Entscheidungsreferenz: cc • N° 21-80.600 • 2022-03-09 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: In Lessay, im Département Manche, erfährt ein Eigentümer, dass sein Nachbar, der wegen Terrorismus verurteilt wurde, möglicherweise früher aus dem Gefängnis entlassen wird als geplant. Besorgt um die Sicherheit seiner Familie fragt er sich: Wie entscheiden die Richter über eine bedingte Entlassung in solch sensiblen Fällen? Die Frage ist umso dringlicher, als der Nachbar nach Jahren der Haft scheinbar „verändert“ ist – aber wie kann man sich dessen sicher sein?
Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 9. März 2022 (Nr. 21-80.600) klärt einen entscheidenden Punkt: Für Personen, die wegen terroristischer Straftaten verurteilt wurden (Artikel 421-1 bis 421-6 des Strafgesetzbuchs, mit Ausnahme der geringfügigsten), kann das Vollstreckungsgericht die bedingte Entlassung nur gewähren, wenn es die Stellungnahme der multidisziplinären Kommission für Sicherheitsmaßnahmen (CPMS) in Paris eingeholt hat. Dagegen ist die Begutachtung durch das nationale Bewertungszentrum (CNE) lediglich eine Möglichkeit, keine Pflicht. Eine Nuance, die alles verändert.
Für Nichtjuristen: Die CPMS, bestehend aus Richtern, Psychiatern und Sachverständigen, muss zwingend eine Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Verurteilten abgeben. Das CNE kann auf Antrag des Vorsitzenden der CPMS eingeschaltet werden, muss es aber nicht. Das Berufungsgericht Paris hatte beides gefordert, doch der Kassationsgerichtshof hebt dies auf: Es habe das Gesetz verkannt. Erläuterungen.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Herr X., verurteilt wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Zusammenhang mit einem terroristischen Unternehmen (Artikel 421-2-1 des Strafgesetzbuchs), verbüßte seine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Nach Verbüßung der Hälfte seiner Strafe beantragte er bedingte Entlassung, unterstützt von seinem Anwalt und einem Resozialisierungsplan: eine Anstellung bei einem Handwerker in Bricquebec, eine Unterkunft bei seiner Schwester und regelmäßige psychologische Betreuung.
Die Strafvollstreckungskammer des Berufungsgerichts Paris, mit dem Fall befasst, prüfte die Berichte des Strafvollzugsdienstes. Sie war jedoch der Ansicht, dass das Gesetz sowohl eine Stellungnahme der CPMS als auch eine Begutachtung durch das nationale Bewertungszentrum (CNE) verlange. Da das CNE nicht eingeschaltet worden war, wies das Berufungsgericht den Antrag mit der Begründung ab, die multidisziplinäre Bewertung sei nicht vollständig gewesen.
Herr X. legte Kassation ein. Er argumentierte, dass die Texte (Artikel 730-2-1, D. 527-3 und D. 527-4 der Strafprozessordnung) nur eine Verpflichtung vorsähen: die Stellungnahme der CPMS. Das CNE sei lediglich eine Option. Der Kassationsgerichtshof gab ihm recht: Er hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, das die Texte „verkannt“ habe. Der Fall wurde an eine andere Kammer zurückverwiesen.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf eine wörtliche Auslegung der Texte. Artikel 730-2-1 der Strafprozessordnung (CPP) bestimmt, dass bei Verurteilten wegen Terrorismus die bedingte Entlassung nur nach Stellungnahme der CPMS gewährt werden kann. Die Artikel D. 527-3 und D. 527-4 regeln die Einzelheiten: Die CPMS führt eine multidisziplinäre Bewertung der Gefährlichkeit durch. Derselbe Artikel D. 527-4 fügt hinzu, dass der Vorsitzende der CPMS das CNE einschalten kann – also eine bloße Möglichkeit.
Das Berufungsgericht hatte diese Texte so ausgelegt, dass eine doppelte Bewertung erforderlich sei: CNE und CPMS. Der Kassationsgerichtshof erinnert jedoch daran, dass der Gesetzgeber, wenn er eine Bewertung zur Pflicht machen wollte, dies ausdrücklich formuliert hätte. Hier lasse das Wort „kann“ keinen Zweifel: Der Vorsitzende der CPMS habe die Wahl. Die systematische Forderung einer Begutachtung durch das CNE füge eine Bedingung hinzu, die das Gesetz nicht vorsehe.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Richter prüfen muss, ob die Stellungnahme der CPMS vorliegt, nicht aber, ob das CNE tätig geworden ist. Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Verfahrensstrenge: Richter dürfen keine zusätzlichen Bedingungen schaffen. Es ist eine Ermahnung an die Tatsachengerichte.
Die Argumente der Verteidigung (Herr X.) waren einfach: „Das Gesetz sagt, was es sagt.“ Der Generalanwalt hatte sich in dieselbe Richtung geäußert. Die Gegenpartei (die Staatsanwaltschaft) vertrat die Auffassung, die Begutachtung durch das CNE sei unerlässlich, um eine vollständige Analyse zu gewährleisten. Doch der Kassationsgerichtshof entschied: Der Text hat Vorrang vor Zweckmäßigkeitserwägungen.
Was das für Sie konkret ändert
Für Eigentümer wie den in Lessay hat diese Entscheidung eine indirekte, aber reale Auswirkung. Die bedingte Entlassung eines wegen Terrorismus Verurteilten kann berechtigte Ängste hervorrufen. Zu wissen, dass das Verfahren streng geregelt ist, beruhigt: Die Stellungnahme der CPMS ist obligatorisch, und diese Kommission vereint Experten aus Psychiatrie, Kriminologie und Recht. Das Fehlen einer Begutachtung durch das CNE bedeutet hingegen nicht, dass der Verurteilte weniger gefährlich ist – lediglich, dass das Gesetz diesen zusätzlichen Schritt nicht vorschreibt.
Für einen Mieter in Bricquebec, der möglicherweise einen ehemaligen Häftling in seinem Gebäude sieht, beinhalten die Bedingungen der bedingten Entlassung oft strenge Auflagen: Meldepflicht bei der Polizei, Aufenthaltsverbote, medizinische Betreuung. Werden diese Auflagen nicht eingehalten, kann die Entlassung widerrufen werden. Diese Entscheidung ändert nichts an diesen Maßnahmen, sie klärt lediglich das Verfahren der Gewährung.
Konkret: Wenn Sie mit einer ähnlichen Situation konfrontiert sind – zum Beispiel ein Nachbar, der wegen Terrorismus verurteilt wurde und eine bedingte Entlassung beantragt –, können Sie sich nicht direkt dagegen wehren. Sie können jedoch die Staatsanwaltschaft über neue Tatsachen informieren, die auf eine Gefährlichkeit hindeuten könnten.

