Entscheidungsreferenz: cc • N° 80-10.359 • 1981-06-02 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in Giromagny im Territoire de Belfort. Sie kaufen ein Unkrautvernichtungsmittel bei einem örtlichen Händler, aber das Produkt vernichtet Ihre Ernte. Sie verklagen den Hersteller und dessen Versicherer vor dem Gericht in Belfort. Doch der Hersteller hat seinerseits bereits seinen Versicherer in Mailand verklagt. Wer soll entscheiden? Das französische oder das italienische Gericht?
Diese Frage betrifft die Rechtshängigkeit (wenn zwei Gerichte mit demselben Rechtsstreit befasst sind). Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 2. Juni 1981 (Nr. 80-10.359) beantwortet sie klar: Damit Rechtshängigkeit vorliegt, müssen die Klagen zwischen denselben Parteien erhoben werden. Unterscheiden sich die Parteien, bleibt jedes Gericht zuständig.
Was bedeutet das konkret für Sie als Eigentümer oder Gewerbetreibender? Diese Entscheidung schützt Ihr Recht, das Gericht zu wählen, das Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Schadensort am nächsten ist. Sie verhindert, dass ein Rechtsstreit ins Ausland verwiesen wird, nur weil eine Partei ein anderes Gericht anderswo angerufen hat. Lassen Sie uns diesen Fall analysieren.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Die Gesellschaft Alibel, ein Händler mit Sitz in Lille, verkauft ein von der Gesellschaft Cyanamid Italia hergestelltes Unkrautvernichtungsmittel. Ein Landwirt aus Giromagny verwendet dieses Produkt auf seinen Maisfeldern, aber das Unkrautvernichtungsmittel erweist sich als mangelhaft: Die Pflanzen vergilben, die Ernte ist nahezu null. Der Landwirt wendet sich an Alibel, die wiederum vom Hersteller und dessen Versicherer Schadensersatz verlangt.
Am 18. Dezember 1978 verklagt Cyanamid Italia ihren Versicherer, die Gesellschaft Gerling Konzern, vor dem Zivilgericht Mailand auf Deckung des Schadens. Wenige Tage später verklagt Alibel sowohl Cyanamid Italia als auch Gerling Konzern vor dem Handelsgericht Lille auf Ersatz ihres eigenen Schadens (Rückzahlung des Kaufpreises, Kundenverlust usw.).
Beide Verfahren betreffen dasselbe Produkt, denselben Schaden, aber die Parteien sind nicht genau dieselben. In Lille ist der Kläger Alibel (der Händler), die Beklagten sind Cyanamid Italia und Gerling Konzern. In Mailand ist der Kläger Cyanamid Italia, der einzige Beklagte ist Gerling Konzern. Alibel ist am Mailänder Verfahren nicht beteiligt.
Die Gesellschaft Gerling Konzern erhebt daraufhin die Einrede der Rechtshängigkeit: Ihrer Ansicht nach sollte sich das Gericht Lille zugunsten des Gerichts Mailand für unzuständig erklären, da die beiden Rechtsstreitigkeiten zusammenhängen. Das Handelsgericht Lille folgt dem und erklärt sich für unzuständig. Alibel legt Kassation ein.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts Douai auf, das die Unzuständigkeit bestätigt hatte. Er stützt sich auf Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 (heute die Brüssel-Ia-Verordnung Nr. 1215/2012). Diese Bestimmung sieht vor, dass, wenn Klagen zwischen denselben Parteien vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig sind, das später angerufene Gericht sich zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklären muss.
Das oberste Gericht erinnert an einen grundlegenden Grundsatz: Für eine Rechtshängigkeit müssen die Klagen zwischen denselben Parteien erhoben werden. Mit anderen Worten: Die beiden Verfahren müssen genau dieselben Personen in denselben Rollen (Kläger/Beklagter) gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall ist in Lille der Kläger Alibel; in Mailand ist der Kläger Cyanamid Italia. Alibel ist am Mailänder Verfahren nicht beteiligt. Die Parteien sind daher nicht identisch.
Was nur wenige wissen: Das Brüsseler Übereinkommen (und die heutige Verordnung) unterscheidet zwischen Rechtshängigkeit und Zusammenhang. Der Zusammenhang (wenn die Rechtsstreitigkeiten verbunden, aber nicht identisch sind) erlaubt nur eine Aussetzung des Verfahrens, nicht aber eine Unzuständigkeitserklärung. Hier hätte das Gericht Lille seine Entscheidung im Hinblick auf das Mailänder Urteil aussetzen können, aber es hätte sich nicht für unzuständig erklären müssen.
Der Kassationsgerichtshof fügt hinzu, dass die Tatsacheninstanzen hätten darlegen müssen, warum sie annahmen, dass die Klagen zwischen denselben Parteien erhoben wurden. Dies taten sie nicht. Daher die Aufhebung.
Vorsicht jedoch: Diese Entscheidung erging vor dem Urteil Gubisch des EuGH (1987), das den Begriff der Rechtshängigkeit auf Klagen mit demselben Gegenstand und demselben Grund erweitert hat, selbst wenn die Parteien nicht streng identisch sind. Aber das Erfordernis der Parteienidentität bleibt ein Grundpfeiler.
Was das für Sie bedeutet — konkret
Kurz gesagt: Diese Entscheidung schützt Sie: Wenn Sie durch ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden erleiden, können Sie den Hersteller und seinen Versicherer vor einem französischen Gericht verklagen, selbst wenn der Hersteller seinen Versicherer bereits im Ausland verklagt hat. Sie werden nicht an ein fernes Gericht verwiesen.
Für einen vermietenden Eigentümer in Belfort: Stellen Sie sich vor, Ihr Mieter verursacht einen Wasserschaden, der die Nachbarwohnung beschädigt. Der Nachbar verklagt Sie und Ihren Versicherer vor dem Gericht in Belfort. Parallel dazu verklagt Ihr Versicherer den Mieter vor dem Gericht an dessen Wohnsitz (sagen wir Montbéliard). Die Parteien sind nicht dieselben: Sie sind am Rechtsstreit zwischen Versicherer und Mieter nicht beteiligt. Das Gericht Belfort bleibt zuständig.
Für einen Käufer in Giromagny: Wenn Sie ein Haus mit einem versteckten Mangel kaufen (z.B. nicht deklarierte Termiten), können Sie den Verkäufer und den Immobilienmakler in Frankreich verklagen. Wenn der Verkäufer seinerseits den Sachverständigen, der das Haus besichtigt hat, vor einem belgischen Gericht verklagt, wird Ihre Klage in Frankreich nicht wegen Rechtshängigkeit abgewiesen.

