Entscheidungsreferenz: cc • N° 07-21.961 • 2009-03-11 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich die Szene vor: In Villefranche-sur-Mer vermietet ein Eigentümer eine Wohnung an einen Mieter ausländischer Staatsangehörigkeit. Dieser, bemüht, seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren, begibt sich spontan zur Präfektur der Alpes-Maritimes, um eine Aufenthaltsbescheinigung zu erhalten. Vor Ort wird er von den Ordnungskräften aufgrund einer Ausweisungsverfügung festgenommen, die gegen ihn erlassen worden war. Der verunsicherte Eigentümer fragt sich: Ist diese Festnahme rechtmäßig? Kann man davon ausgehen, dass die Präfektur meinem Mieter eine Falle gestellt hat?
Die Frage, die sich jeder Eigentümer oder Vermieter stellt, der mit einem illegal aufhältigen Mieter konfrontiert ist, ist einfach: Wie weit darf die Verwaltung gehen, um den Aufenthalt von Ausländern zu kontrollieren? Ist es loyal, jemanden festzunehmen, der sich in gutem Glauben zur Regularisierung seines Status begibt?
Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 11. März 2009 (Nr. 07-21.961) klar geantwortet: Ja, eine solche Festnahme ist loyal. Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass sich ein Ausländer freiwillig zur Präfektur begibt, schützt ihn nicht vor einer Kontrolle, selbst wenn er in der Hoffnung gekommen ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Diese Entscheidung hat konkrete Auswirkungen für Eigentümer, Mieter und Immobilienfachleute, insbesondere in Südfrankreich, wo die Frage des illegalen Aufenthalts häufig ist.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein in Beausoleil wohnhafter Ausländer, war wegen sexueller Nötigung eines Minderjährigen unter 15 Jahren durch eine autorisierte Person verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung war eine ministerielle Ausweisungsverfügung gegen ihn erlassen worden. Trotz dieser Verfügung begab sich Herr X spontan zur Präfektur, um eine neue Aufenthaltsbescheinigung zu beantragen, vielleicht ohne zu wissen, dass sein Antrag zum Scheitern verurteilt war.
Vor Ort alarmierten die Präfekturdienste, die feststellten, dass gegen ihn eine Ausweisungsverfügung vorlag, die Ordnungskräfte. Herr X wurde wegen illegalen Aufenthalts festgenommen. Er focht diese Festnahme an und argumentierte, sie sei unloyal: Seiner Ansicht nach hätte die Präfektur ihn über das Bestehen der Ausweisungsverfügung informieren müssen, bevor sie ihn festnehmen ließ, oder zumindest nicht seine freiwillige Anwesenheit für eine Kontrolle nutzen dürfen.
Der Fall gelangte vor die Gerichte. Die zentrale Frage war, ob die Festnahme in den Räumlichkeiten der Präfektur, während der Ausländer sich aus freien Stücken zu einem Verwaltungsvorgang dorthin begeben hatte, ein unloyales Verfahren darstellt. Mit anderen Worten: Kann man der Verwaltung vorwerfen, Herrn X eine „Falle gestellt“ zu haben?
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof wies in seinem Urteil vom 11. März 2009 die Revision von Herrn X zurück und bestätigte die Festnahme. Um diese Argumentation zu verstehen, muss zunächst die rechtliche Grundlage in Erinnerung gerufen werden: Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens, aber auch Artikel 1 des Protokolls Nr. 7, der Verfahrensgarantien bei Ausweisungen vorsieht. Das Gericht stützte sich jedoch vor allem auf den Grundsatz der Loyalität der Beweisführung, der sich aus Artikel 6 derselben Konvention ergibt.
Kurz gesagt: Hat die Verwaltung bösgläubig gehandelt, indem sie Herrn X in der Präfektur erwartete, um ihn festzunehmen? Das Gericht verneint dies. Es ist der Ansicht, dass die freiwillige Anwesenheit in der Präfektur keine faktische Immunität begründet. Die Verwaltung kann „aus der vorhersehbaren Anwesenheit“ eines Ausländers, gegen den eine Ausweisungsverfügung vorliegt, Nutzen ziehen, sofern diese Anwesenheit auf einer persönlichen Initiative und nicht auf einer Machenschaft der Behörden beruht.
Vorsicht jedoch: Das Gericht stellt implizit klar, dass die Situation anders gewesen wäre, wenn die Verwaltung Herrn X unter einem Vorwand vorgeladen hätte, um ihn festzunehmen. Im vorliegenden Fall kam Herr X jedoch von selbst. Die Präfektur hat sein Erscheinen nicht provoziert. Was wenige wissen: Die Richter unterscheiden zwischen „Provokation“ (verboten) und „bloßer Nutzung einer Gelegenheit“ (erlaubt). Hier handelt es sich um die zweite Hypothese.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen sich Ausländer darüber beschwerten, festgenommen worden zu sein, als sie einen Antrag auf Aufenthaltstitel stellen wollten. Diese Entscheidung bestätigt, dass die Festnahme, außer bei List oder Täuschung der Verwaltung, rechtmäßig ist. Die Richter sind der Ansicht, dass die Präfektur nicht verpflichtet ist, den Ausländer vor der Festnahme über das Bestehen einer Ausweisungsverfügung zu informieren. Somit bleibt die Loyalität gewahrt.
Was das für Sie konkret ändert
Für vermietende Eigentümer: Wenn Sie an einen ausländischen Mieter vermieten, müssen Sie wissen, dass dieser in der Präfektur festgenommen werden kann, selbst wenn er sich in gutem Glauben dorthin begibt. Dies kann ein Ausweisungsverfahren nach sich ziehen und somit den Verlust Ihres Mieters bedeuten. Sie müssen dann die Beendigung des Mietverhältnisses und eventuelle Zahlungsrückstände regeln. In Beausoleil musste ein Eigentümer beispielsweise sechs Monate warten, bis er seine Wohnung nach der Ausweisung seines Mieters zurückerhielt, da das Verwaltungsverfahren Zeit in Anspruch nahm.
Für Mieter: Wenn Sie sich illegal aufhalten, wissen Sie, dass Sie in der Präfektur nicht vor einer Kontrolle sicher sind. Es wird empfohlen, sich von einem Anwalt begleiten zu lassen, bevor Sie sich dorthin begeben, insbesondere wenn gegen Sie eine Ausweisungsmaßnahme vorliegt. Die Rechtsprechung ist klar: Ihre freiwillige Anwesenheit schützt Sie nicht.
Für Immobilienfachleute: Diese Entscheidung bestätigt, dass die Präfektur ein Ort ist, an dem Kontrollen stattfinden können. Sie sollten Ihre Mandanten darüber informieren, insbesondere wenn Sie mit ausländischen Mietern zu tun haben.

