Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 70-60.031 • 1970-02-26 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Montagmorgen in Château-Gontier vor. Sie erhalten Ihre Wahlkarte, erfahren aber, dass Ihr Nachbar, der seit sechs Monaten in Laval wohnt, weiterhin im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt wird. Sie fragen sich: „Kann ich diese Eintragung anfechten?“ Und vor allem, wer kann das tun?
Diese scheinbar technische Frage berührt den Kern der lokalen Demokratie. Der Kassationsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26. Februar 1970 eine klare Antwort gegeben: Nur einzelne Wähler und Vertreter des Staates (Präfekt, Unterpräfekt) können handeln. Der Bürgermeister als solcher hat dieses Recht nicht.
Klar gesagt: Wenn Sie Eigentümer in Château-Gontier sind und meinen, dass ein zu Unrecht eingetragener Wähler die Wahl verfälscht, müssen Sie persönlich das Gericht anrufen. Der Bürgermeister kann das nicht für Sie tun.
Der Sachverhalt: Eine alltägliche Geschichte
Ein Bürgermeister, nennen wir ihn Herrn Martin, übt sein Amt in einer Gemeinde in der Mayenne aus. Bei der Überprüfung des Wählerverzeichnisses trägt die kommunale Verwaltungskommission einen Bürger, Herrn Dupont, ein, der möglicherweise nicht in dieses Verzeichnis gehört. Der Bürgermeister hält diese Eintragung für unrechtmäßig und ficht die Entscheidung vor dem Amtsgericht an.
Das Amtsgericht, vom Bürgermeister angerufen, ordnet die Eintragung von Herrn Dupont an. Der unzufriedene Bürgermeister legt Kassation ein. Doch der Kassationsgerichtshof weist ihn ab: Der Bürgermeister ist nicht klagebefugt.
Warum? Weil gemäß Artikel L.25 des Wahlgesetzbuchs nur bestimmte Akteure Eintragungen anfechten können: der Präfekt, der Unterpräfekt und die Wähler persönlich. Der Bürgermeister, auch wenn er die Gemeinde vertritt, ist nicht unbedingt Wähler in seiner eigenen Gemeinde. Und im vorliegenden Fall war nicht nachgewiesen, dass Herr Martin als Wähler und nicht als Bürgermeister handelte.
Die Begründung des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf Artikel L.25 des Wahlgesetzbuchs (in der damals geltenden Fassung), der die Personen, die befugt sind, Entscheidungen der Verwaltungskommission anzufechten, abschließend aufzählt: den Präfekten, den Unterpräfekten und die betroffenen Wähler. Mit anderen Worten: Die Liste ist geschlossen; niemand sonst kann handeln.
Der Bürgermeister als solcher ist darin nicht aufgeführt. Das Gericht stellt klar, dass das Anfechtungsrecht ein individuelles Recht ist, das jedem Wähler persönlich zusteht. Der Bürgermeister kann es nicht im Namen aller Einwohner der Gemeinde ausüben. Zudem ist der Bürgermeister nicht notwendigerweise Wähler in seiner Gemeinde (er kann dort wohnen, ohne eingetragen zu sein, oder gewählt sein, ohne dort zu wohnen).
Was wenige wissen: Diese Regel ist nicht neu; sie ergibt sich aus einer strengen Auslegung der bereits geltenden Texte. Das Gericht bestätigt hier eine ständige Rechtsprechung. Es weist daher die Kassation des Bürgermeisters zurück, der nicht befugt war, Kassation einzulegen.
Vorsicht jedoch: Wäre der Bürgermeister persönlich Wähler gewesen und in dieser Eigenschaft aufgetreten, hätte das Ergebnis anders ausfallen können. Aber im vorliegenden Fall ergab sich weder aus dem Urteil noch aus den Schriftsätzen, dass er als Privatperson handelte.
Was das für Sie bedeutet — konkret
Für Eigentümer und Einwohner von Laval oder Château-Gontier hat diese Entscheidung eine unmittelbare praktische Konsequenz: Wenn Sie eine Eintragung im Wählerverzeichnis anfechten wollen, müssen Sie selbst handeln. Sie können nicht darauf zählen, dass der Bürgermeister dies für Sie tut.
Ein Beispiel: Sie sind vermietender Eigentümer in Laval und vermieten eine Wohnung an einen Mieter, der seit einem Jahr anderswo wohnt, aber weiterhin im Verzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen ist. Sie meinen, dies verfälsche die Kommunalwahlen. Sie müssen als Wähler innerhalb von fünf Tagen nach Veröffentlichung der Liste das Amtsgericht anrufen. Der Bürgermeister kann das nicht für Sie tun.
Für Mieter gilt dieselbe Logik: Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich in Ihrer neuen Gemeinde neu anmelden. Wenn die alte Gemeinde Sie zu Unrecht weiterführt, können nur die Wähler dieser Gemeinde anfechten.
In meiner Praxis bin ich auf Fälle gestoßen, in denen Bürgermeister versuchten, Eintragungen aus politischen Gründen anzufechten. Der Kassationsgerichtshof erinnert sie daran, dass sie nicht die Hüter des Wählerverzeichnisses sind.
Vier Tipps, um solche Streitigkeiten zu vermeiden
- Überprüfen Sie Ihre Wählereintragung jährlich: Konsultieren Sie die im Rathaus oder online ausgehängten Listen. Wenn Sie einen Fehler feststellen, handeln Sie schnell.
- Fechten Sie als Wähler an: Wenn Sie die Eintragung einer anderen Person anfechten wollen, tun Sie dies persönlich, nicht über den Bürgermeister. Wenden Sie sich innerhalb von fünf Tagen nach Aushang an das Amtsgericht.
- Bewahren Sie Belege auf: Wenn Sie umziehen, heben Sie Ihre Wohnsitznachweise auf. Das vermeidet Anfechtungen Ihrer eigenen Eintragung.
- Konsultieren Sie bei Bedarf einen Anwalt: Die Fristen sind sehr kurz (5 Tage). Ein auf Wahlrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, ein solides Dossier aufzubauen.
Vertiefung: Verwandte Rechtsprechung und Entwicklungen
Diese Entscheidung fügt sich in eine ständige Linie ein: Der Kassationsgerichtshof hat Artikel L.25 stets eng ausgelegt. Beispielsweise hatte er bereits in einem Urteil vom 12. Februar 1969 (Nr. 69-60.001) entschieden, dass der Bürgermeister eine Eintragung nicht als Vertreter der Gemeinde anfechten kann.
Seit 1970 hat sich das Verfahren weiterentwickelt. Das Gesetz Nr. 2019-1461 vom 27. Dezember 2019 hat die Zuständigkeit für Wahlstreitigkeiten auf das Verwaltungsgericht übertragen. Die Grundsätze bleiben jedoch dieselben: Die Klagebefugnis ist auf die gesetzlich genannten Personen beschränkt.

