Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 08-16.762 • 2009-07-07 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer einer Zweitwohnung in Argelès-sur-Mer und haben auch ein Aktienportfolio, das sich gut entwickelt hat. Dieses Jahr haben Sie einen Teil Ihrer Wertpapiere verkauft, um Renovierungsarbeiten zu finanzieren. Sie denken, dass Ihre Veräußerungsgewinne (Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder Vermögenswerten) nur die Einkommensteuer betreffen. Doch dann fordert die Steuerverwaltung eine Nachzahlung der ISF (Impôt de solidarité sur la fortune, seit 2018 ersetzt durch die IFI, Impôt sur la fortune immobilière) mit der Begründung, dass diese Veräußerungsgewinne bei der Berechnung der Deckelung der ISF berücksichtigt werden müssen. Wie ist das möglich? Diese Frage stellt sich im Urteil des Kassationshofs vom 7. Juli 2009.
Diese Entscheidung beantwortet eine entscheidende Frage für Steuerpflichtige, die der ISF unterliegen: Müssen die Nettogewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (Aktien, Anleihen usw.) in das Einkommen einbezogen werden, das für die Berechnung der Deckelung der ISF dient? Die Deckelung ist der Mechanismus, der den Gesamtbetrag der direkten Steuern (ISF + Einkommensteuer) auf 85 % des Jahreseinkommens begrenzt. Wenn Ihre Steuern diese Schwelle überschreiten, können Sie eine Ermäßigung beantragen. Wenn die Verwaltung jedoch die Veräußerungsgewinne in das Einkommen einbezieht, kann dies den Vorteil der Deckelung verringern oder sogar aufheben.
In diesem Urteil gab der Kassationshof der Verwaltung recht: Ja, die Nettogewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sind Teil des Einkommens, das für die Deckelung der ISF zu berücksichtigen ist. Er entschied, dass diese Gewinne eine Komponente des steuerpflichtigen Einkommens darstellen, auch wenn sie außergewöhnlich erzielt werden. Der Verkauf von Aktien stellt ebenfalls eine steuerliche Leistungsfähigkeit dar, die berücksichtigt werden muss.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein in Argelès-sur-Mer wohnhafter Steuerpflichtiger, besaß Immobilienvermögen und ein Wertpapierportfolio. Im Jahr 2001 erzielte er Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren in Höhe von 173.682 Euro. Diese Gewinne erklärte er in der Einkommensteuer, glaubte jedoch nicht, dass sie seine ISF beeinflussen würden. Bei einer Steuerprüfung bezog die Verwaltung diese Veräußerungsgewinne jedoch in die Berechnung seines Einkommens für die Deckelung der ISF ein. Ergebnis: Die Deckelung war geringer, und Herr X musste eine ISF-Nachzahlung von mehreren tausend Euro leisten.
Herr X focht diese Nachforderung vor dem Gericht und dann in der Berufung an. Sein Hauptargument: Veräußerungsgewinne seien keine regelmäßigen Einkünfte, sondern außergewöhnliche Kapitalgewinne. Er meinte, ihre Berücksichtigung bei der Deckelung der ISF führe zu einer Doppelbesteuerung desselben Gewinns (einmal in der Einkommensteuer, einmal über die ISF). Er berief sich auch auf die Entscheidung des Conseil constitutionnel vom 29. Dezember 1998, die das Prinzip der Deckelung bestätigt, aber nicht ausdrücklich zur Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen Stellung genommen hatte.
Das Berufungsgericht wies seine Argumente zurück und bestätigte die Nachforderung. Herr X legte daraufhin Kassation ein. Der Kassationshof musste entscheiden: Müssen Veräußerungsgewinne in das Einkommen für die Berechnung der Deckelung der ISF einbezogen werden?
Die Argumentation des Gerichts – im Detail
Der Kassationshof erinnert zunächst an das Prinzip: Die ISF ist eine Vermögensteuer, aber ihre Deckelung wird auf der Grundlage des Einkommens berechnet. Nach dem damals geltenden Artikel 885 V bis des Code général des impôts (CGI) darf die Deckelung der ISF dem Steuerpflichtigen nicht mehr als 85 % seines Einkommens nehmen. Der Begriff „Einkommen“ umfasst alle Kategorien von einkommensteuerpflichtigen Einkünften, einschließlich der Nettogewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren.
Vorsicht: Das Gericht stellt klar, dass es sich nicht um eine Doppelbesteuerung handelt. Die ISF besteuert das Vermögen, die Einkommensteuer besteuert die Gewinne. Die Veräußerungsgewinne erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, daher ist es logisch, sie bei der Deckelung zu berücksichtigen. Andernfalls könnte ein Steuerpflichtiger durch den Verkauf von Wertpapieren seinen Gesamtsteuersatz künstlich senken.
Das Gericht weist auch das Argument zurück, das sich auf die Entscheidung des Conseil constitutionnel stützt. Es ist der Ansicht, dass diese Entscheidung nicht verbietet, Veräußerungsgewinne zur Bewertung der steuerlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Conseil constitutionnel hat den Deckelungsmechanismus bestätigt, aber die Definition des Einkommens nicht eingeschränkt.
Wichtig ist, dass diese Position seit einem früheren Urteil von 2004 (Com., 15. Juni 2004, Nr. 02-19.418) konstant ist. Die Entscheidung von 2009 bestätigt daher nur eine etablierte Rechtsprechung. Die Richter haben nichts Neues geschaffen, sondern lediglich ein Prinzip bekräftigt: Veräußerungsgewinne sind Einkommen im Sinne der Deckelung der ISF.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Eigentümer eines bedeutenden Vermögens (Immobilien + Wertpapiere) sind und Veräußerungsgewinne erzielen, müssen Sie wissen, dass diese Gewinne Ihre ISF (oder heute Ihre IFI) erhöhen können, indem sie den Vorteil der Deckelung verringern. Nehmen wir zum Beispiel ein Paar, das in Le Barcarès wohnt, mit einem steuerpflichtigen Vermögen von 2,5 Millionen Euro (Hauptwohnsitz, Mietwohnungen, Aktienportfolio). Im Jahr 2023 verkaufen sie Aktien mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro. Ohne diesen Verkauf wäre ihre ISF/IFI auf beispielsweise 10.000 Euro gedeckelt. Mit Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in das Einkommen ist die Deckelung jedoch weniger günstig, und die Steuer steigt auf 12.000 Euro. Das sind 2.000 Euro mehr.
Wenn

