Entscheidungsreferenz: cc • N° 92-17.651 • 1994-07-20 • Entscheidung einsehen →
In Chenôve, wie auch anderswo, kann die Einrichtung einer Gebetsstätte in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Spannungen hervorrufen. Nehmen Sie das Beispiel dieses kleinen Gebäudes im Stadtzentrum: Im Erdgeschoss beherbergt ein Geschäftsraum seit Jahren eine religiöse Vereinigung. Die Nachbarn darüber beschweren sich über das Kommen und Gehen, den Lärm, die Gerüche. Aber erlaubt die Gemeinschaftsordnung eine solche Tätigkeit wirklich?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr Hunderte von Eigentümern. Kann man eine Gebetsstätte unter dem Vorwand verbieten, dass sie die Ruhe stört? Die Antwort ist nicht so einfach. Das Gesetz vom 10. Juli 1965, das die Wohnungseigentümergemeinschaft regelt, schützt sowohl die Religionsfreiheit als auch die Rechte der Miteigentümer. Wie entscheiden?
Das Urteil des Kassationshofs vom 20. Juli 1994 (Nr. 92-17.651) bringt eine entscheidende Klarstellung. Es lehrt uns, dass es für ein Verbot einer Gebetsstätte nicht ausreicht, sich auf allgemeine Beeinträchtigungen zu berufen: Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass diese über das hinausgehen, was die Miteigentümer beim Kauf ihrer Einheit akzeptiert haben. Eine Rechtslektion, die alles verändert.
Der Sachverhalt: Eine Geschichte, wie sie jeden Tag passiert
Der Fall beginnt in einem Pariser Gebäude, hätte aber auch in Montbard oder Chenôve stattfinden können. Die Gemeinschaftsordnung sieht eine gemischte Nutzung vor: Wohnen und berufliche oder gewerbliche Büros. Im Erdgeschoss kann „jeglicher Handel oder jedes Handwerk“ ausgeübt werden. Ein Miteigentümer beschließt, dort eine Gebetsstätte einzurichten.
Sehr schnell treten Spannungen auf. Einige Miteigentümer sind der Ansicht, dass diese Tätigkeit nicht mit der Zweckbestimmung des Gebäudes vereinbar ist. Sie berufen sich auf Beeinträchtigungen: Lärm, Frequentierung, Sicherheitsrisiken. Die Wohnungseigentümergemeinschaft leitet rechtliche Schritte ein, um diese Tätigkeit zu unterbinden.
Das Berufungsgericht gibt den Klägern recht. Es stellt fest, dass die Gebetsstätte nicht zu den in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Tätigkeiten gehört und Beeinträchtigungen und Risiken verursacht, denen die Miteigentümer nicht zugestimmt haben. Der Kassationshof hebt diese Argumentation jedoch auf. Seiner Ansicht nach hätte das Berufungsgericht präzisieren müssen, inwiefern diese Beeinträchtigungen über das hinausgehen, was sich aus der gemischten Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben konnte. Mit anderen Worten: Wenn die Gemeinschaftsordnung Gewerbe erlaubt, ist eine Gebetsstätte nicht automatisch verboten: Es muss vielmehr nachgewiesen werden, dass sie spezifische und übermäßige Störungen verursacht.
Die Argumentation des Gerichts – aufgeschlüsselt
Die rechtliche Grundlage dieses Urteils ist Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 über die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser Artikel bestimmt, dass jeder Miteigentümer seine Sondereigentumsräume frei nutzen kann, sofern er nicht die Zweckbestimmung des Gebäudes oder die Rechte der anderen Miteigentümer beeinträchtigt. Die Zweckbestimmung des Gebäudes wird durch die Gemeinschaftsordnung festgelegt.
In diesem Fall hatte das Berufungsgericht entschieden, dass eine Gebetsstätte nicht in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen sei und die Zweckbestimmung des Gebäudes beeinträchtige, „weil sie Beeinträchtigungen und Risiken verursacht“. Der Kassationshof wirft ihm jedoch vor, diese Beeinträchtigungen nicht mit denen verglichen zu haben, die die Miteigentümer beim Kauf ihrer Einheit akzeptiert hatten. Denn die Gemeinschaftsordnung erlaubte im Erdgeschoss alle Gewerbe und Handwerke. Ein Gewerbe kann aber ebenfalls Lärm, Kommen und Gehen sowie Risiken verursachen. Warum sollte eine Gebetsstätte störender sein?
Das oberste Gericht verlangt daher einen Verhältnismäßigkeitstest: Es reicht nicht aus, sich auf eine abstrakte Beeinträchtigung zu berufen, es muss nachgewiesen werden, dass sie die vertraglich vereinbarte Zweckbestimmung des Gebäudes überschreitet. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die die Religionsfreiheit schützt, ist aber kein Freibrief: Wenn die Beeinträchtigungen real und übermäßig sind, bleibt ein Verbot möglich.
Was das für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat praktische Auswirkungen für alle Beteiligten der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Für den Miteigentümer, der eine Gebetsstätte einrichten möchte: Sie haben das Recht dazu, wenn Ihre Gemeinschaftsordnung gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten erlaubt. Sie müssen jedoch die Regeln der Nachbarschaft einhalten: Lärm begrenzen, Besucherströme managen, Sicherheit gewährleisten. Wenn Sie die Grenzen überschreiten, riskieren Sie rechtliche Schritte.
Für den Miteigentümer, der sich gegen eine Gebetsstätte wendet: Sie können sich nicht einfach darauf berufen, dass dies nicht in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist. Sie müssen nachweisen, dass diese Tätigkeit konkrete und übermäßige Beeinträchtigungen verursacht. Beispielsweise gab es in Montbard einen aktuellen Fall mit einer Gebetsstätte in einem 80 m² großen Raum: Das Kommen und Gehen von 50 Personen jeden Sonntag, das chaotische Parken und die Weihrauchgerüche wurden vom Gericht als übermäßig beurteilt, da sie die Ruhe der Bewohner über das hinaus störten, was ein normales Gewerbe verursacht hätte. Wenn die Beeinträchtigungen hingegen moderat bleiben, kann die Tätigkeit aufrechterhalten werden.
Für den Verwalter: Sie müssen für die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung sorgen, aber unter Wahrung der Religionsfreiheit. Eine Abmahnung oder rechtliche Schritte sollten nur nach Feststellung objektiver Störungen eingeleitet werden. Ein gerichtliches Protokoll (constat d'huissier) ist oft unerlässlich.
Für den Erwerber: Überprüfen Sie vor dem Kauf einer Einheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaftsordnung und die in den Gemeinschaftsräumen ausgeübten Tätigkeiten. Wenn bereits eine Gebetsstätte existiert, informieren Sie sich über mögliche Konflikte. Sie könnten einen Rechtsstreit erben.

