Entscheidungsreferenz: cc • N° 98-18.617 • 2001-02-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines kleinen Segelbootes, das Sie vom Hafen Bordeaux aus an Privatpersonen vermieten. Eines Tages rammt Ihr Mieter ein anderes Boot und verursacht Schäden in Höhe von 50.000 €. Sie wenden sich an Ihre Versicherung, doch diese sagt Ihnen, dass der Mieter seine Haftung auf einen weit geringeren Betrag beschränken kann, ohne dafür einen speziellen Fonds gebildet zu haben. Ist das möglich? Ja, antwortet der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 20. Februar 2001.
Diese Entscheidung betrifft Artikel 59 des Gesetzes vom 3. Januar 1967 über den Status von Schiffen. Sie stellt klar, dass der Vorteil der Haftungsbeschränkung nicht von der vorherigen Errichtung eines Haftungsfonds gemäß Artikel 62 abhängt. Mit anderen Worten: Selbst wenn der Charterer keinen Geldbetrag zur Deckung von Forderungen zurückgelegt hat, kann er sich dennoch auf die gesetzliche Haftungshöchstgrenze berufen.
Für Bootseigentümer, Vermieter und Versicherer ist dies ein Paukenschlag. Denn es bedeutet, dass der Mechanismus der Haftungsbeschränkung leichter ausgelöst werden kann als bisher angenommen. Aber Vorsicht: Diese Erleichterung entbindet nicht vom Nachweis, dass man im Sinne des Gesetzes ein „Charterer“ ist, d.h. derjenige, der die nautische Führung des Schiffes innehat. In Bordeaux wie in Libourne stellt sich diese Frage jedes Mal, wenn ein Sportboot vermietet wird.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Der Fall betrifft die Groupe des assurances nationales (GAN) gegen zwei Gesellschaften: die Commerciale, Eigentümerin des Schiffes Moheli, und die Nautiloc, die das Schiff im Rahmen eines Leasingvertrags mietet. Nautiloc vermietet die Moheli an Sportbootfahrer weiter, eine Tätigkeit, die ihrer Versicherung gemeldet wurde. Eines Tages verursacht das Schiff einen Schaden. Die GAN, als Versicherer des Schiffes, entschädigt den Geschädigten und fordert dann von Nautiloc und Commerciale Erstattung.
Vor dem Berufungsgericht Rennes beruft sich Nautiloc auf die Haftungsbeschränkung als Charterer (Artikel 59 des Gesetzes von 1967). Die GAN wendet jedoch ein, dass Nautiloc den in Artikel 62 vorgesehenen Haftungsfonds nicht errichtet habe, d.h. sie habe keinen dem Haftungshöchstbetrag entsprechenden Betrag bei Gericht hinterlegt. Ohne diesen Fonds, so die GAN, könne die Beschränkung nicht greifen.
Das Berufungsgericht gibt der GAN recht: Es entscheidet, dass die Errichtung des Fonds eine vorherige Bedingung sei. Nautiloc wird daher zur Zahlung des gesamten Schadens ohne Beschränkung verurteilt. Nautiloc legt jedoch Kassation ein. Am 20. Februar 2001 hebt der Kassationsgerichtshof das Urteil aus Rennes auf und verweist den Fall an das Berufungsgericht Douai zurück.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes. Artikel 59 des Gesetzes vom 3. Januar 1967 besagt: „Der Eigentümer des Schiffes und der Charterer können ihre Haftung auf den Wert des Schiffes und die Höhe der Fracht beschränken.“ Nichts in diesem Text unterstellt den Vorteil dieser Beschränkung der Errichtung eines Fonds. Artikel 62 wiederum sieht vor, dass „die Haftungsbeschränkung durch die Errichtung eines Fonds geltend gemacht wird“, aber dies ist lediglich eine Modalität der Umsetzung, keine materielle Bedingung.
Mit anderen Worten: Der Charterer kann die Beschränkung geltend machen, sobald er nachweist, dass er die Eigenschaft eines Charterers besitzt (d.h. er betreibt das Schiff). Es spielt keine Rolle, ob er den Fonds bereits errichtet hat oder nicht. Die Errichtung des Fonds ist nur ein späterer Schritt, der notwendig ist, damit das Gericht die Höhe der Beschränkung festlegt und die Beträge unter den Gläubigern verteilt. Aber solange der Fonds nicht errichtet ist, kann der Charterer immer sagen: „Ich beschränke meine Haftung auf die gesetzliche Höchstgrenze und werde innerhalb dieser Grenze zahlen, sobald der Fonds errichtet ist.“
Der Kassationsgerichtshof nimmt hier eine subtile, aber entscheidende Unterscheidung vor zwischen dem Recht auf Beschränkung (erworben, sobald die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind) und der Durchsetzbarkeit dieser Beschränkung (die die Errichtung des Fonds erfordert). Diese Auslegung entspricht dem Zweck des Gesetzes: Reeder und Charterer vor unverhältnismäßigen Schulden zu schützen und gleichzeitig den Gläubigern zu garantieren, dass der Fonds eines Tages errichtet wird.
Anzumerken ist, dass diese Entscheidung in einen Trend der Rechtsprechung zugunsten der Charterer fällt. Sie bestätigt, dass die Tatsacheninstanzen keine Bedingungen hinzufügen dürfen, die das Gesetz nicht vorsieht. Für Bootseigentümer in Bordeaux oder Libourne ist das eine gute Nachricht: Die Haftungsbeschränkung ist leichter zugänglich.
Was das für Sie konkret ändert
Wenn Sie Eigentümer eines Schiffes sind, das Sie vermieten (Leasing oder einfache Vermietung), betrifft Sie diese Entscheidung. Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Sie besitzen einen 12-Meter-Katamaran, den Sie an eine Chartergesellschaft in Bordeaux vermieten. Diese vermietet ihn an Privatpersonen weiter. Im Falle einer Kollision kann der Untermieter (Charterer) seine Haftung auf den Wert des Schiffes und die Fracht beschränken, ohne nachweisen zu müssen, dass er bereits einen Haftungsfonds errichtet hat. Dies reduziert sein finanzielles Risiko erheblich.
Für Versicherer ist dies ein Signal: Sie müssen prüfen, ob der Mieter die Eigenschaft eines Charterers hat, und gegebenenfalls entsprechend verhandeln. In Libourne vertraute mir kürzlich ein Kunde an, dass seine Versicherung die Deckung eines Schadens mit der Begründung verweigerte, der Mieter habe keinen Fonds errichtet. Diese Entscheidung ermöglichte ihm die Rückerstattung.
Für Geschädigte durch ein gemietetes Schiff: Achtung, die Haftungsbeschränkung kann die Höhe Ihrer Entschädigung reduzieren. Prüfen Sie vor Klageerhebung, ob der Charterer die Beschränkung geltend machen kann.

