Entscheidungsreferenz: cc • N° 66-13.832 • 1968-05-15 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich einen Brauer aus Orthez vor, der ein handwerklich gebrautes Bier mit einem Etikett auf den Markt bringt, das eine Ansicht der Stadtmauern zeigt. Ein Konkurrent verwendet eine ähnliche Zeichnung, fügt aber weitere Elemente hinzu. Wie weit reicht der Schutz Ihrer Marke? Kann man ein einzelnes Bildelement ohne Risiko kopieren?
Genau diese Frage hat der Kassationshof 1968 in einem wegweisenden Fall entschieden, in dem sich zwei elsässische Brauereien um das Bild des Straßburger Münsters stritten. Die Entscheidung stellt einen Grundsatz auf: Damit eine Verletzung vorliegt, muss das nachgebildete Element wesentlich, unterscheidungskräftig und charakteristisch für die Ursprungsmarke sein. Fehlt eine Präzisierung in der Hinterlegung, entscheidet der Richter.
Diese Rechtsprechung betrifft jeden Inhaber, Schöpfer oder Nutzer einer Marke: Sie definiert den Umfang Ihres ausschließlichen Rechts. Wenn ein Konkurrent ein Element Ihres Logos verwendet, sind Sie berechtigt, ihn anzugreifen? Die Antwort hängt von der Stellung dieses Elements in Ihrer Marke ab.
Der Sachverhalt: eine Geschichte, wie sie täglich vorkommt
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits: zwei elsässische Brauereien. Die erste, die Grande Brasserie d'Adelshoffen, vermarktet ein Bier unter der Marke „Munster Brau“. Auf ihren Etiketten befindet sich ein Bild des Straßburger Münsters, umgeben von anderen Motiven (Hopfenblätter, Wappen usw.). Die zweite Brauerei, ein Konkurrent, verwendet ebenfalls eine Darstellung des Münsters in ihrer Werbung, jedoch mit anderen grafischen Elementen.
Die Grande Brasserie d'Adelshoffen verklagt ihren Konkurrenten wegen Markenverletzung. Sie argumentiert, dass das Bild des Münsters das unterscheidungskräftige Element ihrer komplexen Marke sei und dass seine Nachbildung, auch nur teilweise, eine Verletzung darstelle. Der Konkurrent entgegnet, dass die hinterlegte Marke mehrere Elemente umfasse und das Münster nur eine Verzierung unter vielen sei.
Das Berufungsgericht gibt dem Konkurrenten recht: Es stellt fest, dass die Darstellung des Münsters kein wesentliches Element der Marke „Munster Brau“ darstellt. Die Kassationsbeschwerde wird vom Kassationshof am 15. Mai 1968 zurückgewiesen. Die hohen Richter bestätigen die Argumentation der Tatsachenrichter: Fehlt eine Angabe in der Hinterlegungsurkunde, obliegt es dem Richter, nach freiem Ermessen zu beurteilen, ob das nachgebildete Element wesentlich, unterscheidungskräftig und für sich genommen charakteristisch ist.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof erinnert zunächst an den Grundsatz: Nur die Nachbildung des oder der wesentlichen Teile einer komplexen Marke stellt eine Verletzung dar. Nicht jedes in der Marke enthaltene Element ist automatisch unabhängig geschützt. Es muss wesentlich sein, d.h. es muss maßgeblich zur Identität der Marke beitragen.
Im vorliegenden Fall gab die Hinterlegungsurkunde nicht an, dass das Münster ein als solches zu schützendes unterscheidungskräftiges Element darstellte. Die Marke wurde als Ganzes hinterlegt, ohne besondere Erwähnung. Daher musste der Tatsachenrichter „unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen der Marke“ beurteilen, ob das Münster ein wesentliches, unterscheidungskräftiges und für sich genommen charakteristisches Element war.
Die Berufungsrichter stellten fest, dass die Marke „Munster Brau“ mehrere Wort- und Bildelemente umfasste und dass das Münster im Gesamtbild nur eine untergeordnete Rolle spielte. Sie berücksichtigten auch die Nutzung: Die Brauerei hob das Münster in ihrer Kommunikation nicht hervor, im Gegensatz zu anderen Elementen (Name, Farben). Der Kassationshof bestätigt diese Analyse: Er konnte seine Beurteilung nicht an die Stelle der Tatsachenrichter setzen, da diese begründet und widerspruchsfrei war.
Die implizite Rechtsgrundlage ist Art. L. 713-3 des Gesetzes über das geistige Eigentum (ehemals Gesetz vom 31. Dezember 1964), der die Verletzung durch Nachbildung der Marke definiert. Die Entscheidung präzisiert den Begriff der „Nachbildung“: Sie betrifft nur die wesentlichen Elemente, nicht nebensächliche Details.
Was das für Sie konkret ändert
Für den Inhaber einer komplexen Marke: Sie können einem Konkurrenten nicht die Nutzung eines Elements Ihrer Marke verbieten, wenn es nicht deren Kern darstellt. Beispiel: Wenn Sie ein Logo mit einem Schloss, einem Fluss und einem Namen haben und ein Konkurrent nur den Fluss übernimmt, kann er argumentieren, dass der Fluss nicht das wesentliche Element ist. Um Ihren Schutz zu stärken, sollten Sie das unterscheidungskräftige Element (z.B. das Schloss) separat als Bildmarke hinterlegen.
Für den Konkurrenten oder Nutzer eines Zeichens: Diese Rechtsprechung schützt Sie vor missbräuchlichen Angriffen. Wenn Sie ein allgemeines oder beschreibendes Element (eine Landschaft, ein Denkmal) verwenden, können Sie der Verletzungsklage entgegentreten, indem Sie nachweisen, dass dieses Element in der gegnerischen Marke nicht wesentlich ist. In Lons könnte ein Restaurantbesitzer, der ein Foto des Gave de Pau in seinem Schild verwendet, von einer Hotelkette verklagt werden, die eine Marke mit dem Gave hinterlegt hat. Er könnte sich jedoch verteidigen, indem er beweist, dass der Gave nicht das unterscheidungskräftige Element der Hotelmarke ist.
Für den Schöpfer oder Unternehmer: Gehen Sie strategisch bei der Hinterlegung vor. Wenn Sie ein Logo für Ihr Unternehmen erstellen, identifizieren Sie das originellste Element und hinterlegen Sie es einzeln (als Bildmarke) zusätzlich zur komplexen Marke. Die Kosten einer zusätzlichen Hinterlegung (ca. 200 €) sind gering im Vergleich zu den Verfahrenskosten (5.000 bis 15.000 € für einen Verletzungsprozess).

