Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 10-18.855 • 2011-06-01 • Entscheidung einsehen →
Sie sind Eigentümer eines Geschäftslokals in Landerneau und haben Ihrem Mieter, einem geschiedenen Paar, gekündigt. Die Ehefrau betreibt das Geschäft weiter, allein im Handelsregister eingetragen. Der Ex-Mann hat die Schritte nie unternommen. Sie denken sich: „Da einer der beiden Mitmieter kein Kaufmann ist, ist der Mietvertrag nichtig, also keine Entschädigung für die Räumung fällig?“ Schwerer Fehler. Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 1. Juni 2011 entschieden: Sobald einer der Mitmieter eingetragen ist und im Interesse der Gemeinschaft wirtschaftet, kann sich der Vermieter nicht auf die fehlende Eintragung des anderen berufen, um der Entschädigung zu entgehen. Eine Entscheidung, die die Lage für Hunderte von Gewerbemietverträgen in nachscheidungsrechtlicher Gemeinschaft ändert.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Alain und Jocelyne Y... heirateten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. 1992 mieteten sie Geschäftsräume zur Führung eines Handelsgeschäfts. Alles lief gut bis zur Scheidung am 17. Dezember 1997. Seitdem befinden sie sich in einer nachscheidungsrechtlichen Gemeinschaft hinsichtlich des Mietvertrags und des Geschäfts. Jocelyne führt das Geschäft allein weiter und trägt sich ins Handelsregister ein. Alain bleibt im Hintergrund: Er ist kein Kaufmann und war nie im Handelsregister eingetragen.
Die Vermieter, Eigentümer der Räume, kündigen ohne Erneuerungsangebot und ohne Räumungsentschädigung. Ihr Argument? Alain ist nicht eingetragen, also ist der Mietvertrag nichtig oder nicht durchsetzbar, folglich keine Entschädigung fällig. Jocelyne ficht die Kündigung an. Das erstinstanzliche Gericht gibt ihr nicht recht: Keine Entschädigung, da einer der Mitmieter kein Kaufmann sei. Das Berufungsgericht hebt dieses Urteil jedoch auf. Die Vermieter legen Kassation ein. Und dann die Überraschung: Der Kassationshof weist ihre Beschwerde zurück und bestätigt das Berufungsurteil. Die Begründung ist unerbittlich: Da Jocelyne eingetragen ist und im Interesse der Gemeinschaft wirtschaftet, ist die Kündigung ohne Erneuerungsangebot missbräuchlich, und die Räumungsentschädigung ist geschuldet.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die Tatsacheninstanzen und dann der Kassationshof stützen sich auf Artikel L. 145-9 des Handelsgesetzbuchs (der das Statut der Gewerbemietverträge regelt) und auf die Grundsätze der Gemeinschaft (Artikel 815 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Im Kern ist der Gewerbemietvertrag ein Vertrag. Wenn zwei Ehegatten ihn unterzeichnen, sind beide Inhaber des Mietrechts. Nach der Scheidung bleiben sie Mitmieter in Gemeinschaft. Die Eintragung im Handelsregister ist eine Formalität, die den Betreiber identifiziert, aber keine Gültigkeitsvoraussetzung des Mietvertrags für jeden Mitmieter. Entscheidend ist, dass der Betrieb tatsächlich stattfindet und der Gemeinschaft zugutekommt.
In diesem Fall war Jocelyne eingetragen und betrieb das Geschäft. Die Tatsache, dass Alain es nicht war, hinderte den Mietvertrag nicht daran, seine Wirkungen zu entfalten. Die Vermieter konnten sich daher nicht auf diesen Umstand berufen, um die Räumungsentschädigung zu verweigern. Der Kassationshof bestätigt die Begründung: Ein Berufungsgericht, das feststellt, dass die Mitmieter in nachscheidungsrechtlicher Gemeinschaft sind und dass die geschiedene Ehefrau, die im Interesse der Gemeinschaft wirtschaftet, eingetragen ist, folgert zu Recht, dass die Vermieter die fehlende Eintragung des anderen nicht geltend machen können, um die Zahlung der Entschädigung zu verweigern. Es handelt sich um ein Zurückweisungsurteil, daher billigt der Gerichtshof die Lösung der Tatsacheninstanzen, ohne Neues zu schaffen, aber es klärt eine Grauzone.
Die Argumente der Vermieter? Sie behaupteten, die Eintragung sei eine materielle Voraussetzung des Gewerbemietvertrags, und wenn einer der Mitmieter kein Kaufmann sei, sei der Vertrag nichtig. Aber der Gerichtshof fegt dieses Argument vom Tisch: Die Kaufmannseigenschaft beurteilt sich nach der tatsächlichen Geschäftsführung, nicht nach jedem Unterzeichner. Ein nicht eingetragener Mitmieter kann sehr wohl Gesellschafter oder Gemeinschafter sein, ohne selbst Kaufmann zu sein. Wichtig ist, dass das Geschäft von einer eingetragenen Person betrieben wird.
Was das für Sie konkret ändert
Für vermietende Eigentümer: Sie können nicht mehr hoffen, sich der Zahlung der Räumungsentschädigung zu entziehen, indem Sie die fehlende Eintragung eines Mitmieters geltend machen. Wenn einer von ihnen ordnungsgemäß eingetragen ist und das Geschäft betreibt, müssen Sie zahlen. Beispiel: Sie kündigen einem geschiedenen Paar, das einen Mietvertrag in Landivisiau hält. Die Ex-Ehefrau ist allein im Handelsregister. Sie dachten, Sie sparten 50.000 € Entschädigung? Falsch. Sie müssen den vollen Betrag zahlen.
Für Mieter, die Mitmieter sind: Wenn Sie in einer nachscheidungsrechtlichen Gemeinschaft sind, achten Sie darauf, dass mindestens einer von Ihnen eingetragen ist und das Geschäft betreibt. Das reicht aus, um den Mietvertrag zu schützen. Wenn Sie die nicht eingetragene Ex-Ehefrau sind, aber Ihr Ex-Mann eingetragen ist, sind Sie abgesichert. Aber Achtung: Wenn keiner eingetragen ist, ist der Mietvertrag anfällig.
Für Erwerber von Räumen: Überprüfen Sie stets die Situation der Mitmieter. Ein Mietvertrag mit einem nicht eingetragenen Mitmieter ist nicht nichtig, kann aber ein Erneuerungs- oder Räumungsverfahren erschweren. Bei einem Verkauf von Räumen in Landerneau muss der Erwerber über diese Situation informiert werden, um den Preis entsprechend zu verhandeln.
Vier Ratschläge, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Überprüfen Sie die Eintragung aller Mitmieter bereits bei Vertragsunterzeichnung. Wenn einer von ihnen kein Kaufmann ist, lassen Sie dies im Vertrag festhalten oder verlangen Sie eine gesamtschuldnerische Bürgschaft.
- Aktualisieren Sie den Mietvertrag im Falle einer Scheidung. Bitten Sie den Notar oder Anwalt, die Gemeinschaft zu formalisieren und festzulegen, wer das Geschäft betreibt. Das vermeidet Unklarheiten.
- Bevor Sie eine Kündigung aussprechen, prüfen Sie die Eintragungssituation genau. Wenn ein Mitmieter eingetragen ist, können Sie die Entschädigung nicht verweigern.
- Ziehen Sie bei Streitigkeiten einen auf Gewerbemietrecht spezialisierten Anwalt hinzu. Die Rechtsprechung ist komplex, und eine falsche Einschätzung kann teuer werden.

