Entscheidungsreferenz: cc • N° 17-20.122 • 2018-12-19 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Segelyacht, die im Hafen von Villefranche-sur-Mer liegt und mit zwei anderen Enthusiasten geteilt wird. Sie haben einen Teil Ihrer Ersparnisse in dieses schöne Schiff investiert, aber eines Tages bricht ein Konflikt aus: Einer der Miteigentümer hat das Boot beschädigt, als er es ohne Zustimmung aus der Flotte nahm. Wem steht der Schadensersatzanspruch zu? Der Gemeinschaft als juristischer Person oder jedem Miteigentümer einzeln? Diese scheinbar technische Frage hat sehr konkrete Auswirkungen auf Ihre Rechte.
Der Kassationsgerichtshof hat in einem Urteil vom 19. Dezember 2018 (Nr. 17-20.122) entschieden: Das in Schiffseigentümergemeinschaft gehaltene Schiff ist kein Aktivvermögen der Gemeinschaft als juristische Person, sondern gehört jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil. Die Schiffseigentümergemeinschaft ist nicht Eigentümerin des Schiffes; es sind die Miteigentümer gemeinsam, die es als Bruchteilseigentümer besitzen. Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, wer klagen oder eine Entschädigung erhalten kann.
In diesem Artikel werde ich Ihnen einfach die Fakten, die Argumentation des Gerichts und vor allem erklären, was dies für Sie ändert, ob Sie nun Miteigentümer eines Sportbootes oder ein Fachmann der Nautik sind. Wir werden auch praktische Ratschläge zur Vermeidung von Streitigkeiten sehen und mit konkreten Beispielen aus der Region Nizza veranschaulichen.
Die Fakten: Eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Herr X, Eigentümer in Nizza, war Miteigentümer eines Schiffes mit zwei anderen Personen: Herrn Y und einer Verwaltungsgesellschaft. Jeder hielt Anteile im Rahmen einer Schiffseigentümergemeinschaft, die durch das Gesetz vom 3. Januar 1967 geregelt ist. Es entstand ein Streit: Herr Y hatte nach Ansicht der anderen einen Schaden verursacht, indem er das Schiff ohne Erlaubnis aus der Flotte nahm, was einen Nachteil zur Folge hatte. Er hatte auch eine Anzahlung von 200.000 Francs auf die Liquidation der Gemeinschaft erhalten, aber die anderen Miteigentümer waren der Ansicht, dass dieser Betrag an die Gemeinschaft zurückzuzahlen sei.
Der Rechtsstreit wurde zunächst vor dem Handelsgericht von Nizza und dann vor dem Berufungsgericht von Aix-en-Provence verhandelt. Die Tatsacheninstanzen verurteilten Herrn Y zur Zahlung einer Entschädigung an die Gemeinschaft, da sie das Schiff als Teil des Vermögens der juristischen Person „Gemeinschaft“ ansahen. Herr Y legte Kassation ein mit der Begründung, die Schiffseigentümergemeinschaft habe kein eigenes Vermögen: Das Schiff gehöre den Miteigentümern als Bruchteilseigentümer.
Der Kassationsgerichtshof gab ihm recht. Er hob das Berufungsurteil auf und stellte klar, dass das in Schiffseigentümergemeinschaft gehaltene Schiff kein Aktivvermögen der Gemeinschaft als juristische Person ist, sondern jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil gehört. Folglich steht der Schadensersatzanspruch nicht der Gemeinschaft, sondern den Miteigentümern einzeln zu. Diese Entscheidung erging am 19. Dezember 2018 in einem Fall, bei dem es um erhebliche Beträge ging: Die streitige Anzahlung betrug 200.000 Francs (ca. 30.500 Euro).
Die Argumentation des Gerichts – entschlüsselt
Um das Urteil zu verstehen, muss man auf die Rechtsnatur der Schiffseigentümergemeinschaft zurückkommen. Im Gegensatz zum Wohnungseigentum (Gesetz von 1965) ist die Schiffseigentümergemeinschaft eine Zwangsbruchteilsgemeinschaft: Die Miteigentümer sind Bruchteilseigentümer des Schiffes, können aber beschließen, eine juristische Person (oft eine Gesellschaft) zur Verwaltung des Schiffes zu gründen. Diese juristische Person ist jedoch nicht Eigentümerin des Schiffes; sie hat nur die Verwaltung inne.
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Januar 1967, der bestimmt, dass das Schiff im Bruchteilseigentum der Miteigentümer steht. Er verwirft die Idee eines Zweckvermögens der Gemeinschaft. Wenn Herr Y also einen Schaden am Schiff verursacht, wird dieser Schaden von jedem Miteigentümer im Verhältnis seiner Anteile getragen. Der Schadensersatzanspruch entsteht daher direkt im Vermögen jedes Miteigentümers und nicht in dem der juristischen Person.
Das Gericht stellt auch klar, dass die Gemeinschaft keine Forderung gegen einen Miteigentümer wegen eines am Schiff verursachten Schadens haben kann, da sie nicht Eigentümerin ist. Jeder Miteigentümer kann jedoch einzeln klagen, um Ersatz seines persönlichen Schadens zu erhalten. Diese Argumentation ist mit der Natur der Bruchteilsgemeinschaft kohärent: Jeder Bruchteilseigentümer ist Inhaber eines Anteils am Gegenstand und kann zu dessen Schutz klagen.
Es handelt sich eher um eine Bestätigung der Rechtsprechung als um eine Kehrtwende. Der Kassationsgerichtshof hatte bereits in diesem Sinne entschieden (Civ. 1re, 3. Nov. 2010, Nr. 09-15.412). Aber das Urteil von 2018 ist besonders klar hinsichtlich des Schicksals von Forderungen und Schulden zwischen Miteigentümern. Es beendet eine Verwirrung, die in der Praxis bestand, wo einige Gerichte die Schiffseigentümergemeinschaft mit einer juristischen Person mit eigenem Vermögen gleichsetzten.
Achtung jedoch: Wenn die Miteigentümer eine Gesellschaft gegründet haben (z.B. eine SARL der Gemeinschaft), kann das Schiff in diese Gesellschaft eingebracht werden und dann zu einem Gesellschaftsvermögen werden. Aber im Fall einer einfachen Schiffseigentümergemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit bleibt das Schiff Bruchteilseigentum der Miteigentümer.
Was sich für Sie konkret ändert
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen, insbesondere für Miteigentümer von Sport- oder Fischerbooten in der Region Nizza. Folgendes sollten Sie wissen:

