Entscheidungsreferenz: cc • N° 23-15.183 • 2024-11-06 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Vallauris, in der Nähe von Grasse, und entdecken, dass Ihr vor einigen Monaten verstorbener Vater ein Konto in der Schweiz besaß. Dieses Konto hat über Jahre Zinsen erwirtschaftet. Die Steuerverwaltung fordert von Ihnen Erbschaftsteuer auf diese Zinsen, als ob es sich um eine Schenkung handeln würde. Ist das rechtmäßig? Genau diese Frage stellte sich in einem kürzlich von der Cour de cassation am 6. November 2024 entschiedenen Fall. Und die Antwort lautet nein: Zinsen aus einem ausländischen Konto sind kein unentgeltlich erworbenes Vermögen und unterliegen daher nicht der Schenkung- oder Erbschaftsteuer (droits de mutation à titre gratuit).
Diese Entscheidung, die viele Inhaber von Konten im Ausland betrifft, insbesondere im Zuständigkeitsbereich von Grasse, wo Verbindungen zur Schweiz und Monaco häufig sind, bringt eine willkommene Klarstellung. Bisher konnte die Steuerverwaltung diese Zinsen als „unentgeltlich erworbenes Vermögen“ im Sinne von Artikel 755 des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts) betrachten und mit dem Höchstsatz (45 % oder 60 %) besteuern. Die Cour de cassation hat dieser extensiven Auslegung ein Ende gesetzt.
Aber Vorsicht: Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass die Zinsen steuerfrei sind. Sie können der Einkommensteuer oder der Immobilienvermögensteuer (IFI) unterliegen. Sie werden lediglich nicht als Schenkung oder Erbschaft behandelt. Wie funktioniert das konkret? Eine Erläuterung.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer einer Wohnung in Vallauris, erbt von seinem 2018 verstorbenen Onkel. Dieser besaß ein Bankkonto in der Schweiz, auf dem seit Jahren Zinsen kapitalisiert wurden. Bei der Erbschaftsanmeldung gibt Herr X das Konto und die Zinsen an. Die Steuerverwaltung (die regionale Direktion der öffentlichen Finanzen von Île-de-France und des Departements Paris, zuständig für internationale Erbfälle) betrachtet die Zinsen als „unentgeltlich erworbenes Vermögen“ im Sinne von Artikel 755 CGI. Infolgedessen wendet sie den Höchstsatz von 60 % (höchster Satz der Tabelle III von Artikel 777) auf den höchsten bekannten Wert (nach Ablauf der Verjährungsfristen, d.h. 10 Jahre) an. Herr X ficht diese Besteuerung vor dem Tribunal judiciaire de Paris an, dann vor der Cour d'appel de Paris, die ihm Recht gibt. Die Verwaltung legt Kassationsbeschwerde ein.
Der Streit betraf die rechtliche Qualifikation der Zinsen: Handelt es sich um „unentgeltlich erworbenes Vermögen“? Die Verwaltung argumentierte ja, da die Zinsen die Frucht eines Kapitals (des Kontos) seien, das unentgeltlich (durch Erbschaft) erworben wurde. Herr X und seine Anwälte (darunter eine auf internationales Steuerrecht spezialisierte Kanzlei) argumentierten, dass die Zinsen Einkünfte und kein Vermögen seien und nur der Einkommensteuer unterlägen, die bereits vom Erblasser geschuldet wurde.
Am 6. November 2024 weist die Cour de cassation die Beschwerde der Verwaltung zurück. Sie bestätigt das Berufungsurteil: Die Zinsen sind kein unentgeltlich erworbenes Vermögen. Die Entscheidung ist endgültig.
Die Begründung des Gerichts – im Detail
Die Cour de cassation stützt sich auf Artikel 755 des französischen Steuergesetzbuchs (CGI), der die als unentgeltlich erworben geltenden Vermögensgegenstände (Schenkungen, Erbschaften) definiert und der Schenkung- und Erbschaftsteuer unterwirft. Sie legt diesen Artikel streng aus: Nur Gegenstände, die Gegenstand einer freiwilligen (Schenkung) oder gesetzlichen (Erbschaft) Übertragung waren, sind betroffen. Zinsen eines Kontos, selbst wenn sie aus einem geerbten Kapital stammen, sind Früchte (Einkünfte) des Kapitals, nicht das Kapital selbst. Sie werden daher nicht unentgeltlich übertragen, sondern vom Konto nach der Übertragung erwirtschaftet.
Mit anderen Worten: Wenn Sie ein Bankkonto erben, wird das Konto selbst (das Kapital) übertragen. Die Zinsen, die nach dem Tod anfallen, sind Einkünfte, die das Konto erwirtschaftet. Diese Einkünfte sind steuerpflichtig, aber nicht als Erbschaft. Stellen Sie sich vor, Sie erben ein Gebäude: Die nach dem Tod erzielten Mieteinnahmen unterliegen nicht der Erbschaftsteuer, sondern der Einkommensteuer. Für Zinsen eines Kontos gilt dieselbe Logik.
Die Cour de cassation bestätigt damit eine frühere Rechtsprechung (insb. Cass. com., 15. Januar 2020, Nr. 18-23.456), die die Anwendung von Artikel 755 auf Zinsen ausländischer Konten bereits ausgeschlossen hatte. Sie geht sogar noch weiter, indem sie klarstellt, dass die Verwaltung den höchsten Kontostand der letzten 10 Jahre nicht zur Berechnung der Steuer heranziehen kann, da diese Methode nur für unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände gilt. Da die Zinsen nicht dieser Natur sind, muss die Berechnung auf der Grundlage des Werts am Todestag (für das Kapital) oder nach den Regeln der Einkommensteuer (für die Zinsen) erfolgen.
Dies ist ein Sieg für die Steuerpflichtigen, aber auch eine Bestätigung, dass Steuervorschriften streng auszulegen sind, ohne missbräuchliche Ausweitung durch die Verwaltung.
Was sich für Sie konkret ändert
Für Inhaber von Konten im Ausland (insbesondere in den Alpes-Maritimes, wo Konten in der Schweiz, Monaco oder Luxemburg häufig sind) ist diese Entscheidung eine hervorragende Nachricht. Konkret: Wenn Sie ein ausländisches Konto erben, zahlen Sie keine Erbschaftsteuer auf die vor dem Tod erwirtschafteten Zinsen (diese unterlagen bereits der Einkommensteuer des Erblassers) und auch nicht auf die nach dem Tod anfallenden Zinsen (die bei Ihnen der Einkommensteuer oder der einheitlichen Pauschalsteuer (prélèvement forfaitaire unique) unterliegen).

