Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 18-14.242 • 2020-11-18 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie wohnen in Millau, haben Vermögenswerte in einen angelsächsischen Trust eingebracht, um Ihre Erbfolge zu regeln. Sie sterben. Ihre Erben glauben, dass die Erbschaftsteuer sofort fällig ist. Aber nein. Der Kassationshof hat entschieden: Der Steuertatbestand ist die Ausschüttung der Vermögenswerte an den Begünstigten, nicht der Tod. Eine Feinheit, die teuer werden kann … oder im Gegenteil eine steuerliche Atempause verschafft. Also, wozu dient diese Rechtsprechung?
Diese Frage stellen sich viele Eigentümer, insbesondere solche mit Auslandsbezug. Ein Trust ist eine rechtliche Struktur, die es ermöglicht, Vermögenswerte für eine andere Person zu verwalten. Im französischen Steuerrecht ist der Zeitpunkt, zu dem die Steuer fällig wird, entscheidend. Und die Steuerverwaltung hat lange angenommen, dass der Tod des Treugebers (der den Trust errichtet) die Steuer auslöst. Der Kassationshof sagt nein.
In einem Urteil vom 18. November 2020 (Nr. 18-14.242) hat das oberste Gericht daran erinnert, dass der Steuertatbestand für die Schenkungs- und Erbschaftsteuer (droits de mutation à titre gratuit) der Eigentumsübergang ist. Bei einem Trust findet dieser Übergang erst bei der Ausschüttung des Vermögens an den endgültigen Begünstigten statt, zum Zeitpunkt der Auflösung des Trusts. Eine Entscheidung, die Steuerpflichtige vor einer vorzeitigen Besteuerung schützt.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr W G..., ein in Espalion ansässiger Franzose, hatte zu Lebzeiten einen Trust errichtet, um seine finanziellen Vermögenswerte zu verwalten. Er hatte sich den Nießbrauch (das Recht, die Vermögenswerte zu nutzen und die Erträge daraus zu beziehen) vorbehalten, während das Bloßeigentum (das Recht, über das Vermögen zu verfügen, ohne es zu nutzen) seinen Erben ab seinem Tod zufiel. Bei seinem Tod sah der Trust vor, dass der Nießbrauch erlischt und die Erben das Volleigentum erhalten.
Die Steuerverwaltung wollte dieses Erlöschen des Nießbrauchs als steuerpflichtigen Eigentumsübergang besteuern. Sie war der Ansicht, dass der Tod des Treugebers den Steuertatbestand für die Übertragungssteuern darstellt. Die Erben widersprachen: Nach ihrer Auffassung hatte der Tod lediglich den Nießbrauch beendet, ohne dass ein neuer Eigentumsübergang stattgefunden habe. Das Bloßeigentum habe ihnen bereits seit dem Tod von W G... zugestanden, und der Nießbrauch sei erloschen, ohne eine Besteuerung auszulösen.
Der Fall gelangte vor Gericht. In erster Instanz gab das Gericht der Verwaltung recht. In der Berufung hob das Berufungsgericht die Entscheidung jedoch auf und entschied, dass der Eigentumsübergang auf die Erben erst bei der Auflösung des Trusts, also bei der tatsächlichen Ausschüttung der Vermögenswerte, stattgefunden habe. Die Verwaltung legte Kassation ein, aber der Kassationshof bestätigte das Berufungsurteil und wies die Revision zurück.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt sich auf Artikel 750 ter des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts, CGI) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Dezember 1998. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Steuertatbestand für die Schenkungs- und Erbschaftsteuer der Eigentumsübergang ist. Nach Auffassung des Gerichts erfolgt dieser Übergang im Rahmen eines Trusts nicht mit dem Tod des Treugebers, sondern in dem Moment, in dem das Trustvermögen an den endgültigen Begünstigten ausgeschüttet wird, also bei Auflösung des Trusts.
Warum? Weil der Trust eine eigenständige juristische Einheit ist, die das Vermögen hält. Der Treugeber entäußert sich seines Vermögens, indem er den Trust errichtet. Erst bei der Ausschüttung erhält der Begünstigte das Eigentum. Der Tod des Treugebers ist nur ein Ereignis, das die Ausschüttung auslösen kann, aber nicht der Übergang selbst.
Damit weist das Gericht das Argument der Verwaltung zurück, wonach das Erlöschen des Nießbrauchs beim Tod einen steuerpflichtigen Übergang darstelle. Es stellt klar, dass Nießbrauch und Bloßeigentum getrennte Rechte sind. Das Bloßeigentum gehörte den Erben bereits seit dem Tod von W G... (gemäß den Trustbestimmungen). Das Erlöschen des Nießbrauchs führte lediglich zur Vereinigung der beiden Rechte, ohne einen neuen steuerbaren Übergang zu schaffen.
Dieses Urteil bestätigt einen Trend in der Rechtsprechung, der Steuerpflichtige gegenüber der Steuerverwaltung schützt. Es handelt sich nicht um eine Kehrtwende, sondern um eine wichtige Klarstellung zum Zeitpunkt der Besteuerung von Trusts.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Treugeber eines Trusts (der den Trust errichtet) oder Begünstigter (der die Vermögenswerte erhält) sind, betrifft Sie diese Entscheidung direkt. Konkret sind die Erbschaftsteuern nicht am Tag Ihres Todes fällig, sondern erst, wenn der Trust sein Vermögen ausschüttet, manchmal Jahre später. Dies kann es Ihnen ermöglichen, die Steuerzahlung aufzuschieben oder sogar Ihre Steuersituation zu optimieren, wenn die Ausschüttung in einem günstigeren Kontext erfolgt.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel. Stellen Sie sich einen Trust in Espalion mit einem Vermögen von 500.000 € vor. Beim Tod des Treugebers im Jahr 2020 wären die Erben nach Auffassung der Verwaltung mit 20 % (also 100.000 €) steuerpflichtig. Aber nach dieser Rechtsprechung, wenn der Trust das Vermögen erst 2025 ausschüttet, ist die Steuer erst 2025 fällig. In der Zwischenzeit können die Erben die Mittel anlegen und Zinsen erzielen.
Achtung jedoch: Wenn Sie Begünstigter sind, müssen Sie die Ausschüttung erklären und zu diesem Zeitpunkt die Steuern zahlen. Vernachlässigen Sie diese Pflicht nicht, da die Verwaltung Sie mit Strafen nachfordern kann. Wenn Sie Erbe eines Trusts sind, prüfen Sie das Auflösungsdatum des Trusts und planen Sie die Zahlung vorausschauend.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Bewahren Sie alle Gründungsdokumente des Trusts auf: Trusturkunde, Nacht

