten Schriftverkehr. Bewahren Sie Briefe, E-Mails und Gutachten auf. Sie können später beweisen, dass Sie innerhalb der Frist gehandelt haben.
Vertiefung: einschlägige Rechtsprechung und Entwicklungen
In einer früheren Entscheidung (Ziv. 3., 12. Mai 2021, Nr. 20-14.287) hatte der Kassationshof bereits entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für die Klage auf Zahlung der Entschädigung für Geschäftsaufgabe das Wirksamkeitsdatum der Kündigung ist. Die Entscheidung von 2026 bestätigt diese Linie, präzisiert jedoch die aufschiebende Wirkung von Beweiserhebungen. Bisher glaubten manche Mieter, dass jedes Gutachten die Verjährung unterbreche. Nun ist klar, dass nur eine aktive Beteiligung des Mieters am Antrag auf Sachverständigengutachten die Frist hemmt. Diese Position fügt sich in einen allgemeinen Trend zur Sicherung von Fristen im Handelsrecht ein, zu Lasten passiver Parteien.

