Entscheidungsreferenz: cc • Nr. 07-88.599 • 2009-05-05 • Entscheidung einsehen →
Stellen Sie sich vor: Sie sind in Moissac und verkaufen auf dem lokalen Markt Kräutertees aus Pflanzen, die Sie in Ihrem Garten gesammelt haben. Sie präsentieren sie als „Mittel gegen Schlaflosigkeit“ oder „zur Linderung von Gelenkschmerzen“. Ohne es zu wissen, könnten Sie wegen illegaler Ausübung der Pharmazie verfolgt werden. Diese Frage stellt sich täglich für Kräuterkundige, lokale Produzenten und sogar große Händler.
Was genau ist ein Arzneimittel? Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Arzneimittel durch Präsentation (das Produkt wird als heilend dargestellt) und dem Arzneimittel durch Funktion (es hat tatsächlich eine pharmakologische Wirkung). Heilpflanzen stehen im Zentrum dieser Debatte: Einige sind im Arzneibuch aufgeführt und ihr Verkauf ist Apothekern vorbehalten, es sei denn, sie werden unverarbeitet verkauft.
Die Entscheidung des Kassationshofs vom 5. Mai 2009 (Nr. 07-88.599) erinnert daran, dass die Richter jedes Produkt fallweise prüfen müssen, unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Eigenschaften, Anwendungsweise und Gesundheitsrisiken. Eine Lektion für alle, die Pflanzen zu therapeutischen Zwecken verwenden.
Der Sachverhalt: eine alltägliche Geschichte
Herr X, Eigentümer in Montauban, betrieb einen Naturproduktehandel. Er verkaufte Kapseln, Tees und Pflanzenextrakte, darunter Echinacea, Ginseng und Johanniskraut. Auf den Verpackungen standen Gesundheitsaussagen: „stärkt die Immunabwehr“, „hilft gegen Müdigkeit“, „fördert das nervöse Gleichgewicht“.
Die Apothekerkammer erstattete Anzeige wegen illegaler Ausübung der Pharmazie. Ihrer Ansicht nach waren diese Produkte Arzneimittel durch Präsentation und Funktion, und ihr Verkauf ohne Apotheker verletzte das pharmazeutische Monopol. Herr X argumentierte, seine Produkte seien Nahrungsergänzungsmittel, keine Arzneimittel, und die verwendeten Pflanzen seien durch die Vorschriften liberalisiert (frei verkäuflich).
Das Berufungsgericht sprach Herrn X frei, da die Produkte nicht als Arzneimittel präsentiert worden seien und die Pflanzen keine ausreichenden medizinischen Eigenschaften hätten. Die Apothekerkammer legte Kassationsbeschwerde ein.
Die Argumentation des Gerichts — aufgeschlüsselt
Der Kassationshof hob das Berufungsurteil auf. Er erinnerte daran, dass zur Einstufung eines Produkts als Arzneimittel durch Präsentation geprüft werden müsse, ob es als heilend oder vorbeugend dargestellt werde. Für das Arzneimittel durch Funktion seien seine Zusammensetzung, pharmakologischen (Wirkung auf den Organismus), immunologischen (Wirkung auf das Immunsystem) oder metabolischen (Wirkung auf den Stoffwechsel) Eigenschaften, wissenschaftlich belegt, seine Anwendungsweise, das Ausmaß seiner Verbreitung, die Kenntnis der Verbraucher und die Gesundheitsrisiken zu prüfen.
Die Tatsachenrichter müssen eine fallweise Analyse jedes Produkts durchführen. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht weder geprüft, ob die Produkte als heilend dargestellt wurden, noch diese detaillierte Analyse vorgenommen. Es hatte auch versäumt zu prüfen, ob die im Arzneibuch aufgeführten Pflanzen dem Apothekermonopol entzogen waren (was nur der Fall ist, wenn sie unverarbeitet verkauft werden).
Das europäische Arzneibuch stuft bestimmte Pflanzen als Heilpflanzen ein, ihr freier Verkauf ist jedoch möglich, wenn sie roh, unverarbeitet verkauft werden. Sobald sie als therapeutisch wirksam dargestellt oder verarbeitet werden (Kapseln, Extrakte), lebt das Monopol wieder auf.
Der Kassationshof entschied nicht in der Sache; er verwies die Sache an ein anderes Berufungsgericht zurück, damit es seine Arbeit ordnungsgemäß nachhole. Dies nennt man ein Kassationsurteil mit Zurückverweisung.
Was das für Sie konkret ändert
Für Vermieter: Wenn Sie ein Geschäftslokal an einen Kräuterkundigen oder Naturproduktehändler vermieten, stellen Sie sicher, dass dessen Tätigkeit legal ist. Andernfalls könnten Sie wegen Beihilfe zur illegalen Ausübung der Pharmazie belangt werden. In Montauban musste ein Vermieter 15.000 € Schadensersatz zahlen, nachdem er an einen Pflanzenhändler ohne Prüfung seiner Genehmigungen vermietet hatte.
Für Mieter: Wenn Sie einen Pflanzenhandel betreiben, prüfen Sie, ob Ihre Produkte den Vorschriften entsprechen. Eine einfache Etikettierungsänderung kann ein Nahrungsergänzungsmittel in ein unerlaubtes Arzneimittel verwandeln.
Für Käufer: Vor dem Kauf eines Naturproduktegeschäfts lassen Sie die Produkte von einem Fachanwalt prüfen. Eine Verurteilung wegen illegaler Ausübung der Pharmazie kann zur behördlichen Schließung und Geldstrafen bis zu 375.000 € führen.
Für Wohnungseigentümer: Wenn ein Miteigentümer seine Einheit an einen Heilpflanzenhändler vermietet, kann der Verwalter tätig werden, um eine illegale Tätigkeit zu unterbinden, die den Ruf des Gebäudes schädigt.
Vier Tipps zur Vermeidung solcher Streitigkeiten
- Tipp 1: Lassen Sie Ihre Aussagen analysieren. Bevor Sie auf ein Produkt „lindert Kopfschmerzen“ oder „stärkt die Immunität“ schreiben, fragen Sie einen Anwalt, ob dies eine Arzneimittelpräsentation darstellt. Selbst eine implizite Aussage kann ausreichen.
- Tipp 2: Unterscheiden Sie liberalisierte und monopolisierte Pflanzen. Die Liste der liberalisierten Heilpflanzen ist per Verordnung festgelegt. Wenn Sie eine Pflanze außerhalb dieser Liste verkaufen, müssen Sie Apotheker sein oder unter dessen Verantwortung handeln.

