Entscheidungsreferenz: cc • N° 96-20.128 • 1998-10-20 • Entscheidung einsehen →
Sie wohnen in Hérouville-Saint-Clair, Sie haben von Ihrem verstorbenen Vater ein Aktienportfolio im Nießbrauch erhalten. Beim Ausfüllen Ihrer Vermögensteuererklärung (ISF) fragen Sie sich: Muss ich diese Wertpapiere mit ihrem Wert im Vollrecht oder nur mit dem Wert meines Nießbrauchs angeben? Die Versuchung ist groß, einen Abschlag für die Aufteilung anzuwenden. Doch der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. Oktober 1998 (Nr. 96-20.128) entschieden: Der Nießbraucher muss die börsennotierten Wertpapiere mit ihrem Wert im Vollrecht angeben, ohne jeden Abschlag.
Diese Entscheidung, die vor über 25 Jahren ergangen ist, ist nach wie vor aktuell. Sie gilt sowohl für Aktien als auch für börsennotierte Anleihen. Ob Sie Nießbraucher oder bloßer Eigentümer sind, die steuerlichen Folgen sind erheblich. Wie vermeiden Sie eine Nachforderung? Dieser Artikel erklärt Ihnen alles.
Stellen Sie sich vor: Ein Rentner aus Falaise, Herr Dupont, hat den Nießbrauch an einem Portfolio von 500.000 €. Er wendet einen Abschlag von 30 % an und erklärt 350.000 €. Die Steuerverwaltung erlässt ihm eine Nachforderung. Er muss die ISF auf 500.000 € zahlen, zuzüglich Strafen. Eine Situation, die diese Entscheidung vorhersehbar macht.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, ein in Hérouville-Saint-Clair wohnhafter Steuerpflichtiger, hält den Nießbrauch an börsennotierten Wertpapieren. Für seine ISF-Erklärung bewertet er diese Wertpapiere unter Anwendung eines Abschlags für die Aufteilung: Er geht davon aus, dass sein Nießbrauch nur einen Bruchteil des Vollrechts wert ist, und erklärt daher einen reduzierten Wert. Die Steuerverwaltung bestreitet diese Methode. Sie erlässt ihm eine Nachforderung mit der Begründung, dass die Wertpapiere gemäß Artikel 885-G des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (CGI) mit ihrem Wert im Vollrecht zu erklären seien.
Herr X ruft das Gericht an, das ihm Recht gibt. Die Verwaltung legt jedoch Berufung ein. Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil. Der Fall gelangt bis zum Kassationsgerichtshof. Der Streit betrifft die Auslegung zweier Texte: Artikel 885-G und Artikel 885-T bis CGI. Ersterer bestimmt, dass mit einem Nießbrauch belastete Vermögensgegenstände beim Nießbraucher mit ihrem Wert im Vollrecht steuerpflichtig sind. Letzterer legt fest, dass börsennotierte Wertpapiere nach dem letzten Kurs oder dem Durchschnitt der letzten dreißig Kurse vor dem Besteuerungszeitpunkt zu bewerten sind.
Herr X argumentiert, dass der Nießbrauch ihm nur ein zeitlich begrenztes Recht verleihe und die Besteuerung auf das Vollrecht bedeute, ihn auf das bloße Eigentum zu besteuern, das er nicht besitze. Die Verwaltung hingegen argumentiert, der Text sei klar: Der Nießbraucher gelte für die Bemessungsgrundlage der ISF als Inhaber der gesamten Vermögensgegenstände. Wer hat recht? Der Kassationsgerichtshof wird entscheiden.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und gibt der Verwaltung recht. Seine Begründung ist einfach: Die Artikel 885-G und 885-T bis CGI sind klar und lassen keine Ausnahmen zu. Artikel 885-G bestimmt: „Mit einem Nießbrauch belastete Vermögensgegenstände unterliegen der Vermögensteuer im Vermögen des Nießbrauchers mit ihrem Wert im Vollrecht.“ Mit anderen Worten: Der Nießbraucher muss den Gesamtwert des Gegenstands angeben, als ob er alleiniger Eigentümer wäre. Artikel 885-T bis schreibt für börsennotierte Wertpapiere eine Bewertung nach dem Börsenkurs vor, ohne dass ein Abschlag möglich ist.
Das Gericht weist das Argument von Herrn X zurück, der Nießbraucher besitze nur einen Teil des Gegenstands. Es erinnert daran, dass der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage der ISF vereinfachen wollte, indem er eine Aufteilung der Vermögensgegenstände vermeidet. Somit trägt der Nießbraucher die Steuer auf das Ganze, nicht der bloße Eigentümer. Diese steuerliche Wahl mag ungerecht erscheinen, entspricht aber dem Wortlaut des Gesetzes.
Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Sie bringt nichts Neues, erinnert aber eindringlich daran, dass die Texte streng auszulegen sind. Bei börsennotierten Wertpapieren erfolgt die Bewertung ohne Abschlag für die Aufteilung. Das Gericht präzisiert sogar, dass der maßgebliche Wert der letzte bekannte Kurs oder der Durchschnitt der letzten dreißig Kurse ist, nach Wahl des Steuerpflichtigen, jedoch ohne Kürzung.
Diese Begründung gilt für alle mit einem Nießbrauch belasteten Vermögensgegenstände, nicht nur für Wertpapiere. Bei einer Immobilie muss der Nießbraucher sie ebenfalls mit ihrem Wert im Vollrecht angeben. Die einzige Ausnahme betrifft vermietete Gegenstände? Nein, nicht einmal das. Die Regel ist absolut.
Was das für Sie konkret bedeutet
Wenn Sie Nießbraucher börsennotierter Wertpapiere sind, müssen Sie diese in Ihrer ISF-Erklärung (bzw. IFI seit 2018) mit ihrem Wert im Vollrecht angeben. Wenn Sie beispielsweise den Nießbrauch an TotalEnergies-Aktien im Wert von 200.000 € halten, erklären Sie 200.000 €, nicht 120.000 € (mit einem Abschlag von 40 %). Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag berechnet.
Für bloße Eigentümer ist diese Entscheidung eher günstig: Sie erklären nichts, da der Nießbraucher die Steuer allein trägt. Aber Achtung: Wenn der Nießbrauch endet (durch Tod oder Zeitablauf), wird der bloße Eigentümer zum Vollrechtsinhaber und muss dann den Gegenstand erklären.
Nehmen wir ein Beispiel aus Falaise. Frau Martin, 70 Jahre alt, hat den Nießbrauch an einem Portfolio von 300.000 €. Sie wendet einen Abschlag von 30 % an und erklärt 210.000 €. Die Verwaltung korrigiert: Sie muss die IFI auf 300.000 € zahlen, also eine Steuernachzahlung von 500 € (bei einem Durchschnittssatz von 0,5 %), zuzüglich Verzugszinsen. Hätte sie korrekt erklärt, hätte sie diese Kosten vermieden.
Wenn Sie in dieser Situation sind, sollten Sie Ihre früheren Erklärungen überprüfen. Die Verjährungsfristen...

