Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 16-24.143 • 2018-04-11 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer in Lourdes und haben einem Gewerbetreibenden ein Kredit-Leasing gewährt. Dieser geht in Konkurs, und sein Liquidator kündigt den Vertrag. Sie fordern die vertraglich vorgesehene Kündigungsentschädigung, aber der Bürge (oft der Geschäftsführer) hält Ihnen entgegen, dass es sich um eine übermäßige Vertragsstrafe handelt, die auf symbolische 1 Euro reduziert wird. Wie weit reicht Ihr Recht? Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Vermietern. Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 11. April 2018 entschieden: Die Entschädigung für vorzeitige Kündigung ist keine Vertragsstrafe, selbst wenn sie pauschal ist. Eine Entscheidung, die die Lage für Immobilienprofis verändert.
Warum ist diese Unterscheidung entscheidend? Weil Vertragsstrafen (clauses pénales) vom Richter herabgesetzt werden können, wenn sie offensichtlich übermäßig sind. Indem das Gericht die Kündigungsentschädigung aus dieser Kategorie ausschließt, schützt es den Leasinggeber und sichert die Kredit-Leasing-Verträge. Aber Achtung: Diese Lösung gilt nur für Verträge, die vor dem 1. Juli 2016 abgeschlossen wurden, dem Datum der Reform des Schuldrechts. Seitdem hat sich das Zivilgesetzbuch weiterentwickelt. Was also tun, wenn Sie betroffen sind? Folgen Sie dem Leitfaden.
Dieser Artikel analysiert das Urteil, seine praktischen Konsequenzen und gibt Ihnen Schlüssel, um Streitigkeiten zu vermeiden. Ob Sie Eigentümer in Orthez, Mieter in Pau oder Fachmann in Tarbes sind, Sie finden hier konkrete Ratschläge.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie jeden Tag vorkommt
Im Jahr 2007 schließt eine Gesellschaft (die Société d'exploitation des eaux de Monteux La Source) einen Kredit-Leasing-Vertrag mit einem Finanzinstitut zur Finanzierung von Ausrüstung. 2010 wird sie in Liquidation versetzt. Der Liquidator kündigt das Kredit-Leasing gemäß Artikel L. 641-11-1 des Handelsgesetzbuchs. Der Vertrag sah eine Kündigungsentschädigung in Höhe der Summe der ausstehenden Mieten (42.279,60 Euro) und eines Teils der noch ausstehenden Mieten vor. Die Bank fordert diese Entschädigung vom Bürgen, einer natürlichen Person. Dieser bestreitet und meint, die Entschädigung sei eine übermäßige Vertragsstrafe und auf 1 Euro zu reduzieren.
Das Handelsgericht Carpentras und dann das Berufungsgericht Nîmes geben dem Bürgen recht: Für sie ist die Entschädigung eine Vertragsstrafe, die herabgesetzt werden kann. Die Bank legt Kassation ein. Der Fall gelangt am 11. April 2018 vor die Handelskammer des Kassationsgerichtshofs. Die Frage ist einfach: Ist die Entschädigung für vorzeitige Kündigung eines Kredit-Leasings eine Vertragsstrafe im Sinne der Artikel L. 341-1 und L. 341-6 des Verbrauchergesetzbuchs (alte Fassung)? Wenn ja, kann sie herabgesetzt werden; wenn nicht, ist sie vollständig geschuldet.
Wendung: Das Gesetz ändert sich in der Zwischenzeit. Die Verordnung vom 14. März 2016 hat das Verbrauchergesetzbuch geändert, aber das Urteil betrifft die vorherige Fassung. Das Gericht muss daher das zum Zeitpunkt des Vertrags geltende Recht anwenden. Eine Feinheit, die von Bedeutung ist.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und stellt fest, dass die Kündigungsentschädigung keine Vertragsstrafe ist. Warum? Er stützt sich auf Artikel L. 313-9 des Währungs- und Finanzgesetzbuchs (CMF), der es dem Leasingnehmer oder seinem Liquidator erlaubt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Als Gegenleistung für dieses Recht sieht der Vertrag eine Entschädigung vor. Diese Entschädigung ist keine Sanktion: Sie ist der Preis für die Möglichkeit der Kündigung. Sie gleicht den Schaden des Leasinggebers aus, der die künftigen Mieten verliert.
Das Gericht unterscheidet somit die Vertragsstrafe (die die Nichterfüllung einer Verpflichtung sanktioniert) von der Kündigungsentschädigung (die die Ausübung eines Rechts ausgleicht). Die Artikel L. 341-1 und L. 341-6 des Verbrauchergesetzbuchs in ihrer alten Fassung betrafen Vertragsstrafen, d.h. Beträge, die bei Zahlungsverzug des Schuldners geschuldet werden. Hier jedoch übt der Schuldner (der Leasingnehmer) ein gesetzliches Recht aus: die vorzeitige Kündigung. Dies ist kein Verschulden, also keine Vertragsstrafe.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit der früheren Rechtsprechung: Der Kassationsgerichtshof hatte bereits entschieden, dass die Kündigungsentschädigung eines Kredit-Leasings keine Vertragsstrafe ist (Cass. com., 8. Juli 2008, Nr. 07-16.534). Aber er geht weiter, indem er sie zugunsten des gewerblichen Gläubigers gegenüber einem Bürgen anwendet. Artikel L. 341-1 schützt den Bürgen vor übermäßigen Vertragsstrafen, aber hier schließt das Gericht ihn aus. Dies ist ein Sieg für Banken und Leasinggeber.
Achtung: Seit der Verordnung vom 14. März 2016 wurde das Verbrauchergesetzbuch neu gefasst. Die Artikel L. 341-1 ff. wurden aufgehoben und durch die Artikel L. 343-1 ff. ersetzt, die den Schutz der Bürgen erweitern. Für ältere Verträge bleibt diese Rechtsprechung jedoch aktuell.
Was das für Sie konkret ändert
Für Leasinggeber (Kreditgeber): Sie können nun die volle vertraglich vereinbarte Kündigungsentschädigung fordern, ohne befürchten zu müssen, dass ein Richter sie wegen Übermaßes herabsetzt. Beispiel: In Orthez haben Sie ein Immobilien-Kredit-Leasing für ein Geschäftslokal gewährt. Der Leasingnehmer geht nach 3 Jahren in Konkurs. Die Entschädigung beträgt 50.000 €. Der Bürge (der Geschäftsführer) kann sie kaum als Vertragsstrafe anfechten. Sie bekommen Ihr Geld.
Für Bürgen: Sie können den Schutz vor übermäßigen Vertragsstrafen für diese Art von Entschädigung nicht mehr geltend machen. Sie können die Entschädigung jedoch weiterhin anfechten, wenn sie im Verhältnis zum tatsächlichen Schaden des Leasinggebers offensichtlich unverhältnismäßig ist, und zwar auf der Grundlage von Artikel 1231-5 des neuen Zivilgesetzbuchs oder des alten Artikels 1152. Allerdings liegt die Beweislast bei Ihnen. Seien Sie

