Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 21-18.746 • 2023-12-20 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind Gesellschafter einer familieneigenen SCI in Saint-Doulchard, und seit Monaten weigert sich die Geschäftsführerin – Ihre Schwester –, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um den Verkauf eines sich verschlechternden Grundstücks zu beschließen. Sie möchten das Gericht anrufen, damit es einen Ad-hoc-Vertreter (eine unabhängige Person, die mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung beauftragt wird) bestellt. Aber gegen wen soll die Klage gerichtet werden? Gegen Ihre Schwester, gegen die Gesellschaft oder gegen beide? Diese Frage, die technisch erscheinen mag, hat unmittelbare praktische Konsequenzen: Wenn Sie die falsche Partei verklagen, kann Ihr Antrag ohne Sachprüfung abgewiesen werden, was Zeit und Geld kostet.
Der Kassationshof gibt in seinem Urteil vom 20. Dezember 2023 (Nr. 21-18.746) eine klare Antwort: Nur die Gesellschaft – und nicht die Geschäftsführung oder die anderen Gesellschafter – muss Partei des Verfahrens sein. Diese Lösung, die auf Artikel 39 des Dekrets Nr. 78-704 vom 3. Juli 1978 (das die Funktionsweise von Personengesellschaften regelt) beruht, beendet eine Verfahrensunsicherheit.
Für einen blockierten Gesellschafter ist diese Klarstellung von entscheidender Bedeutung. Sie vereinfacht den Rechtsweg und vermeidet kostspielige Verfahrensfehler. Lassen Sie uns diese Entscheidung gemeinsam entschlüsseln und sehen, was sie konkret für Sie ändert.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X und seine Schwester Y sind Gesellschafter einer 2005 gegründeten familieneigenen SCI, die ein Gebäude in Aubigny-sur-Nère verwaltet. 2009 wird ein Protokoll unterzeichnet: Y verspricht, ihre Anteile an Herrn X zu übertragen, aber die Übertragung wird nie vollzogen. Der Geschäftsführer – zunächst Herr X, dann ersetzt durch Y – weigert sich, eine Versammlung zur Regelung der Situation einzuberufen. Herr X, müde, verklagt die SCI und Y auf Bestellung eines Ad-hoc-Vertreters.
Das Tribunal de grande instance von Bourges gibt der Klage in erster Instanz statt. Y legt jedoch Berufung ein mit der Begründung, die Klage hätte nur gegen die SCI und nicht gegen sie persönlich gerichtet werden müssen. Das Berufungsgericht von Bourges hebt das Urteil mit Entscheidung vom 20. Mai 2021 auf: Es erklärt den Antrag von Herrn X für unzulässig, da die Geschäftsführerin Y nicht Partei des Verfahrens war, obwohl die Klage nach seiner Auffassung notwendigerweise die Gesellschaft und ihre Funktionsweise, aber auch die Geschäftsführung betrifft.
Herr X legt Kassation ein. Er argumentiert, dass die Bestellung eines Ad-hoc-Vertreters darauf abziele, das ausgefallene Leitungsorgan vorübergehend zu ersetzen, und dass nur das Interesse der Gesellschaft betroffen sei. Der Kassationshof gibt ihm Recht und hebt das Berufungsurteil auf. Er stellt klar, dass gemäß Artikel 39 des Dekrets von 1978 der Antrag eines Gesellschafters auf Bestellung eines mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung beauftragten Vertreters die Gesellschaft und ihre Funktionsweise betrifft. Daraus folgt, dass nur die Gesellschaft notwendigerweise Partei des Verfahrens ist.
Die Begründung des Gerichts – aufgeschlüsselt
Der Kassationshof stützt seine Entscheidung auf eine wörtliche und teleologische Auslegung von Artikel 39 des Dekrets Nr. 78-704 vom 3. Juli 1978. Dieser Artikel sieht vor, dass, wenn ein Gesellschafter gerichtlich die Bestellung eines Vertreters zur Einberufung einer Beschlussfassung beantragt, der Antrag beim Präsidenten des Handelsgerichts (oder des Tribunal judiciaire für SCI) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt wird. Der Text legt nicht ausdrücklich fest, wer die beklagte Partei sein muss.
Der Kassationshof leitet jedoch aus seinem Zweck ab, dass der Antrag darauf abzielt, das ausgefallene Leitungsorgan (Geschäftsführer, Verwaltungsrat) zu ersetzen, um der Gesellschaft die Funktionsfähigkeit zu ermöglichen. Daher betrifft die Klage direkt die Gesellschaft, die die einzige Einheit ist, deren Funktionsweise in Frage steht. Die Geschäftsführer oder Gesellschafter sind keine notwendigen Parteien, da sie nur Organe oder Mitglieder der Gesellschaft sind. Dagegen ist die Gesellschaft als juristische Person Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie muss daher zum Verfahren geladen werden, damit die Entscheidung ihr gegenüber wirksam wird.
Diese Lösung bestätigt die frühere Rechtsprechung, insbesondere ein Urteil vom 4. Juli 2012 (Nr. 11-20.888), das diesen Grundsatz bereits aufgestellt hatte. Sie ist jedoch wichtig, weil sie auf eine Situation angewendet wird, in der die Geschäftsführerin auch Gesellschafterin und Partei des Übertragungsprotokolls war. Der Kassationshof weist das Argument zurück, die Geschäftsführerin hätte aufgrund ihrer Rolle bei der Blockade persönlich verklagt werden müssen. Für das oberste Gericht ist es unerheblich, ob die Geschäftsführerin die Ursache der Weigerung ist: Nur die Gesellschaft ist die legitime Partei.
Was das für Sie konkret ändert
Für einen Minderheitsgesellschafter einer SCI vereinfacht diese Entscheidung das Verfahren erheblich. Wenn Sie von einem Geschäftsführer blockiert werden, der sich weigert, eine Versammlung einzuberufen (z. B. zur Beschlussfassung über den Verkauf eines Grundstücks, die Genehmigung des Jahresabschlusses oder die Satzungsänderung), können Sie nun nur noch die Gesellschaft verklagen, ohne den Geschäftsführer persönlich belangen zu müssen. Dies verringert das Risiko der Unwirksamkeit der Klage und beschleunigt die Bearbeitung Ihres Antrags.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: In Aubigny-sur-Nère besitzt eine SCI ein Geschäftslokal, das an einen Handwerker vermietet ist. Der Geschäftsführer, der auch Mehrheitsgesellschafter ist, weigert sich, eine Versammlung zur Beschlussfassung über dringende Reparaturen einzuberufen. Der Minderheitsgesellschafter, der 30 % der Anteile hält, ruft das Gericht an. Vor diesem Urteil hätte er gezögert, wen er verklagen soll: den Geschäftsführer, die Gesellschaft oder beide? Nun weiß er, dass er nur die SCI verklagen muss. Die Zeit- und Kostenersparnis ist real: eine vereinfachte Klage, weniger Gerichtsvollzieher und eine schnellere Verhandlung.
Für Immobilienfachleute (Notare, Rechtsanwälte

